BKA Kampagne

Published On: Sonntag, 01.10.2023By Tags:

Die Kommunikation über Messenger-Dienste wie beispielsweise WhatsApp, Snapchat, Instagram oder Facebook ist für viele nicht mehr wegzudenken. Sekundenschnell sind Nachrichten mit Bildern und Videos versendet.

Insbesondere für junge Menschen gehört der Umgang selbstverständlich zum Alltag. Sie flirten, pflegen ihre Beziehung oder stellen sich selbst und ihren Alltag über soziale Medien oder Messenger-Dienste dar. Dabei versenden Minderjährige auch immer wieder, selbstgefertigte Nacktbilder an ihre Chatpartnerin oder an ihren Chatpartner – mit oft gravierenden Folgen.

Denn wenn Kinder und Jugendliche selbstgefertigte Nacktaufnahmen versenden, weiterleiten oder besitzen kann dies eine Straftat darstellen. Das Phänomen der sog. „Selbstfilmer“ spielt im Deliktsbereich der sog. kinder- und jugendpornografischen Inhalte eine beachtliche Rolle. Hier sind 41,3 %[1] der Tatverdächtigen unter 18 Jahre alt.

Das Bundeskriminalamt warnt deshalb davor, selbst hergestellte Nacktaufnahmen über soziale Medien oder Messenger-Diensten an andere Personen zu versenden!

Mögliche rechtliche Folgen

Wenn Kinder, also Personen unter 14 Jahren, Nacktbilder oder -videos von sich fertigen, handelt es sich hierbei um sog. kinderpornografische Inhalte. Wer solche Nacktbilder oder -videos herstellt, versendet, empfängt, weiterleitet oder speichert, macht sich gem. § 184b StGB strafbar. Seit dem Sommer 2021 handelt es sich dabei um ein Verbrechen. Das heißt, dass die Straftat mit mindestens einem, maximal jedoch 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine Verfahrenseinstellung durch die Justiz ist daher kaum noch möglich. Personen sind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gem. § 19 StGB strafmündig, sodass sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Kinder bleiben daher straflos.

Jugendliche, also Personen, die unter 18 und mindestens 14 Jahre alt sind, stellen durch selbstgefertigte Nacktaufnahmen sog. jugendpornografische Inhalte her. Auch hier gilt grundsätzlich: Wer solche Aufnahmen herstellt, versendet, empfängt, weiterleitet oder speichert, macht sich gem. § 184c StGB strafbar. Es ist jedoch nicht strafbar, wenn die jugendpornografischen Inhalte mit Einwilligung der/des dargestellten Jugendlichen gefertigt werden und innerhalb einer sexuellen Partnerschaft zum persönlichen Gebrauch ausgetauscht werden (Vgl. § 184c Abs. 4 StGB). Ansonsten liegt das Strafmaß bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Allerdings richten sich für Jugendliche die strafrechtlichen Konsequenzen nach dem Jugendstrafrecht. Hierbei können die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz sehr unterschiedlich ausfallen. Diese reichen von einer Geldstrafe bis hin zu einem Jugendarrest zwischen sechs Monaten und mehreren Jahren. Im Vordergrund steht bei Jugendlichen jedoch immer der erzieherische Gedanke und nicht die Bestrafung. Zudem kann ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgen.

Soziale Folgen

Kinder und Jugendliche, die Nacktaufnahmen von sich produzieren und diese versenden, können nur bedingt Einfluss darauf nehmen, was mit ihren Aufnahmen geschieht. Diese können von anderen Personen weitergeleitet und veröffentlicht werden.

Sobald die Aufnahmen ins Internet gelangt sind, bleiben sie häufig für immer abrufbar und können oft auch ohne Wissen der betroffenen Person heruntergeladen und weiterverteilt werden.

Neben der eigenen Familie könnten Freunde, Nachbarn, Lehrkräfte, zukünftige Arbeitskollegen oder Arbeitgeber diese Bilder finden. Das kann zu Mobbing in der Schule oder am Arbeitsplatz, Spott in den sozialen Medien oder anderen Folgen führen.

Das Versenden von Nacktbildern kann außerdem Auslöser für weitere Straftaten sein – Beispiele dafür sind Sextortion oder Cybergrooming.

Was sind Nacktaufnahmen?

Es existiert kein einheitlicher Pornografie-Begriff. Kinderpornografische Inhalte i. S. v. § 184b StGB sind jedoch weit zu fassen. Grundsätzlich ist ein Inhalt pornografischer Natur, wenn er einen sexuellen Inhalt aufweist, der objektiv darauf abzielt, ausschließlich oder überwiegend sexuelle Reize beim Betrachter hervorzurufen. Es bedarf einer Stimulierungstendenz aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters. Der Begriff der Inhalte wird in § 11 Abs. 3 StGB definiert und umfasst beispielsweise Bild- oder Videodateien, aber auch Textnachrichten.

