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Blue Energy Group AG Bekanntmachung der Beschlüsse

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Blue Energy Group AG

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Bekanntmachung der Beschlüsse

betreffend die

ANLEIHE 2014/​2024
der

Blue Energy Group AG
(„Emittentin“)
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ISIN DE000A12T283 – WKN A12T28

im Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 5.642.000,00 und eingeteilt in 5.642 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 (die „Schuldverschreibungen“).

Die Blue Energy Group AG gibt hiermit bekannt, dass die Inhaber der Schuldverschreibungen der vorgenannten „Anleihe 2014/​2024“ in der durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 15. November 2024 einberufenen zweiten Gläubigerversammlung am 02. Dezember 2024 bei einer stimmberechtigten Präsenz von 2.823 Schuldverschreibungen im Nennwert von jeweils EUR 1.000,00, was rund 50,04 % des Gesamtnennwerts der stimmberechtigten ausstehenden Schuldverschreibungen entspricht und damit das Quorum von mindestens 25 % der stimmberechtigten ausstehenden Schuldverschreibungen gemäß § 15 Abs. 3 SchVG erfüllt, mit der gemäß § 5 Abs. 4 SchVG erforderlichen Mehrheit von mehr als 50 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte sowie der erforderlichen qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte bezüglich des Tagesordnungspunktes 1 Folgendes beschlossen haben:

TOP 1: Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit und Regelungen zur Rückzahlung

Der im Bundesanzeiger vom 15. November 2024 veröffentlichte Beschlussvorschlag der Emittentin zu TOP 1 wurde durch den Gegenantrag eines einzelnen Anleihegläubigers, dem sich die Emittentin angeschlossen hat, modifiziert und im folgenden Wortlaut mit 2.673 JA-Stimmen (das entspricht 100 % der abgegebenen gültigen JA- und NEIN-Stimmen), 0 NEIN-Stimmen und 150 Stimmenthaltungen beschlossen:

Ziffer 2.2 Satz 1 Verbriefung wird wie folgt neu gefasst:

Die Gewinn-Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2027 werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Globalurkunde ohne Globalzinsschein verbrieft.“

Ziffer 3.3 Satz 2 Fälligkeit der Zinszahlung wir wie folgt neu gefasst:

„Die letzte Zahlung der Zinsen ist am 31. Dezember 2027 fällig.“

Ziffer 5.1 Laufzeit, Rückzahlung, Fälligkeit wird wie folgt insgesamt neu gefasst:

„Die Laufzeit der Gewinn-Schuldverschreibung beginnt am 01. Juli 2014 und endet vorbehaltlich der Regelungen der Ziff. 9 und Ziff. 10 und am 31. Dezember 2027.

Die Anleiheschuldnerin ist vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 7 verpflichtet, vor dem Ende der Laufzeit Rückzahlungen auf die Gewinn-Schuldverschreibungen wie folgt vorzunehmen, soweit nicht zuvor eine vollständige Rückzahlung erfolgt ist:

a.

am 31.12.2025 und 31.12.2026 jeweils Rückzahlungen in Höhe von 2 % des jeweils valutierenden Nennbetrags.

b.

im Fall eines Verkaufs eines Blue Energy Cubes durch die Anleiheschuldnerin („Cubes“) Rückzahlungen in Höhe von 5 % des Nettoverkaufserlöses quotal verteilt auf sämtliche ausstehenden Gewinn-Schuldverschreibungen. Die Rückzahlung soll vier Wochen nach Erhalt der vollständigen Kaufpreiszahlung aufgrund der Schlussrechnung durch die Anleiheschuldnerin erfolgen.

c.

im Fall einer Kapitalerhöhung bei der Anleiheschuldnerin in bar in Höhe von 5 % des Nettoemissionserlöses nach Abzug der Emissionskosten quotal verteilt auf sämtliche ausstehenden Gewinn-Schuldverschreibungen. Die Rückzahlung soll vier Wochen nach Eintragung der entsprechenden Kapitalerhöhung ins Handelsregister und Erhalt der vollständigen entsprechenden Bareinlagen durch die Anleiheschuldnerin erfolgen.

Soweit Rückzahlungen auf die Gewinn-Schuldverschreibung erfolgt sind, bezieht sich der Gesamtnennbetrag bzw. der Nennbetrag nach diesen Anleihebedingungen in Bezug auf Zinsberechnung und Rückzahlungen auf den Gesamtnennbetrag bzw. Nennbetrag abzüglich geleisteter Rückzahlungen (auch valutierender Gesamtnennbetrag bzw. valutierender Nennbetrag genannt).

