Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wies die Klage mit Urteil vom gestrigen Tag ab.
Es lägen keine Gründe für eine Ungültigkeit der Bürgermeisterwahl vor, wie sich aus dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme ergeben habe.
Nach § 50 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) werde eine Wahl für ungültig erklärt und die Wiederholung angeordnet, wenn im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen sind, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss sein können.
Die Kammer kam nach der umfangreichen Beweisaufnahme mit Vernehmung von neun Zeugen zu dem Ergebnis, dass in den seitens des Klägers gerügten Wahlfehlern keine „gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen“ zu sehen seien.
Im Einzelnen hatte der Kläger Äußerungen von Wahlhelfern bei der Übergabe von Briefwahlunterlagen beanstandet, durch die die Empfänger beeinflusst worden sein sollten, und außerdem vorgetragen, dass die stellvertretende Wahlleiterin unwahre Gerüchte über ihn gestreut habe. Zudem bemängelte der Kläger eine Verletzung der Neutralitätspflicht durch Posts auf Social-Media-Kanälen des bisherigen Bürgermeisters, der zugleich Mitwerber war und als Wahlsieger aus der Bürgermeisterwahl am 14.03.2021 hervorging.
Gegen das Urteil (7 K 730/21.WI) kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.
Anhang:
§ 50 Beschluss der Vertretungskörperschaft (KWG):
Die Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach §§ 25, 49 in folgender Weise zu beschließen:
1. War der gewählte Bewerber nicht wählbar, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen.
2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Um-ständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist
a) wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,
b) wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis
die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass kein Bewerber ge-wählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durch-geführt worden ist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 Satz 1 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.
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