Blue Energy Group AGSendenBekanntmachung der Beschlüssebetreffend dieANLEIHE 2014/2024
|
Ziffer 2.2 Satz 1 Verbriefung wird wie folgt neu gefasst: „ Die Gewinn-Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2027 werden für ihre gesamte Laufzeit in einer Globalurkunde ohne Globalzinsschein verbrieft.“ Ziffer 3.3 Satz 2 Fälligkeit der Zinszahlung wir wie folgt neu gefasst: „Die letzte Zahlung der Zinsen ist am 31. Dezember 2027 fällig.“ Ziffer 5.1 Laufzeit, Rückzahlung, Fälligkeit wird wie folgt insgesamt neu gefasst: „Die Laufzeit der Gewinn-Schuldverschreibung beginnt am 01. Juli 2014 und endet vorbehaltlich der Regelungen der Ziff. 9 und Ziff. 10 und am 31. Dezember 2027. Die Anleiheschuldnerin ist vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 7 verpflichtet, vor dem Ende der Laufzeit Rückzahlungen auf die Gewinn-Schuldverschreibungen wie folgt vorzunehmen, soweit nicht zuvor eine vollständige Rückzahlung erfolgt ist:
Soweit Rückzahlungen auf die Gewinn-Schuldverschreibung erfolgt sind, bezieht sich der Gesamtnennbetrag bzw. der Nennbetrag nach diesen Anleihebedingungen in Bezug auf Zinsberechnung und Rückzahlungen auf den Gesamtnennbetrag bzw. Nennbetrag abzüglich geleisteter Rückzahlungen (auch valutierender Gesamtnennbetrag bzw. valutierender Nennbetrag genannt). Die Anleiheschuldnerin verpflichtet sich, den Anleihegläubigern die Gewinn-Teilschuldverschreibungen zum valutierenden Nennbetrag nach dem Ende der Laufzeit vorbehalt-lich der Regelungen der Ziff. 7 am 31. Dezember 2027 (im Folgenden auch „Rückzahlungstag“) zurückzuzahlen.“ |
Senden, im Dezember 2024
Der Vorstand
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Blue Energy Group AGSendenBekanntmachung der Beschlüsseder Abstimmung ohne Versammlung
|
TOP 1: |
Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit und Regelungen zur Rückzahlung Die Anleihebedingungen zur Anleihe 2017/2025 werden wie folgt neu gefasst: „3.1 Die Laufzeit der Inhaber-Teilschuldverschreibungen beginnt am 01.09.2017 und endet vorbehaltlich Ziff. 5 am 30.12.2028. Die Emittentin ist verpflichtet, vor dem Ende der Laufzeit Rückzahlungen auf die Inhaber-Teilschuldverschreibungen wie folgt vorzunehmen, soweit nicht zuvor eine vollständige Rückzahlung erfolgt ist:
Soweit Rückzahlungen auf die Inhaber-Teilschuldverschreibungen erfolgt sind, bezieht sich der Gesamtnennbetrag bzw. der Nennbetrag nach diesen Anleihebedingungen in Bezug auf Zinsberechnung und Rückzahlungen auf den Gesamtnennbetrag bzw. Nennbetrag abzüglich geleisteter Rückzahlungen (auch valutierender Gesamtnennbetrag bzw. valutierender Nennbetrag genannt).“ |
TOP 2: |
Gewährung von Sicherheiten bei einer Ausgliederung Die Überschrift von Ziffer 9 der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst: „9. Status, Sicherheit“ Der erste Absatz von Ziffer 9 wird Absatz 9.1. Es wird ein Absatz 9.2 wie folg eingefügt: „9.2 Sofern wesentliches Anlage- und Betriebsvermögen der Emittentin des Standorts in Senden in eine separate Gesellschaft ausgegliedert werden, verpflichtet sich die Emittentin, die Gesellschaftsanteile an dieser separaten Gesellschaft als Sicherheiten für die Ansprüche unter dieser Anleihe an einen zu bestellenden Sicherheitentreuhänder zugunsten der Anleihegläubiger zu verpfänden und zwar gegebenenfalls nach den Ansprüchen einer finanzierenden Bank (die „ Anleihe-Sicherheit “), soweit die finanzierende Bank dies nicht untersagt. Die Emittentin wird mit dem Sicherheitentreuhänder einen marktüblichen Sicherheitentreuhandvertrag abschließen.
|
TOP 3: |
Transparenzpflichten Die Überschrift von Ziffer 10 der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst: „10. Bekanntmachungen, Transparenzpflichten“ Es wird ein neuer Absatz 10.3 wie folgt eingefügt: „10.3 Die Emittentin verpflichtet sich, folgende Informationen auf ihrer Webseite unter www.blue-energy-group.de wie folgt zu veröffentlichen:
Zugleich wird Ziffer 2 um folgenden Absatz 2.9 ergänzt: „2.9 Der Zinssatz erhöht sich um 1 % ab dem Zinserhöhungstag (einschließlich) bis zum Zinsnormalisierungstag (ausschließlich), sofern die Emittentin ihren Veröffentlichungspflichten nach Ziff. 10.3.1 und/oder Ziff. 10.3.2 nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nachgekommen ist. Eine Zinserhöhung findet im Fall der Ziff. 10.3.1 nicht statt, sofern die Emittentin innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des vorrangegangenen Geschäftsjahres ihre ungeprüften Zahlen entsprechend Ziff. 10.3 veröffentlicht und bestätigt, dass diese spätestens zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an den Prüfer übersendet wurden. „ Zinserhöhungstag “ ist der auf den Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht folgende Zinszahlungstag. „ Zinsnormalisierungstag “ ist derjenige Zinszahlungstag, der eintritt, nachdem die Emittentin ihre Veröffentlichungspflichten nachgeholt hat. Am Zinsnormalisierungstag entspricht der Zinssatz klarstellend wieder dem Betrag entsprechend dieser Ziff. 2 ohne Berücksichtigung der Ziff. 2.9“ |
Senden, im Dezember 2024
Der Vorstand
Kommentar hinterlassen