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Bericht zum Insolvenzeröffnungsverfahren
Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1906/24
Entscheidung vom 18.12.2024

Im Insolvenzverfahren der Schuldnerin hat das Amtsgericht Leipzig am 18.12.2024 um 09:35 Uhr die folgenden Maßnahmen beschlossen, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern:


Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:

  1. Vorläufige Insolvenzverwaltung:
    Das Gericht hat die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet.
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Kanzlei White & Case LLP, bestellt.

  3. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
  4. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Überwachung der Unternehmensführung.
    • Sicherung und Erhaltung des Vermögens im Interesse der Gläubiger.
    • Berechtigung, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Einziehung von Forderungen, einschließlich Bankguthaben, auf ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse. Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.
  5. Anordnung für Drittschuldner:
    Drittschuldner dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt ausdrücklich der Zahlung an die Schuldnerin zu.
  6. Zutritts- und Einsichtsrechte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt:

    • Die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und erforderliche Auskünfte einzuholen.
    • Einsicht in behördliche Register sowie Informationen von Banken, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu erhalten (§ 22 Abs. 3 InsO).
  7. Mitwirkungspflichten der Schuldnerin:
    Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
  8. Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    • Bereits eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügung, werden einstweilen eingestellt, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen.
    • Neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, mit Ausnahme von Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Einlegung der Beschwerde:

Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

  • Frist:
    Die Beschwerde muss binnen zwei Wochen eingelegt werden.

    • Beginn der Frist:
    • Zustellung:
      • Zustellung per Post: Gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (Datum der Aufgabe kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden).
      • Öffentliche Bekanntmachung: Gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 InsO).
  • Einreichung:
    Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim:
    Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzureichen.
    Alternativ kann die Beschwerde auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden, jedoch muss die Niederschrift rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen.
  • Anforderungen:
    • Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird.
    • Die Beschwerdeschrift muss von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
    • Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Elektronische Einreichung:

Die Beschwerde kann auch elektronisch eingereicht werden. Einfache E-Mails genügen jedoch nicht.

  • Erforderlich ist ein elektronisches Dokument, das:
    1. Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, oder
    2. Von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht wird.
  • Informationen hierzu sowie zu den technischen Anforderungen finden sich auf der Website der Justiz unter:
    https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php.

Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Leipzig hat die vorläufige Insolvenzverwaltung über die Schuldnerin angeordnet, um das Vermögen zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter besitzt weitreichende Befugnisse, darunter die Einziehung von Forderungen und die Überwachung der Geschäftsführung. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt.

Aktenzeichen: 405 IN 1906/24
Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht, 18.12.2024

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