Amtsgericht Ulm | 13.06.2016 |
§ 1Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 2 IN 58/16 und 2 IN 59/16
(Bitte stets angeben)
1. B e s c h l u s s
In den Insolvenzeröffnungsverfahren
Eberle & Hepp GmbH, Im Talösch 21, 88400 Biberach,
vertreten durch:
Georg Eberle, (Geschäftsführer)
-Antragstellerin 2 IN 58/16-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Peter Riess, c/o EMSBERGER & GLÖGGLER Rechtsanwälte, Prinz-Eugen-Weg 1, 88400 Biberach
und
Stefan Meckes, Berblingerstr. 5, 88437 Maselheim
-Antragsteller 2 IN 59/16-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Peter Riess, c/o EMSBERGER &
GLÖGGLER Rechtsanwälte, Prinz-Eugen-Weg 1,
88400 Biberach
g e g e n
büwa Wohnbau GmbH, Alemannenstr. 18,
89601 Schelklingen (AG Ulm, HRB 641043),
vertreten durch:
Robert Dusper, Alemannenstr. 18, 89601 Schelklingen, (Geschäftsführer)
-Antragsgegnerin –
wird heute am 13.06.2016 um 13:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts in Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Ulm vom 23.05.2016 angeordnet (§§ 21, 22 InsO) :
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt :
Rechtsanwalt Dr. Klaus Tappmeier, Schwörhausgasse 4/1, 89073 Ulm,
Tel.: 0731-14082-0, Fax: 0731-14082-22, E-Mail: info@tappmeier.de
Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2 Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragsgegnerin . Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin ihr Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Antragsgegnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Antragsgegnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde)
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ulm, Zeughausgasse 14, 89073 Ulm einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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