Aktenzeichen: 405 IN 1906/24
Datum der Entscheidung: 18.12.2024
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Braugold GmbH
Adresse der Schuldnerin:
Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig
Eingetragen im Handelsregister Leipzig, HRB 37652
Vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Gröner
Entscheidung: Anordnung vorläufiger Maßnahmen
- Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 18.12.2024 um 09:35 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. - Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
c/o White & Case LLP
Hainstraße 8, 04109 Leipzig
Telefon: 0341 9625450
Fax: 0341 96254529
E-Mail: insoleipzig@whitecase.com - Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies geschieht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO. - Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Unternehmensführung zu überwachen, das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und dessen Erhalt sicherzustellen. - Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Berechtigung zur Inbesitznahme des vollstreckungsbefangenen Vermögens, insbesondere von Forderungen und Bankguthaben.
- Einrichtung eines Sonderkontos für die Insolvenzmasse.
- Rechte Dritter bleiben unberührt.
- Zahlungen durch Drittschuldner:
Drittschuldner dürfen Zahlungen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt Zahlungen an die Schuldnerin ausdrücklich zu. - Zugangs- und Auskunftsrechte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Auskünfte von Dritten und Behörden (z. B. Banken, Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern) einzuholen. - Pflichten der Schuldnerin:
- Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren.
- Sie muss alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
- Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden vorläufig eingestellt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen.
- Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände.
- Ausnahme: Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft sind nicht von der Einstellung betroffen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsmittel:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Frist:
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung einzulegen.
Zustellung:
Die Zustellung erfolgt entweder:
- durch Postversand (gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt), oder
- durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de (gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt).
Einreichung:
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Alternativ kann die Erklärung zur Niederschrift bei einem anderen Amtsgericht erfolgen, jedoch muss sie rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingehen.
Formvorgaben:
- Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Absicht zur Einlegung der Beschwerde klarstellen.
- Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
- Elektronische Einreichung ist möglich, allerdings nur als qualifiziert signiertes Dokument gemäß den Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
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