Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zum 30. Juni 2018 fehlerhaft ist:
1. Im Konzernabschluss zum 30. Juni 2018 der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA werden die Umsatzerlöse um 223 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen, weil das Unternehmen erhaltene Transferzahlungen aus dem Transfer von Fußballspielern, für die eine in Vorjahren geleistete Transferzahlung als immaterieller Vermögenswert aktiviert wurde, als Umsatzerlöse erfasst hat.
Dies verstößt gegen International Accounting Standard (lAS) 38.113, wonach als Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung die Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös und dem Buchwert des immateriellen Vermögenswertes erfolgswirksam zu erfassen, aber ein Gewinn nicht als Umsatzerlös auszuweisen ist. Daraus folgt, dass auch der Bruttoveräußerungserlös – hier in Form der erhaltenen Transferzahlungen – nicht als Umsatzerlös auszuweisen ist.
2. Im Konzernabschluss zum 30. Juni 2018 der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA ist der Cashflow aus operativer Tätigkeit um 187 Millionen Euro zu hoch und der Cashflow aus Investitionstätigkeit um den gleichen Betrag zu niedrig ausgewiesen, weil erhaltene Zahlungen in Gestalt von Transferzahlungen aus dem Transfer von Fußballspielern als Cashflows aus operativer Tätigkeit statt als Cashflows aus Investitionstätigkeit erfasst worden sind.
Dies verstößt gegen IAS 7.10 in Verbindung mit IAS 7.6, wonach Veräußerungen langfristiger Vermögenswerte zur Investitionstätigkeit zählen und zugehörige Einzahlungen in der Kapitalflussrechnung als Cashflows aus Investitionstätigkeit auszuweisen sind. Bei den erhaltenen Transferzahlungen aus dem Transfer von Fußballspielern handelt es sich um Einzahlungen aus dem Abgang von langfristigen Vermögenswerten in Form immaterieller „Spielerwerte“, die daher der Investitionstätigkeit und nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen sind.
3. Im Konzernabschluss zum 30. Juni 2018 der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA werden von zukünftigen Zahlungen an Spielervermittler, die im Konzernanhang als „variable Zahlungsverpflichtungen aus bestehenden Verträgen mit aufschiebenden Bedingungen“ mit einer Gesamtsumme von 40,3 Millionen Euro angegeben sind, diejenigen nicht als Verbindlichkeit angesetzt, bei denen alle aufschiebenden Bedingungen für den Vergütungsanspruch bis auf den Bestand eines Arbeitsvertrags mit dem vermittelten Spieler im Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Zahlung an den Vermittler erfüllt sind.
Dies verstößt gegen IAS 39.14 in Verbindung mit IAS 32.19, wonach eine Verbindlichkeit anzusetzen ist, wenn das Unternehmen Vertragspartei eines Finanzinstruments wird und sich einer Zahlungsverpflichtung nicht uneingeschränkt entziehen kann.
Die Bekanntmachung der BaFin erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.
Informationen zum Hintergrund:
Die IAS, die International Accounting Standards, sind Teil der vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten International Financial Reporting Standards (IFRS). Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen ihre Konzernabschlüsse nach IFRS erstellen
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