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Braugold GmbH:Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig – Insolvenzgericht

geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 405 IN 1906/24
Datum der Entscheidung: 18.12.2024

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Braugold GmbH

Adresse der Schuldnerin:
Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig
Eingetragen im Handelsregister Leipzig, HRB 37652
Vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Gröner


Entscheidung: Anordnung vorläufiger Maßnahmen

  1. Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung:
    Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 18.12.2024 um 09:35 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
    Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
    c/o White & Case LLP
    Hainstraße 8, 04109 Leipzig
    Telefon: 0341 9625450
    Fax: 0341 96254529
    E-Mail: insoleipzig@whitecase.com
  3. Verfügungsbeschränkung:
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies geschieht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO.
  4. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Unternehmensführung zu überwachen, das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und dessen Erhalt sicherzustellen.
  5. Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Berechtigung zur Inbesitznahme des vollstreckungsbefangenen Vermögens, insbesondere von Forderungen und Bankguthaben.
    • Einrichtung eines Sonderkontos für die Insolvenzmasse.
    • Rechte Dritter bleiben unberührt.
  6. Zahlungen durch Drittschuldner:
    Drittschuldner dürfen Zahlungen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt Zahlungen an die Schuldnerin ausdrücklich zu.
  7. Zugangs- und Auskunftsrechte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Auskünfte von Dritten und Behörden (z. B. Banken, Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern) einzuholen.
  8. Pflichten der Schuldnerin:
    • Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren.
    • Sie muss alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
  9. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    • Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden vorläufig eingestellt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen.
    • Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände.
    • Ausnahme: Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft sind nicht von der Einstellung betroffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsmittel:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Frist:
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung einzulegen.

Zustellung:
Die Zustellung erfolgt entweder:

  • durch Postversand (gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt), oder
  • durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de (gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt).

Einreichung:
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Alternativ kann die Erklärung zur Niederschrift bei einem anderen Amtsgericht erfolgen, jedoch muss sie rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingehen.

Formvorgaben:

  • Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und die Absicht zur Einlegung der Beschwerde klarstellen.
  • Die Beschwerdeschrift muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
  • Elektronische Einreichung ist möglich, allerdings nur als qualifiziert signiertes Dokument gemäß den Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

 

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