Der BUND NRW wendet sich ohne Erfolg gegen die CO-Pipeline der Covestro AG von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die (isoliert) gegen den Planänderungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. August 2018 gerichtete Klage des Umweltverbandes mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass der BUND NRW nicht die Überprüfung der kompletten Planfeststellung verlangen kann, weil er den grundlegenden Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 nicht angegriffen hat. Überdies hat die Kammer – wie schon bei den beiden am 28. Februar 2023 entschiedenen Klagen privater Klägerinnen (Pressemitteilung vom 28. Februar 2023) – auf die im Leitverfahren ergangenen Entscheidungen, insbesondere die des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2020 – 20 A 1923/11 – (Pressemitteilung des OVG NRW vom 31. August 2020) verwiesen, das auch den vorliegend (allein) angegriffenen Planänderungsbeschluss eingehend geprüft und für rechtmäßig befunden hat.
Die (nur einem Verband zustehende) naturschutzrechtliche Argumentation des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die in dem Planänderungsbeschluss zwecks Erweiterung der Warn- und Schutzfunktion vorgesehene Verlegung einer zusätzlichen Geo-Grid-Matte nebst Trassenwarnband zwar erneute Baumaßnahmen auf der bereits rekultivierten Trasse erforderlich macht, der Eingriff aber u. a. durch die weitgehende Verwendung des Pflugverfahrens und die Beschränkung der Größe des Arbeitsstreifens minimiert wird. Der Artenschutz – auch von Kreuzkröte und Zauneidechse – ist durch die Aktualisierung des einschlägigen Fachbeitrages und die gegenüber der Vorhabenträgerin angeordnete ökologische Baubegleitung sichergestellt.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Aktenzeichen: 3 K 8429/18
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