Derzeit schlägt das Thema „Bonus Gold“ immer noch große Wellen, wenn auch im Moment mehr im Hintergrund. Unseren Recherchen nach, arbeitet ein Wirtschaftsdetektiv im Moment gerade in der Türkei daran, den Geschäftsführer nach Deutschland zu bringen, damit dieser dann umfangreich über das System Bonus Gold bei der Staatsanwaltschaft Köln aussagen kann. Natürlich hat uns dann auch mal interessiert, was unsere gewählten Volksvertreter zu solchen Skandalen für eine Meinung haben.
Hier eine Rückantwort die wir erhalten haben:
Sehr geehrter Herr Bremer,
Sie hatten sich vor einigen Monaten mit einer Anfrage zu Bonus.Gold und ähnlichen Geschäftsmodellen an mich gewandt.
Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finzmarktintegrität (FISG) der Problematik eines möglichen Missbrauchs durch solche Geschäftsmodelle Rechnung getragen. Nach Verabschiedung des Gesetzes können solche und vergleichbare Fälle zukünftig als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagegesetzes eingestuft werden.
Damit unterfallen sie künftig den damit einhergehenden anlegerschützenden Maßnahmen.
Hierzu wird der neue Tatbestand des § 1 Absatz 2 Nummer 8 VermAnlG hinsichtlich der Auskehr von handelsüblichen Edelmetallen solche Anlageformen adressieren, die mit den anderen in § 1 Absatz 2 VermAnlG aufgezählten Vermögensanlagen, insbesondere Sachanlagen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG, wirtschaftlich vergleichbar sind. Erfasst sind damit künftig bei der Auskehr von handelsüblichen Edelmetallen nicht mehr nur die Auszahlung in Geld in Form einer Rückzahlung oder eines Vermögenswerten Barausgleichs, sondern auch Konstellationen, in denen Anbieter entsprechend die Herausgabe von Gold oder handelsüblichen Edelmetallen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mitsamt einer Rendite gewähren oder in Aussicht stellen.
Ausdrücklich nicht erfasst bleiben weiterhin klassische Verwahrverträge oder der reine Kauf und Verkauf von physischen Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft. Bei diesen Geschäftsmodellen stehen der physische Handel und die Schutz- und Aufbewahrungsfunktion ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund. Je nach Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Gold-/Edelmetallanbieter/-Verwahrer ist dabei eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Durch die Erfassung im Vermögensanlagengesetz sollen bei derartigen Geschäftsmodellen Informationsasymmetrien zwischen den Anbietern und Anlegern abgebaut werden, was dazu beiträgt, problematische Produkte des Grauen Kapitalmarkts besser zu erkennen und einzudämmen. Im Rahmen der Produktintervention kann die BaFin zudem bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen u. a. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf solcher Vermögensanlagen untersagen, Warnhinweise veröffentlichen und Verstöße auf ihrer Internetseite bekannt geben.
Hoffentlich hilft Ihne dies ein Stück weiter…
Mit freundlichen Grüßen, Ihr Lothar Binding
Lothar Binding
Bundesvorsitzender der AG SPD 60 plus
Finanzpolitischer Sprecher der SPD Bundestagsfraktion
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