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BNP PARIBAS INSTICASH-außerordentliche Hauptversammlung

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BNP PARIBAS INSTICASH
SICAV-OGAW nach Luxemburger Recht

Eingetragener Sitz: 10, rue Edward Steichen, L-2540 Luxemburg
Handelsregister Luxemburg Nr. B 65 026

Luxemburg, 13. November 2018

Sehr geehrte Anteilinhaberin, sehr geehrter Anteilinhaber,

Sie werden hiermit eingeladen zur Teilnahme an einer

AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

EINBERUFUNGSMITTEILUNG

Am Mittwoch, den 28. November 2018 um 10:30 Uhr (CET), findet in den Geschäftsräumen von BNP PARIBAS INSTICASH (nachfolgend die „SICAV“) in 10, rue Edward Steichen, L-2540 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, eine außerordentliche Hauptversammlung statt. Dabei soll über folgende Tagesordnung abgestimmt werden:

TAGESORDNUNG

Aktualisierung der Satzung der Gesellschaft wie folgt mit Wirkung zum 11. Januar 2019, Datum des Inkrafttretens des Prospekts, spätestens jedoch zum 21. Januar 2019:

1)

Artikel 3:

Aktualisierung der Verweise auf die für die Gesellschaft geltenden Gesetze und Verordnungen.

2)

Artikel 4:

Aktualisierung des Artikels 4 in Übereinstimmung mit Artikel 67-1 des Gesetzes über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915, geändert durch das Gesetz vom 10. August 2016.

3)

Artikel 6:

Ergänzung der folgenden Bestimmungen in Bezug auf die Verordnung:

Jeder Teilfonds erfüllt gemäß der Verordnung die Voraussetzungen eines Geldmarktfonds, entweder als kurzfristiger oder standardisierter Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert (VNAV), als kurzfristiger Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (LVNAV) oder als kurzfristiger Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel (CNAV).

Die Teilfonds investieren in Übereinstimmung mit dem Prospekt der Gesellschaft im Rahmen der in der Verordnung festgelegten Grenzen und Genehmigungen in zulässige Geldmarktinstrumente, Einlagen bei Kreditinstituten, derivative Finanzinstrumente (wie Zinsswaps (Interest Rate Swaps, „IRS“), Termingeschäfte und Futures), Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte und Anteile anderer Geldmarktfonds, wie im Prospekt (der „Prospekt“) angegeben.

4)

Artikel 7:

Spezifikationen über die Eigenschaften, durch die der Verwaltungsrat zwischen Anteilsklassen unterscheiden kann, indem „Erstzeichnungspreis je Anteilszeichnung und/oder Mindestanlagebestand“ ergänzt werden.

5)

Artikel 9:

Der maximale Zeitraum, innerhalb dessen Zeichnungsanträge zu bezahlen sind, wird von sieben Bankwerktagen auf drei Bankwerktage verkürzt.

6)

Artikel 12:

Streichung des Satzes: „Rücknahmepreis kann auf den nächsten höheren oder niedrigeren Bruchteil in der betreffenden Währung gerundet werden, wie vom Verwaltungsrat festgelegt“.

Der maximale Zeitraum, innerhalb dessen Rücknahmeanträge zu bezahlen sind, wird von sieben Bankwerktagen auf drei Bankwerktage verkürzt.

Um die Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwertes zu gewährleisten, wird eine Bestimmung hinzugefügt, die besagt, dass der Verwaltungsrat beschließen kann, eine angemessene Anzahl von Anteilen gemäß den im Prospekt beschriebenen Bedingungen zurückzukaufen.

7)

Artikel 14:

Ergänzung eines Abschnitts I mit der Bezeichnung „Allgemeine Vorschriften“, zur Klärung der NIW-Berechnungsmethoden in Übereinstimmung mit der Verordnung.

Trennung des Vermögens der Gesellschaft (aus buchhalterischer Sicht) von den zulässigen Vermögenswerten, in die die Gesellschaft gemäß der Verordnung investieren darf und Entfernung der Begriffe „Option oder Zeichnungsrechte“ in Absatz (3).

Trennung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus buchhalterischer Sicht;

Ergänzung eines Abschnitts II mit der Bezeichnung „Bestimmte NIW-Regeln für CNAV-Teilfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Teilfonds“, der die Regeln der NIW-Berechnung für diese bestimmte Art der Geldmarktfonds festlegt.

