Blitz Portfolio GmbH-jetzt Essen-Blitzportfolio GmbH in Insolvenz

Published On: Montag, 09.12.2013By

Nachdem es die „Initiatorengesellschaft“ bereits mit der Insolvenz erwischt hatte, wird am heutigen Tage die Insolvenz einer weiteren Beteiligung vermeldet.

810 IN 380/13 E-17-5 – Am 03.12.2013 um 11:20 Uhr ist das Insolvenzverfahren  Essen -Blitz Portfolio GmbH, c/o Watermark Global GmbH, Savignystraße 42, 60325 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54700),

vertreten durch:

Barthold van Doom, (Geschäftsführer),   eröffnet worden.

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/779060, Fax: 06196/7790620, Internet: eschborn@henningsmeier.de

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)     Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 08.01.2014  bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.

b)     Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Mittwoch, 19.02.2014, 10:05 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstrasse 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

  • Wahl des Insolvenzverwalters
  • Wahl eines Gläubigerausschusses
  • Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
  • Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
  • Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
  • gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
  • zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160  InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 05.12.2013

Leave A Comment