n dem Verfahren über den Antrag d. Bioenergie Zellertal GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Bioenergie Zellertal Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Saller Johann, geboren am 12.04.1968, Miesleuthen 3, 94249 Bodenmais Register-Nr.: HRA 2491 – Schuldnerin –
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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erlässt das Amtsgericht Deggendorf am 18.10.2016 folgenden
Beschluss
–
Gemäß § 22 Abs. 2 InsO ergeht folgende Anordnung:
Der Bioenergie Zellertal GmbH & Co. KG wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
in Bezug auf den Abschluss von Verträgen mit der Firma E.ON Energie Deutschland
GmbH entzogen.
Hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit der Firma E.ON Energie Deutschland
GmbH geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, über. Er wird insoweit
ermächtigt, durch den Abschluss von Verträgen Verbindlichkeiten bis zu einer
maximalen Höhe von 20.000,00 EUR als Masseverbindlichkeiten zu begründen.
–
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Deggendorf
Amanstr. 17
94469 Deggendorf
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht – Insolvenzgericht – Deggendor 20.10.2016
Az.: IN 213/16
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