Die Anleiheschuldnerin verpflichtet sich, den Anleihegläubigern die Gewinn-Teilschuldverschreibungen zum valutierenden Nennbetrag nach dem Ende der Laufzeit vorbehalt-lich der Regelungen der Ziff. 7 am 31. Dezember 2027 (im Folgenden auch „Rückzahlungstag“) zurückzuzahlen.“

 

Senden, im Dezember 2024

 

Der Vorstand

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Blue Energy Group AG

Senden

Bekanntmachung der Beschlüsse

der Abstimmung ohne Versammlung
vom 30. November 2024, 0:00 Uhr bis zum 02. Dezember 2024, 24:00 Uhr
betreffend die

ANLEIHE 2017/​2025
der
Blue Energy Group AG
(„Emittentin“)
Senden
ISIN DE000A2GS336 – WKN A2GS33

im Gesamtnennbetrag von insgesamt EUR 5.139.000,00 und eingeteilt in 5.139 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 (die „Schuldverschreibungen“).

Die Blue Energy Group AG gibt hiermit bekannt, dass die Inhaber der Schuldverschreibungen in dem Zeitraum von Samstag, den 30. November 2024 um 0:00 Uhr (MEZ) und endend am Montag, den 02. Dezember 2024 um 24:00 Uhr zu dem am 15. November 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkten mit einem beschlussfähigen Quorum teilgenommen und mit der jeweils erforderlichen Mehrheit von mehr als 50 % und im Fall von TOP 1 von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG, und zwar bei jeweils 3.569 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 60 Enthaltungen, Folgendes beschlossen haben:

TOP 1:

Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit und Regelungen zur Rückzahlung

Die Anleihebedingungen zur Anleihe 2017/​2025 werden wie folgt neu gefasst:

3.1 Die Laufzeit der Inhaber-Teilschuldverschreibungen beginnt am 01.09.2017 und endet vorbehaltlich Ziff. 5 am 30.12.2028.

Die Emittentin ist verpflichtet, vor dem Ende der Laufzeit Rückzahlungen auf die Inhaber-Teilschuldverschreibungen wie folgt vorzunehmen, soweit nicht zuvor eine vollständige Rückzahlung erfolgt ist:

a)

am 31.12.2025, 31.12.2026 und am 31.12.2027 jeweils Rückzahlungen in Höhe von 2 % des jeweils valutierenden Nennbetrags.

b)

im Fall eines Verkaufs eines Blue Energy Cubes durch die Emittentin („Cubes“) Rückzahlungen in Höhe von 5 % des Nettoverkaufserlöses quotal verteilt auf sämtliche ausstehenden Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Die Rückzahlung soll vier Wochen nach Erhalt der vollständigen Kaufpreiszahlung aufgrund der Schlussrechnung durch die Emittentin erfolgen.

c)

im Fall einer Kapitalerhöhung bei der Emittentin in bar in Höhe von 5 % des Nettoemissionserlöses nach Abzug der Emissionskosten quotal verteilt auf sämtliche ausstehenden Inhaber-Teilschuldverschreibungen. Die Rückzahlung soll vier Wochen nach Eintragung der entsprechenden Kapitalerhöhung ins Handelsregister und Erhalt der vollständigen entsprechenden Bareinlagen durch die Emittentin erfolgen.

Soweit Rückzahlungen auf die Inhaber-Teilschuldverschreibungen erfolgt sind, bezieht sich der Gesamtnennbetrag bzw. der Nennbetrag nach diesen Anleihebedingungen in Bezug auf Zinsberechnung und Rückzahlungen auf den Gesamtnennbetrag bzw. Nennbetrag abzüglich geleisteter Rückzahlungen (auch valutierender Gesamtnennbetrag bzw. valutierender Nennbetrag genannt).“

TOP 2:

Gewährung von Sicherheiten bei einer Ausgliederung

Die Überschrift von Ziffer 9 der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„9. Status, Sicherheit“

Der erste Absatz von Ziffer 9 wird Absatz 9.1.

Es wird ein Absatz 9.2 wie folg eingefügt:

„9.2 Sofern wesentliches Anlage- und Betriebsvermögen der Emittentin des Standorts in Senden in eine separate Gesellschaft ausgegliedert werden, verpflichtet sich die Emittentin, die Gesellschaftsanteile an dieser separaten Gesellschaft als Sicherheiten für die Ansprüche unter dieser Anleihe an einen zu bestellenden Sicherheitentreuhänder zugunsten der Anleihegläubiger zu verpfänden und zwar gegebenenfalls nach den Ansprüchen einer finanzierenden Bank (die „ Anleihe-Sicherheit “), soweit die finanzierende Bank dies nicht untersagt. Die Emittentin wird mit dem Sicherheitentreuhänder einen marktüblichen Sicherheitentreuhandvertrag abschließen.

