Klatsche für Pfando – das Geschäftsmodell verstößt gegen das Aufsichtsrecht über Pfandleihhäuser
Die 40. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihhaus stattgegeben (40 O 590/21) – nicht rechtskräftig
Sachverhalt
Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs (sog. „Cash & Drive“) sind wegen Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam.
Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung und bietet dort den Service „Cash & Drive“ an. Der Kläger suchte aufgrund akuten Geld-bedarfs am 12. Januar 2019 die Niederlassung der Beklagten in München auf. Er unterzeichnete dort zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500,00 EUR, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 € zurück. Allen Zahlungsverpflichtungen kam der klagende Kraftfahrzeughalter regelmäßig nach.
Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich bei dem Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler weitergegeben.
Der Kraftfahrzeughalter klagte daraufhin, weil er die beiden Verträge für unwirksam hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, die Herausgabe von Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen.
Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kläger sei bereits durch das gerichtliche Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die 40. Zivilkammer hat dem Kläger Recht gegeben.
Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit „Kaufvertrag“ beziehungsweise „Mietvertrag“ überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip „Cash & Drive“ allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit.
Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so die Kammer.
Durch die Verträge werde ein „verschleiertes Pfandleihgeschäft“ abgeschlossen. Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit umgangen.
Die Beklagte sei in diesem Fall – anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft – an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher als von der Pfand-leihverordnung vorgesehen.
Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig.
Die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt habe.
Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Die Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung und § 817 BGB. Diese Vorschriften lauten wie folgt:„§ 34 Pfandleihgewerbe“
….
„Abs. 4: Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.“
„§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Ver-stoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“
…………
Das Urteil schließt sich bereits ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung an, welche die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung ebenfalls als unwirksam bewertet hat: zB Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.06.2020, Az: 2 U 90/19 und Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. August 2021, Az. 2 U 125/20;
Die Schutzvorschriften des öffentlichen Rechts – hier die gute alte Gewerbeordnung – gelten weiter. Da das Recht teilweise hundert Jahre alt ist, wird es oft vergessen.
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