Die aufnehmende Person muss dabei jedoch nicht komplett nackt sein. Aufnahmen von „ganz oder teilweise unbekleideten“ Minderjährigen sind als „sexuell aufreizend“ einzustufen oder zu werten, wenn aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters eine Stimulierungstendenz hervorgerufen wird.

Pornografische Inhalte müssen bei der Bewertung immer im Kontext gesehen werden. Bei einem Bild mit Bikini am Strand liegt eine sexuelle Erregung zumeist nur dann vor, wenn beispielsweise ein Teil des Bikinis fehlt oder verschoben ist. Aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

Eine klare Einordnung ist oftmals sehr schwierig. Wenn einem beispielsweise solche Nacktktaufnahmen zugehen, sollte daher im Zweifel geschultes Personal der Polizei oder bei Ansprechstellen mit einbezogen werden (z. B. UBSKM, Vertrauenspersonen, Hilfeportal oder Nummer gegen Kummer) .

Handlungsempfehlungen

  • Kontakt mit dem Betreiber bzw. der entsprechenden Webseite aufnehmen, damit das veröffentlichte Bildmaterial umgehend gelöscht wird. Gegebenfalls kann der Nutzer, der die Bilder veröffentlicht hat, so auch gesperrt werden. Nicht angemessene Inhalte kann man in den meisten Apps über eigens hierfür eingerichtete Buttons melden.
  • Den Gesprächspartner/Chatpartner auffordern, die Bilder nicht weiterzusenden und direkt zu löschen. Auch ein Hinweis auf die Strafbarkeit der Handlung kann dazu führen, dass die Verbreitung unterbleibt oder eingestellt wird.
  • Nicht auf weitere Aufforderungen zum Versenden von Nacktbildern eingehen.
  • Falls Erpressungsversuche unternommen werden: Nicht einschüchtern lassen, sondern den Sachverhalt unbedingt der Polizei melden.

Was können Eletrn tun?

Eltern sollten ihre Kinder sensibilisieren, dass (Chat-) Partner solche Bilder nicht immer für sich behalten, auch wenn dies vorher oftmals versichert wurde. Bei der Nutzung von sozialen Medien sollten niemals sensible Inhalte, wie Nacktfotos, versendet werden. Ebenfalls sollten Eltern ihren Kindern mögliche Folgen der Handlungen aufzeigen. Einmal versendete Bilder sind nicht mehr im eigenen Kontrollbereich, sodass nie sicher ist, wer im Besitz der Bilder ist und wie lange diese kursieren. Auch Mobbing in der Schule und im sozialen Umfeld können hiermit einhergehen. Eltern sollten offen mit ihren Kindern kommunizieren und ihnen Hilfsangebote unterbreiten, sollten sie in eine schwierige Situation geraten.

Wie verhalte ich mich, wenn ich unaufgefordret solche Bilder übermittelt bekomme?

  • Der Inhalt darf auf keinen Fall heruntergeladen oder weitergeleitet werden, um sich nicht selbst strafbar zu machen. Auch das Anfertigen von Screenshots ist zu unterlassen.
  • Dem unaufgefordert übermitteltem Inhalt sollte ausdrücklich widersprochen und auf die Strafbarkeit der Handlung hingewiesen werden.
  • Den Vorfall umgehend bei der örtlich zuständigen Polizei zur Anzeige bringen und dort erfragen, wie genau man die Beweise sichern soll bzw. was im weiteren Umgang zu beachten ist
  • Die Meldefunktion des Anbieters der Plattform sollte genutzt werden, um so zu ermöglichen, dass die Inhalte möglichst schnell von der Plattform gelöscht werden und der Nutzer, der die Inhalte versendet hat, unter gewissen Umständen auch von der Seite gesperrt wird.

Aufgaben des BKA

Das Bundeskriminalamt ist als Zentralstelle für die Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zuständig. Dazu gehören die Auswertung von Hinweisen auf Missbrauchsdarstellungen genauso wie Ermittlungen, um Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen und diesen zu stoppen. Außerdem engagiert sich das BKA in der Prävention und setzt zur Aufdeckung von Gefahren im Netz dabei auch auf die Zusammenarbeit mit sozialen Netzwerken und Providern. Hierdurch werden Tatgelegenheiten minimiert und Kinder auch online geschützt.

https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Kinderpornografie/DontSendIt/DontSendIt_node.html

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