Viele Verbraucher, die bei der Volksbank Raiffeisenbank Nürnberg eG einen gut verzinsten Sparplan abgeschlossen hatten, haben kürzlich eine Kündigung der Bank erhalten. Sie beruft sich auf eine Klausel in den „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“. Verbraucher sollten sich gegen die Kündigungen wehren – nach Ansicht der Experten vom Marktwächter Finanzen sind diese nicht rechtens. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Bank abgemahnt und aufgefordert, die Kündigung der Sparverträge zu unterlassen.
„Betroffene Verbraucher, die nicht mit der Kündigung einverstanden sind, sollten dieser widersprechen“, warnt Benjamin Wick, Referent Geldanlage und Altersvorsorge im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Die entscheidenden Punkte:
- Schreiben Sie der Bank einen Brief – am besten per Einschreiben mit Rückschein.
- Erklären Sie eindeutig Ihre Absicht. Beziehen Sie sich auf das Kündigungsschreiben der Bank und nutzen Sie eine Formulierung wie „Ich widerspreche der Kündigung und bestehe auf einer Fortführung des Vertrags“.
- Sollten Sie ein Sparbuch haben, geben Sie es nicht aus der Hand.
- Bei Fragen oder wenn sich der Streit mit der Bank fortsetzt, können die Verbraucherzentralen helfen
Auch bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt häufen sich im Dezember 2016 die Verbraucherbeschwerden. Die Kreissparkasse Stendal verschickt Kündigungen für alte Sparverträge. Die Verbraucherschützer prüfen die dort abgeschlossenen Verträge noch, Betroffene sollten sich bei der Verbraucherzentrale melden und bei der Sparkasse schriftlich widersprechen.
Auf viele Sparprodukte gibt es derzeit kaum Zinsen – und Anbieter versuchen seit Jahren, aus für sie teuren Altverträgen rauszukommen. Das hat bis jetzt vor allem Bausparer getroffen – sei es mit umstrittenen Kündigungen oder mit Lockangeboten, die sich für die meisten Verbraucher nicht rechnen.
Unser Rat: Misstrauen Sie jedem Angebot, alte Verträge mit guten Zinsen zu verändern! Und nehmen Sie Kündigungen nicht einfach hin! Hatten Sie Zinsen von drei, vier oder mehr Prozent garantiert bekommen, werden Sie zu ähnlichen Konditionen derzeit kein annähernd so gutes, vergleichbares Sparprodukt bekommen.
In Nürnberg geht es um Verträge mit drei und vier Prozent Zinsen
Im Fall der VR Bank Nürnberg hat die Bank ihren Kunden den mit drei Prozent verzinsten „VR Sparplan 3+“ und den mit vier Prozent verzinsten „VR Sparplan 4+“ zum 31. Dezember 2016 gekündigt. Alternativ hat sie Kunden angeboten, das Guthaben für die Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto der Bank zu übertragen.
Die Bank stützt sich bei der Kündigung der beiden Sparpläne auf im Jahr 2012 nachträglich vereinbarte Sonderbedingungen, in denen es heißt: Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Bank leitet daraus auch ein eigenes Kündigungsrecht ab. Dagegen ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun mit einer Abmahnung und Unterlassungsaufforderung vorgegangen.
Alte Sparpläne haben inzwischen auch schon mindestens drei Sparkassen gekündigt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich für gegen die Sparkasse Ulm vor Gericht gezogen, nachdem diese im Jahr 2014 Kündigungen verschickt hatte. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hatdie Kreissparkasse Anhalt Bitterfeld im Jahre 2015 abgemahnt, das juristische Verfahren läuft noch. Seit Ende 2016 probiert es auch die Kreissparkasse Stendal.
Die Verträge zu den Sparplänen unterscheiden sich von Geldinstitut zu Geldinstitut, darum müssen wir jede Kündigungswelle einzeln prüfen und für Verbraucher anfechten.
Vereinbart waren bis zu 25 Jahre Laufzeit
„Nach unserer Auffassung sind die ausgesprochenen Kündigungen der VR Bank Nürnberg und die Aufforderung zur Abbuchung des Sparguthabens rechtswidrig“, so Benjamin Wick. Mit den Kunden vereinbart war eine 25-jährige Laufzeit der Sparverträge. Im Werbeprospekt zum Sparvertrag 3+ hieß es: Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3 Prozent über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. Und weiter: Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen.
Vereinbart war bei Vertragsabschluss ausschließlich eine Kündigungsmöglichkeit seitens der Kunden. Auch die nachträglich versandten Sonderbedingungen, auf die sich die Bank derzeit beruft, begründen nach Ansicht der Verbraucherschützer kein Kündigungsrecht durch die Bank, sondern nur für die Sparer. Im Zuge der Abmahnung wurde die VR Bank Nürnberg nun aufgefordert, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen.
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