Zwei Pharmaunternehmen aus Düsseldorf und Frankfurt am Main streiten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf um den Vertrieb von Arzneimitteln mit dem als „Botox“ bekannten Wirkstoff.
Die Antragstellerin aus Düsseldorf wirft der Antragsgegnerin aus Frankfurt vor, ein Botox-Medikament gegenüber Ärzten mit zu niedrigen Preisen zu bewerben.
Der Herstellerabgabepreis werde umgangen, indem das Medikament aus- und über niederländische Versandapotheken wieder eingeführt werde. Schon bei der Ausfuhr liege der Preis unter dem für deutsche Kunden festgelegten Preis.
Mit dem ebenfalls unter dem Herstellerabgabepreis liegenden Einfuhrpreis werbe die Antragsgegnerin in wettbewerbswidriger Weise bei Ärzten. Dieses Verhalten will die Antragstellerin unterbinden lassen. Sie selbst bietet ein ähnliches Medikament zu einem höheren Preis am Markt an.
Über diesen Streit verhandelt der für das Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in öffentlicher Sitzung am 16. Mai 2019 um 11:30 Uhr im Saal A 208, Cecilienallee 3 in Düsseldorf, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz.
Das in erster Instanz angerufene Landgericht Düsseldorf hat den An-trag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen (Urteil vom 06.12.2018, Aktenzeichen 14c O 105/18).
Dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt nun unter anderem die Frage vor, ob die Umgehung des Herstellerabgabepreises gegen das Wettbewerbsrecht verstößt oder ob sie wegen der europarechtlichen Warenverkehrsfreiheit zulässig ist.
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