Mit Feststellungsbescheid der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA vom 19. 11. 2021 ist die Registrierung der BTM Service GmbH als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß 32a Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) aufgehoben.
Dem Unternehmen sind daher der Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt (§ 2 Z 22 lit. b FM-GWG) sowie alle derartigen Transaktionen über Bitcoin-Automaten untersagt. Die Zurücknahme der Registrierung erfolgte auf Antrag der BTM Service GmbH.
Konzessionsänderung
Die Zurücklegung der mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 24.11.2020 erteilte Bewilligung der Registrierung der BTM Service GmbH (FN 287955 p), mit Sitz in Unterbings 2, 6700 Bludenz, als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a Absatz 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), der den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt (§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG) anbietet, wird mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.11.2021 festgestellt.
Die Zurücklegung der Registrierung erfolgte auf Antrag der BTM Service GmbH. Dem Unternehmen ist daher der Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt sowie Transaktionen über „Bitcoin-Automaten“ untersagt.
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