Bokari Wohnbau AG Stuttgart Insolvenz

Published On: Mittwoch, 02.04.2014By

Amtsgericht Stuttgart

9 IN 139/14 . Über das Vermögen der  Bokari Wohnbau AG, Marienplatz 1, 70178 Stuttgart (AG Stuttgart, HRB 24644) wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.04.2014, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Danneckerstr. 52, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/23 88 90, Fax: 0711/23 88 930. Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.05.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Dienstag, 03.06.2014, 10:00 Uhr, Zimmer 186, Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO, den Gläubigerausschuss, § 68 InsO, die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO, Rechtshandlungen, §§160,161 InsO, die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO

die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, §§ 162,163 InsO

die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, §§160,161 InsO. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100,101 InsO

die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO

und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung bzw. Aufhebung der Eigenverwaltung §§ 271, 272 InsO

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