Was passiert im Falle des Brexit mit den englischen Ltd, also den beschränkten Haftungsfirmen, die allseits beliebt sind bei Vermittlern und anderen? Beliebt, weil sie billig und stressfrei zu führen sind. Die englische Limited ist aber nicht unumstritten.
Expertenmeinung gefragt
Das wird bei Industrie- und Handelskammern und auch auf Notarsseite viel diskutiert. Das ist ein wichtiges Thema. Wir haben hierzu Christian Röhlke und Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwälte aus Berlin befragt:
Bundesgerichtshof hat eine klare Linie
Es ist so: der Bundesgerichtshof (BGH) ging ursprünglich davon aus, dass eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ihren Sitz auch in Deutschland haben muss und dies auch in der Satzung stehen muss. Erst durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde klar, dass der Satzungssitz (also der aus dem Vertrag ersichtliche) auch im Ausland sein kann. Ob der Verwaltungssitz, also der Sitz der tatsächlichen Tätigkeit, in Deutschland sein muss, ist offen. Seitdem der BGH dies anerkannt hat (und nach heutigen Sachstand hat er das nur für Gesellschaften im Bereich der Jurisdiktion des europäischen Gerichtshofes, also der EU) anerkannt hat, sind auch englische Limited in Deutschland zugelassen. Wenn aber England nicht mehr in der EU ist, wird der BGH wohl zu seiner alten Sitztheorie zurückkehren. D. h. aufgrund des Numerus clausus des Gesellschaftsrechtes wäre dann eine Gesellschaftsform des deutschen Rechts zu wählen. Wenn eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland tätig wird, handeln also mehrere Gesellschafter in Form einer Gesellschaft, bei der die zwingenden Gründungsvoraussetzungen der GmbH oder der AG nicht vorliegen. Man muss die Gesellschaft dann wohl als OHG behandeln, via Form frei gegründet werden kann. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass die Haftungsbeschränkung auf das Grundkapital nicht mehr eingreift, da die Gesellschafter dann als Personen Gesellschafter voll mit ihrem Privatvermögen für alles haften.
Private Haftung
Das Justizministerium hat einige Lösungsvorschläge gemacht, wie solchen Gesellschaften geholfen werden kann. Das Umwandlungsrecht ist leicht geändert worden, um grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Umwandlungen in deutsches Recht zu ermöglichen. Ansonsten kann die Limited nur versuchen, ihre Verträge auf eine neu in Deutschland gegründete Gesellschaft über zu leiten (was vom jeweiligen Vertragspartner und dessen Zustimmung ab abhängig ist). Eine Verlegung nach Malta oder nach Irland, wo es auch Limited gibt, scheint nicht so einfach zu sein. Das Thema ist jedenfalls recht aktuell. In einem Satz: es droht die Gefahr, dass die Gesellschafter der Limited nach dem Break in Deutschland persönlich voll wie in einer OHG haften.
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