Eine Tatsache, die sich aus der letzten im Unternehmensregister hinterlegten Bilanz der Gesellschaft ergibt, ist, dass es hier eine Bilanzposition „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ gibt, das in nicht unbedeutender Höhe. Ganz klar ist aber auch: Eine bilanzielle Überschuldung ist nicht gleichzusetzen mit einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Trotzdem raten wir immer zu einer erhöhten Wachsamkeit gegenüber solchen Unternehmen, wenn man mit ihnen Geschäfte machen möchte.
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