Brest-Tauros GmbH – BaFin untersagt das Einlagengeschäft bzgl. Ronda II – Meinung RA Tintemann aus Berlin

Published On: Montag, 01.08.2016By

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz BaFin) hat der Brest-Tauros GmbH (ehemals Brest-Taurus Immobilien GmbH) aus Leipzig mit Bescheid vom 24.05.2016 aufgegeben, dass ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft im Zusammenhang mit Darlehensverträgen vom Typ Ronda II – Darlehen mit Grundschuldbesicherung – sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. Dies gab die BaFin heute über ihre regelmäßig erscheinende Infomail bekannt. Laut Angaben der BaFin auf deren Homepage ist der Bescheid auch bestandkräftig.

Auf den Seiten der Brest Tauros findet sich nach wie vor unter der Rubrik „Angebote“ die Kapitalanlage vom Typ Ronda II, wenn auch als  „geschlossenes Angebot“. Wie es nach der Verfügung der BaFin für die Anleger von Ronda II weitergeht ist nicht bekannt.

Wir haben RA Tintemann nach seiner Meinung gefragt. „Die BaFin hat scheinbar festgestellt, dass das Geschäftsmodelle, welches die Gesellschaft hier betrieben hat, einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedurft hätte. Diese Erlaubnis lag bei der Gesellschaft nicht vor, weshalb nunmehr die Einstellung des weiteren Verkaufs der Anlage sowie deren Rückabwicklung angeordnet wurde. Die Gesellschaft muss sich daher nunmehr an die Anleger wenden und diesen die eingezahlten Geldbeträge zurückerstatten. Ob dies möglich sein wird, wird die Zeit zeigen. Oftmals sind die Gelder der Anleger bereits investiert und daher nicht verfügbar. Dies kann zu einer Insolvenz der Gesellschaft und damit verbundenen hohen Verlusten der Anleger führen.“

Anleger, die nunmehr ein Angebot auf Abwicklung ihrer Kapitalanlage erhalten, sollten daher anwaltlich prüfen lassen, unter welchen Voraussetzungen dieses angenommen werden kann.

Sollten die Anleger nicht ihre gesamte Kapitalanlage zurückerhalten, sind Schadensersatzansprüche gegen den Berater/Vermittler, der die Kapitalanlage empfohlen hat, denkbar. Ebenfalls haften bei einem Verstoß gegen § 32 KWG die verantwortlich handelnden Geschäftsführer der Brest-Tauros GmbH. Dies sind Stev K. aus Borna und Jens S. aus Delitzsch.

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