Der beklagte Landkreis Hildesheim hatte die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis zuvor abgelehnt.
Der Kläger hatte zur Begründung seiner Klage vorgetragen, er begehre die waffenrechtliche Erlaubnis zum Schutz seiner persönlichen Unversehrtheit durch Angriffe auf Leib und Leben als hauptamtlicher Bürgermeister. Er sei in der Vergangenheit vermehrt Anfeindungen und tätlichen Angriffen im Zusammenhang mit seiner Amtsausübung ausgesetzt gewesen. Er werde von verschiedenen Personen konkret bedroht. Deswegen würden mittlerweile auch mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt. Vor diesem Hintergrund wolle er allein für die Abwehr befürchteter zukünftiger gewaltsamer Angriffe auf Leib und Leben eine Schusswaffe mitführen.
Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis. Voraussetzung zur einer solchen sei zum einen die Glaubhaftmachung, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei und zum anderen die Glaubhaftmachung, dass die Schusswaffe erforderlich sei, um eine Gefährdung zu mindern. Beides liege nicht vor. Die Polizeiinspektion Hildesheim habe erst im Februar 2023 eine umfangreiche Gefährdungsanalyse vorgelegt und sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Kläger keine besondere Gefährdungssituation vorliege. Zudem könne der Kläger etwaigen Gefährdungssituationen durch die Ergreifung anderer Maßnahmen begegnen, wie beispielsweise der Alarmierung der Polizei oder der Verwendung verschiedener Deeskalationstechniken.
Gegen das Urteil kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Urteil vom 13. Februar 2023
Az.: 11 A 1233/20
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