Eine Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland bezieht sich in der Regel auf die Rückabwicklung von Geschäften, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diese Verfügung kann gegen Unternehmen oder Einzelpersonen ergehen, die unerlaubte Geschäfte betrieben haben.
Ob Sie als Initiator eines solchen Geschäfts automatisch in persönlicher Haftung sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Art des Verstoßes: Die persönliche Haftung hängt davon ab, ob und inwieweit Sie persönlich an dem Verstoß gegen die Finanzmarktregulierung beteiligt waren.
Rechtsform des Unternehmens: Die Haftungsfrage wird auch durch die Rechtsform des Unternehmens beeinflusst. Bei einer GmbH oder UG haftet beispielsweise grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, wohingegen bei einer Einzelunternehmung oder einer Personengesellschaft auch die persönliche Haftung des Inhabers oder der Gesellschafter eine Rolle spielen kann.
Gerichtliche Entscheidungen: In einigen Fällen kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein, um festzustellen, ob und in welchem Umfang eine persönliche Haftung besteht.
Schwere des Vergehens: Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere wenn Betrug oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel sind, kann sich das Risiko einer persönlichen Haftung erhöhen.
Weitere rechtliche Aspekte: Andere rechtliche Faktoren, wie z.B. die Verletzung von Geschäftsführerpflichten oder persönliche Garantien, können ebenfalls eine Rolle spielen.
Es ist wichtig, bei einer Rückabwicklungsverfügung der BaFin rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre persönliche Situation und mögliche Haftungsrisiken genau zu verstehen und zu bewerten. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Sie in dieser Angelegenheit kompetent beraten.
Richtig. Sowohl der Anbieter bzw. der Emittent, also der Vertragspartner der Anlage, ist als Adressat der BaFin-Verfügung aus dieser heraus zur Rückabwicklung gegenüber den betroffenen Kunden/Anlegern verpflichtet, als auch haftet der Geschäftsführer auf Schadensersatz, siehe; BGH, Urt. v. 19. März 2013 – XI ZR 56/12; Urt. v. 11. Juli 2006 – VI ZR 341/04.