Da waren wir aber am heutigen Tage erstaunt, als wir einen Beitrag des Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein EV gelesen haben. Es geht um ein Urteil gegen einen BWF Vermittler aus Nürnberg, erstritten von der Kanzlei Gröpper Köpke aus Hamburg, die sich in der Eigenwerbung als Anlegerschutzkanzlei bezeichnen. Das ist kein geschützter Titel und keine geschützte Fachbezeichnung.
Nun können wir in dem Artikel dann weiter nachlesen, dass es sich bei Rechtsanwalt Matthias Gröpper um einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht handeln soll. Nun, wenn dem so ist, ist das ja Prima, denn uns ist bekannt das Rechtsanwalt Gröpper in der Vergangenheit darauf Wert gelegt hat, dass er kein Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht sei und dazu gegen eine Berichterstattung sogar eine einstweilige Verfügung erstritt.
Nun, möglicherweise hat Herr Gröpper, um seine Mandanten noch besser juristisch beraten zu können, die Fachausbildung abgeschlossen. Möglich aber auch das hier der BSZ wieder einmal über das Ziel bei der Berichterstattung hinausgeschossen ist und Herrn Gröpper zum Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht ernannt hat. Vielleicht kann man den Titel, wenn Herr Gröpper den denn nicht hat, ja am Ende mit einem h onoris c ausa (ehrenhalber) versehen. Das würde ja vielleicht auch gehen.
Auf der Internetseite der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer heißt es hierzu:
Als Fachanwalt darf sich nur bezeichnen, wem dies durch eine Rechtsanwaltskammer aufgrund eines gesetzlich festgelegten Verfahrens gestattet worden ist.
Auch eine Suche vom heutigen Tag bei der Hamburger Anwaltsauskunft ergab insoweit keinen Treffer.
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