8)

Ergänzung eines Artikels 15:

Gemäß der Verordnung zulässige Anlagenbewertungsmethoden und die für deren Nutzung nötigen Bedingungen sind für jede Art von Geldmarktfonds in Artikel 6 definiert.

9)

Artikel 16:

Entfernung von Punkt (g) in Abschnitt I zur Vermeidung der Erstellung von Feeder-Teilfonds in Übereinstimmung mit der Verordnung.

10)

Ergänzung eines neuen Artikels 17:

Ergänzung der Abschnitte im Zusammenhang mit der „internen Bonitätsbeurteilung“ und den Verfahren zum „Liquiditätsmanagement“, in Übereinstimmung mit der Verordnung und wie von dieser gefordert.

Aufnahme von Bestimmungen zu „Spezifischen Anforderungen an Teilfonds, bei denen es sich um Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert für öffentliche Schuldtitel (CNAV) handelt und an Teilfonds, bei denen es sich um Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (LVNAV) handelt, wenn festgelegt ist, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft (im Folgenden „Verwaltungsrat“) befugt ist:

in Übereinstimmung mit der Verordnung und den im Prospekt der Gesellschaft näher definierten Bestimmungen Liquiditätsgebühren zu erheben und Rückgabesperren anzuwenden;

um Rückgaben für eine Dauer von bis zu 15 Werktagen auszusetzen, so wie in der Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

11)

Artikel 22:

Aktualisierung der geltenden Gesetze, gemäß derer der Verwaltungsrat befugt ist, die Anlagepolitik der Gesellschaft zu bestimmen;

Aufnahme eines Abschnitts A), in dem die gemäß der Verordnung von der Gesellschaft zu erbringenden genehmigten Tätigkeiten beschrieben sind;

Aufnahme eines Abschnitts B), in dem die gemäß der Verordnung für die Gesellschaft verbotenen Tätigkeiten beschrieben sind;

12)

Artikel 28:

Die Abstimmungsregeln werden geändert, so dass jeder Anteil per Gesetz von 1915 über die Stimmenzahl verfügt, die dem Verhältnis des Anteils zu dem Betrag des Kapitals entspricht, das der Anteil darstellt. Dabei wird dem Anteil, der den geringsten Teil darstellt, eine Stimme zugewiesen, anstatt der Abstimmungsgrundlage „eine Stimme je Anteil“.

13)

Artikel 34:

Entfernung von Punkt (g) in Bezug auf Feeder-Fonds, der nicht mehr anwendbar ist.

14)

Artikel 37:

Bei allen Angelegenheiten, die nicht von der Satzung der Gesellschaft geregelt werden, gibt es einen Verweis auf das entsprechende Gesetz von 1915, das Gesetz von 2010 und die Verordnung.

15)

Es wird festgelegt, dass Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung am oder nach dem 11. Januar 2019, spätestens jedoch am 21. Januar 2019 in Kraft treten.

In Übereinstimmung mit Artikel 67-1 des Gesetzes von 1915 in seiner jeweils gültigen Fassung ist die Versammlung der Anteilinhaber nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals anwesend bzw. vertreten ist. Beschlüsse bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Anteilinhaber, die an der Versammlung teilnehmen oder vertreten werden möchten, werden unter Vorlage eines Identitätsnachweises und eines „Anteilssperren“-Zertifikats zugelassen. Sie müssen ihre Teilnahmeabsicht mindestens fünf Geschäftstage vor der Versammlung bekanntgeben.

Falls Sie nicht an der Versammlung teilnehmen können, aber abstimmen möchten, muss das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Stimmrechtsformular mindestens fünf Tage vor der Versammlung per Post zugeschickt werden (an: Véronique Corman-Schmit, BNP PARIBAS ASSET MANAGEMENT Luxembourg, 10, rue Edward Steichen, L-2540 Luxemburg).

Der Entwurf der neuen Satzung sowie der aktuelle Prospekt und der neueste Zwischenbericht sind bei den im Prospekt genannten Stellen erhältlich.

Für Anleger in Deutschland sind der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen, die Satzung sowie die Jahres- und Halbjahresberichte bei der deutschen Informationsstelle BNP PARIBAS ASSET MANAGEMENT Belgium, Zweigniederlassung Deutschland, Europa-Allee 12, 60327 Frankfurt am Main, kostenlos in Papierform erhältlich.

 

Der Verwaltungsrat

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