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Britische Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung verlieren Rechte aus Europäischem Pass

Die BaFin hat am heutigen 31. Dezember 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht, wonach Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in dessen Überseegebiet Gibraltar am 1. Januar 2021 um 0.00 Uhr ihre Rechte aus dem Europäischen Pass verlieren. Damit endet deren Möglichkeit, grenzüberschreitend im Inland tätig zu sein. Die Allgemeinverfügung geht auf die Auswirkungen auf bestehende vertragliche Verpflichtungen dieser Versicherungsunternehmen und EbAV ein.

Hintergrund: Am 31. Dezember 2020 endete die Übergangsfrist, in der das Vereinigte Königreich trotz seines Austritts aus der Europäischen Union (EU) am 31. Januar 2020 noch Teil der Zollunion und des Binnenmarkts war.

Da EU und Vereinigtes Königreich kein für den versicherungsaufsichtlichen Bereich relevantes umfassendes Handelsabkommen verabschiedet haben, sind Solvency-II-Versicherungsunternehmen nicht mehr, wie nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, für die gesamte EU zugelassen. Gleiches gilt für EbAV, deren grenzüberschreitende Tätigkeit die Artikel 11 und 12 der Richtlinie (EU) 2016/2341 regeln.

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