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Black Energy GmbH Husum Pleite- Haben auch Anleger ihr Geld verloren?

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So wirbt das Unternehmen auf seiner Webseite Zitat:Bei einem Private Placement (Privatplatzierung) handelt es sich um Kapitalanlagen, die für einen einzelnen Investor oder eine kleine Investorengruppe individuell zugeschnitten werden. Private Placements bieten eine sehr rentable Anlagemöglichkeit. Die Mindestbeteiligungen liegen allerdings deutlich höher als bei anderen Fonds-Konzeptionen. Private Placements zeichnen sich durch eine besonders günstige Kostenstruktur aus. Es entfallen die Kosten für Platzierungsgarantien, Prospekterstellung und -prüfung, Treuhandgebühren und für die Mittelverwendungskontrolle. Darüber hinaus ist diese Form der Beteiligung für die Gesellschafter wesentlich transparenter und häufig mit besonderen steuerlichen Vorzügen gepaart. Eine Mindestbeteiligung ab 50.000 EURO ist hierfür in der Regel erforderlich.  Sie können sich wahlweise direkt bei einem unserer aktuellen Private Placements beteiligen oder wir entwickeln ein individuelles Private Placement speziell für Ihre Ansprüche und Anforderungen.Zitat Ende

Nun gibt es also eine Black Energy GmbH unter der gleichen Adresse wie die Black Energy Group, das Insolvenz angemeldet hat. In wie weit dort möglicherweise  Zusammenhänge bestehen, werden wir versuchen herauszufinden. Über das Vermögen

der Black Energy GmbH, Osterhusumer Str. 56, 25813 Husum,

ist am 28.03.2014, 06:50 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, ernannt worden.
Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter bis zum 07.05.2014 anzumelden.
Termin für die Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) wird anberaumt auf:
25.6.2014, 11:00 Uhr, vor dem hiesigen Amtsgericht, Theodor-Storm-Straße 5, Saal 1.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
•Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
•Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
•Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
•besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners,
des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) sowie zur Abnahme der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Im Falle schuldhafter Unterlassung oder Verzögerung haftet der Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Eröffnungsbeschluss steht dem Schuldner/der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Husum, Theodor-Storm-Straße 5, 25813 Husum, eingegangen sein. Die Erklärung über die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Husum eingeht.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

– Amtsgericht Husum – 10 IN 106/13 – 28.03.2014 –

1 Komment

  • 07.04.2014 Veränderungen
    01.04.2014 Eröffnungen
    10.01.2014 Sicherungsmaßnahmen
    01.06.2012 Neueintragungen

    NEWS / Aktuelles:
    Registerbekanntmachungen Änderung/Eintragung im Handelsregister für die Firma Black Energy GmbH, HRB 9445 vom 07.04.2014 – Veränderungen
    Die letzte Eintragung bzw. Veränderung im Handelsregister der Firma Black Energy GmbH, HRB 9445 wurde am 07.04.2014 vorgenommen. Es handelt sich um Registerbekanntmachungen, Veränderungen.
    Datum der Veröffentlichung: 07.04.2014

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