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Bund trägt Kosten für die Beseitigung von Ölverschmutzung im Main bei Ottendorf

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Am 23. Mai 2015 entfernte die Feuerwehr der Gemeinde Schonungen eine Mineralölverunreinigung des Mainwassers. Der Verursacher konnte nicht ermittelt werden. Die Gemeinde stellte dem Bund daraufhin gemäß ihrer Feuerwehr-Gebührensatzung Kosten in Höhe von 6.842,59 Euro in Rechnung. Da die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Zahlung verweigerte, klagte die Gemeinde.

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage zunächst ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingegen gab der Gemeinde in der Berufung Recht und verpflichtete den Bund zur Kostenübernahme.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zurück und bestätigte, dass der Bund die Kosten tragen muss. Es führte an, dass der Bund gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für die ökologische Funktionsfähigkeit von Bundeswasserstraßen verantwortlich ist. Diese Verantwortung umfasst auch die Beseitigung von Ölverschmutzungen, die eine Gefahr für das Gewässer und seine Tier- und Pflanzenwelt darstellen.

Obwohl das Gericht einen Fehler in der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Eigentumsfrage nach § 4 Abs. 2 WHG feststellte, beruht das Urteil auf der eigenständigen Begründung, dass der Bund gemäß seiner wasserrechtlichen Unterhaltungslast für die Schadensbeseitigung verantwortlich ist.

Relevanz der Entscheidung

Das Urteil unterstreicht die weitreichende ökologische Verantwortung des Bundes für Bundeswasserstraßen. Seit der Einführung von § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG im Jahr 2010 ist der Bund verpflichtet, nicht nur den ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherzustellen, sondern auch konkrete Gefahren für die ökologische Funktionsfähigkeit zu beheben, einschließlich der Folgen von Ölunfällen.
Auswirkungen auf zukünftige Fälle

Dieses Urteil schafft Klarheit für Kommunen, die in ähnlichen Situationen tätig werden müssen. Es bekräftigt, dass der Bund als Eigentümer von Bundeswasserstraßen nicht nur für deren Nutzung und Unterhaltung, sondern auch für die Beseitigung von Umweltgefahren verantwortlich ist. Gemeinden können somit darauf vertrauen, dass ihre Kosten für derartige Einsätze erstattet werden, sofern sie im öffentlichen Interesse handeln und Umweltgefahren abwenden.

Aktenzeichen: BVerwG 6 C 13.22 – Urteil vom 18. Dezember 2024
Vorinstanzen:

VGH München, Urteil vom 20. Juli 2022 (VGH 4 B 20.3009)
VG Würzburg, Urteil vom 6. Februar 2020 (VG W 5 K 18.1388)

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