9.2.1

Die Einzelheiten der Aufgaben des Sicherheitentreuhänders und die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen zwischen jedem Anleihegläubiger und dem Sicherheitentreuhänder richten sich nach dem zwischen der Emittentin und dem Sicherheitentreuhänder zu Gunsten jedes Anleihegläubigers (teilweise als Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB) abgeschlossenen Sicherheitentreuhandvertrag.

9.2.2

Die dinglichen und schuldrechtlichen Sicherheiten, Pfandrechte und Treuhandmittel werden von der Emittentin zu Gunsten des Sicherhetientreuhänders bzw. im Interesse der Anleihegläubiger bestellt. Der Sicherheitentreuhänder wird im Außenverhältnis Inhaber der schuldrechtlichen und dinglichen Sicherungsrechts und Pfandrechte, verwaltet diese im Innenverhältnis jedoch ausschließlich für die Anleihegläubiger.

9.2.3

Den Sicherheitentreuhänder trifft ausschließlich eine formelle Prüfungspflicht.

9.2.4

Der Sicherheitentreuhänder wird insbesondere beauftragt und verpflichtet, den Sicherheitenvertrag für die Anleihe-Sicherheit abzuschließen und Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für die wirksame Bestellung der Anleihe-Sicherheit erforderlich und zweckdienlich sind, sowie alle Anpassungen, Verzichte, Ergänzungen, Neufassungen oder Ersetzungen der Sicherheitenverträge die für die Anleihe-Sicherheit nach diesen Anleihebedingungen i.V.m. dem Sicherheitentreuhandvertrag zulässig sind, abzuschließen; alle Sicherheitenrechte der Anleihe-Sicherheit zu verwalten und zu verwerten und zwar entsprechend den Regelungen des Sicherheitenvertrages, dem Sicherheitentreuhandvertrag sowie die Anleihe-Sicherheit entsprechend den Regelungen des Sicherheitentreuhandvertrags freizugeben.

9.2.5

Sollte das Treuhandverhältnis mit dem Sicherheitentreuhänder vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin verpflichtet, unverzüglich einen neuen Sicherheitentreuhänder im Wesentlichen entsprechend den Regelungen des Sicherheitentreuhandvertrags zu bestellen.“

TOP 3:

Transparenzpflichten

Die Überschrift von Ziffer 10 der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:

„10. Bekanntmachungen, Transparenzpflichten“

Es wird ein neuer Absatz 10.3 wie folgt eingefügt:

„10.3 Die Emittentin verpflichtet sich, folgende Informationen auf ihrer Webseite unter www.blue-energy-group.de wie folgt zu veröffentlichen:

10.3.1

geprüfte Jahresabschlüsse innerhalb von 8 Monaten nach Ende des vorranggegangenen Geschäftsjahres; die Jahresabschlüsse müssen entweder nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards oder nach dem nationalen Recht des Sitzstaates der Emittentin erstellt sein. Ist die Emittentin verpflichtet, einen Konzernabschluss zu erstellen, ist dieser zu veröffentlichen;

10.3.2

ungeprüfte Halb-Jahresabschlüsse zum 30.6. eines Jahres bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres;

10.3.3

soweit keine gesetzliche Pflicht besteht, unverzüglich wesentliche Informationen, die die Schuldverschreibungen der Anleihe unmittelbar betreffen, wie den Ausfall der Zins- und Rückzahlung und den Rückkauf eigener Anleihen, wobei die Emittentin berechtigt ist, entsprechend Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/​2014 (MAR) diese aufzuschieben;“

Zugleich wird Ziffer 2 um folgenden Absatz 2.9 ergänzt:

„2.9 Der Zinssatz erhöht sich um 1 % ab dem Zinserhöhungstag (einschließlich) bis zum Zinsnormalisierungstag (ausschließlich), sofern die Emittentin ihren Veröffentlichungspflichten nach Ziff. 10.3.1 und/​oder Ziff. 10.3.2 nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nachgekommen ist. Eine Zinserhöhung findet im Fall der Ziff. 10.3.1 nicht statt, sofern die Emittentin innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des vorrangegangenen Geschäftsjahres ihre ungeprüften Zahlen entsprechend Ziff. 10.3 veröffentlicht und bestätigt, dass diese spätestens zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an den Prüfer übersendet wurden. „ Zinserhöhungstag “ ist der auf den Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht folgende Zinszahlungstag. „ Zinsnormalisierungstag “ ist derjenige Zinszahlungstag, der eintritt, nachdem die Emittentin ihre Veröffentlichungspflichten nachgeholt hat. Am Zinsnormalisierungstag entspricht der Zinssatz klarstellend wieder dem Betrag entsprechend dieser Ziff. 2 ohne Berücksichtigung der Ziff. 2.9“

 

Senden, im Dezember 2024

 

Der Vorstand

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