Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat einen Vorschlag zur technischen Umsetzung der neuen EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID vorgelegt. In seiner Stellungnahme spricht sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für eine Nachjustierung aus. Vor allem der Begriff der unabhängigen Finanzberatung muss klarer definiert werden. Dazu müssen Lücken bei den Ausschlusskriterien für Vertriebsprovisionen geschlossen werden.
Im April 2014 hatte das EU-Parlament eine Neufassung der Finanzmarktrichtlinie MiFID auf den Weg gebracht. Bevor die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, müssen einzelne Teile durch Durchführungsbestimmungen konkretisiert werden. Nach Einschätzung des vzbv gehen die Empfehlungen der ESMA im Bereich des Anlegerschutzes an vielen Stellen in die richtige Richtung. Vor allem die Ausschlusskriterien für die verbleibenden „erlaubten“ Vertriebsprovisionen sind zu begrüßen. Nachbesserungsbedarf gibt es hingegen bei der Definition der unabhängigen Finanzberatung.
Breite Produktpalette nicht ausreichend
Ein wichtiger Bestandteil der neuen Regelungen ist ein partielles Provisionsverbot. Unabhängigen Finanzvermittlern ist die Annahme von Provisionen verboten. Als unabhängig gilt laut Richtlinie, wer seinen Kundinnen und Kunden eine ausreichend breite Produktpalette anbietet. Allerdings kann eine unabhängige Finanzberatung nicht allein über die Anzahl der angebotenen Produkte gewährleistet werden. „Verbraucher brauchen nicht 100 mittelmäßige Produkte zur Auswahl, sondern die besten“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzen beim vzbv. Der vzbv fordert daher, dass ESMA ergänzende Qualitätskriterien für die Produktauswahl definiert.
Lücken bei Vertriebsprovisionen schließen
In seiner Stellungnahme gegenüber der ESMA fordert der vzbv darüber hinaus, Lücken bei den Kriterien für Vertriebsprovisionen zu schließen. Entgegen den ursprünglichen Forderungen des vzbv dürfen Finanzvermittler, die nicht als unabhängig gelten, weiter Provisionen annehmen. Dies gilt der Richtlinie folgend dann, wenn „Provisionen die Qualität der Beratung erhöhen“.
Um zu ermitteln, unter welchen Umständen Provisionen die Qualität der Beratung erhöhen, hat die ESMA eine Liste von Ausschlusskriterien formuliert. Insbesondere dürfen dann keine Provisionen angenommen werden, wenn das Geschäftsmodell des Vermittlers im Kern auf Provisionen basiert. Der vzbv unterstützt die von ESMA aufgestellten Kriterien. „Die Ausschlusskriterien der ESMA zeigen einmal mehr, dass Provisionen faktisch nie die Qualität der Beratung erhöhen, sondern Verbrauchern am Ende schaden“, so Mohn zu den Vorschlägen.
Problematisch ist, dass es weiterhin Möglichkeiten gibt, die Regelung auszuhebeln: Provisionen gelten – nach den Vorschlägen der ESMA – dennoch als qualitätsfördernd, wenn sie Verbrauchern Zugang zu einer breiteren Produktpalette bieten oder wenn sie eine dauerhafte Beratung gewährleisten. Selbst wenn alle der vorgeschlagenen Ausschlusskriterien erfüllt sind, hebt beispielsweise der Hinweis auf eine breitere Produktpalette das Annahmeverbot auf. Der vzbv fordert, beide Lücken zu schließen.
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Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen
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