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Bundeamt für Justiz: Bekanntmachung über die Änderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) – Länderteil

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Bundesamt für Justiz

Bekanntmachung
über die Änderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Länderteil

Vom 31. August 2021

Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesamt für Justiz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die Neufassungen der „Vorbemerkungen zum Länderteil der ZRHO“ sowie der Länderabschnitte „Burundi“, „Ecuador“, „El Salvador“, „Fidschi“, „Frankreich“, „Georgien“, „Ghana“, „Grenada“, „Guatemala“, „Jamaika“, „Kambodscha“, „Kasachstan“, „Österreich“, „Paraguay“, „Peru“, „Portugal“, „Salomonen“, „Sint Maarten“, „Thailand“, „Ungarn“ und „Vereinigtes Königreich“ bekannt. Die nachstehenden Neufassungen entsprechen in der Textfassung und Gestaltung einem zwischen den Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten einheitlichen Standard und weichen daher in Teilen von den rechtsförmlichen Vorgaben der Bundesregierung ab.

1.
Der Länderabschnitt „Burundi“ erhält die folgende Fassung:

Burundi

I.
Rechtsgrundlagen
1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an den „Parquet Général de la République Burundi“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die französische Sprache oder Kirundi erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die französische Sprache oder Kirundi beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Nairobi/​Kenia auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi/​Kenia kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an den „Parquet Général de la République Burundi“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache oder Kirundi erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Nairobi/​Kenia auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi/​Kenia erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen
1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
2.
Der Länderabschnitt „Ecuador“ erhält die folgende Fassung:

Ecuador

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1974 II S. 1395)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten; als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das Oberste Gericht der Republik Ecuador oder an die zuständige Behörde“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Quito auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Unterschriften auf Zustellungsantrag, Anlagen und Übersetzungen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Quito kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Oberste Gericht der Republik Ecuador oder an die zuständige Behörde“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Quito auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Die Unterschriften auf Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Quito erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen
1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
3.
Der Länderabschnitt „El Salvador“ erhält die folgende Fassung:

El Salvador

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An den Obersten Gerichtshof von El Salvador“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in San Salvador auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in San Salvador kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls die Zustellung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An den Obersten Gerichtshof von El Salvador“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in San Salvador auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in San Salvador erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
4.
Der Länderabschnitt „Fidschi“ erhält die folgende Fassung:

Fidschi

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S.135)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S.135)
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. II S. 623, 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S.135)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an „The Chief Registrar of the Supreme Court, Suva“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache oder Hindi erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache oder Hindi erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/​Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington/​Neuseeland kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die fidschianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Chief Registrar of the Supreme Court, Suva“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache oder Hindi erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington/​Neuseeland auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wellington/​Neuseeland erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens)
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
5.
Der Länderabschnitt „Frankreich“ erhält die folgende Fassung:
Frankreich
(einschließlich überseeischer Departements*,
ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**)

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)
2.
Beweisaufnahme
EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-französische Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 (BGBl. 1961 II S. 1040)
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);
als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/​2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/​2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Nach der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 gelten für das europäische Gebiet Frankreichs folgende Besonderheiten:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden. Werden die erforderlichen Übersetzungen von einem vereidigten Übersetzer im Inland beschafft, sind auch die dafür entstehenden Auslagen unter Angabe des Betrags geltend zu machen. Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);
als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 1810); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher (huissier de justice) (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/​Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE) 13, place Vendôme
75042 Paris Cedex 01
Frankreich
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in französischer, deutscher, englischer, italienischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO). Frankreich bevorzugt bei den Formularen und Eintragungen die französische Sprache.
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht (Tribunal judiciaire) zu richten (Artikel 2 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/​Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.

Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem

Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE) 13, place Vendôme
75042 Paris Cedex 01
Frankreich

(Zentralstelle/​Justizministerium) zu übermitteln.

b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach französischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den französischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Weiterhin können sie Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts (Ziffer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Ziffer 12 beziehungsweise 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in deutscher, französischer, englischer, italienischer oder spanischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
e)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts I im Anhang zur EuBVO.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).
c)
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
d)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.
Die Erklärung Frankreichs zur Höhe der anfallenden Kosten und zur Art ihrer Entrichtung (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/​Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
Bei Ersuchen, für die die EuZVO und die EuBVO keine Anwendung finden, werden aufgrund der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 Kosten – mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen – nicht erstattet.
6.
Der Länderabschnitt „Georgien“ erhält die folgende Fassung:

Georgien

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1999 II S. 696, 2009 II S. 821); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die georgische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die georgische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tiflis auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tiflis kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die georgische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tiflis auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tiflis erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Schriftstücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
7.
Der Länderabschnitt „Ghana“ erhält die folgende Fassung:

Ghana

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Accra kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Accra erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV.
Kosten
Keine Bemerkungen.
8.
Der Länderabschnitt „Grenada“ erhält die folgende Fassung:

Grenada

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 366); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch grenadische Behörden zurzeit nicht geleistet.

Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch grenadische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.

a)
Zustellungsanträge sind an „The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George’s, Grenada, W. I.“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/​Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https:/​/​www.auswaertiges-amt.de/​de/​service/​konsularinfo/​rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/​Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die grenadische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch grenadische Behörden derzeit nicht geleistet.

Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch grenadische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.

a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George’s, Grenada, W. I.“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/​Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https:/​/​www.auswaertiges-amt.de/​de/​service/​konsularinfo/​rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/​Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
9.
Der Länderabschnitt „Guatemala“ erhält die folgende Fassung:

Guatemala

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten; als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht der Republik Guatemala“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (siehe II. 1. f)).
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen (siehe II. 1. f)).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
f)
Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sie werden von der Botschaft besorgt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht der Republik Guatemala“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (siehe II. 2. e)).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Die Unterschrift des ersuchenden Richters ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
e)
Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sie werden von der Botschaft besorgt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
Die Höhe der Kosten bei Übersetzungen bestimmt sich nach der Zahl der übersetzten Seiten.
10.
Der Länderabschnitt „Jamaika“ erhält die folgende Fassung:

Jamaika

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S.135).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch jamaikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.

Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch jamaikanische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.

a)
Zustellungsanträge sind an „The Registrar of the Supreme Court in Jamaica“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kingston auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https:/​/​www.auswaertiges-amt.de/​de/​service/​konsularinfo/​rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kingston kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die jamaikanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch jamaikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.

Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch jamaikanische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren.

a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Registrar of the Supreme Court in Jamaica“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kingston auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter https:/​/​www.auswaertiges-amt.de/​de/​service/​konsularinfo/​rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kingston erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
11.
Der Länderabschnitt „Kambodscha“ erhält die folgende Fassung:

Kambodscha

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das Ministry of Justice, Phnom Penh, Kambodscha“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die Khmer-Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die Khmer-Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Phnom Penh auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Phnom Penh kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das Ministry of Justice, Phnom Penh, Kambodscha“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die Khmer-Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Phnom Penh auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
12.
Der Länderabschnitt „Kasachstan“ erhält die folgende Fassung:

Kasachstan

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2016 II S. 1012); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2017 II S. 1309); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2015 II S. 1182); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2000 II S. 1328)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;
als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Department for Provision of Courts’ Activity
under the Supreme Court
of the Republic of Kazakhstan
D. Kunayev street, 39
010000, Nur-Sultan
Kasachstan
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, kasachischer oder russischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die kasachische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Department for Provision of Courts’ Activity
under the Supreme Court
of the Republic of Kazakhstan
D. Kunayev street, 39
010000, Nur-Sultan
Kasachstan
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die kasachische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist zulässig. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kasachischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den kasachischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei deutschen Staatsangehörigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die
deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
13.
Der Länderabschnitt „Österreich“ erhält die folgende Fassung:

Österreich

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung
2.
Beweisaufnahme
EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-österreichische Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. 1959 II S. 1523).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1); als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/​2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S.1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/​2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S.1).
Deutsch-österreichischer Vertrag vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1960 II S. 1523); es gilt das Ausführungsgesetz hierzu vom 8. März 1960 (BGBl. I S. 169).
Bei Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 ist unter Berücksichtigung des deutsch-österreichischen Vertrages vom 6. Juni 1959 die Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) zu beantragen, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51); als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 8 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich. Aufgrund der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts verzichtet werden.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/​Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Bundesministerium für Justiz:
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Österreich
b)
Für den Zustellungsantrag ist die Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO nicht erforderlich. Soweit auf das Formblatt zurückgegriffen wird, sind die Eintragungen in deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht zu richten (Artikel 2 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/​Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
Österreich
(Zentralstelle)
zu übermitteln.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist die deutsche Sprache zulässig oder eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Bezirksgericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach österreichischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den österreichischen Behörden Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Wien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die deutsche Botschaft kann ferner Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Verwendung des Formblatts der EuZVO ist nicht erforderlich. Soweit das Formblatt verwendet wird, sind die Eintragungen in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).
c)
Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 8 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich. Nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts verzichtet werden.
d)
Der Zustellungsnachweis kann nach dem Muster ZRH 4 erstellt werden. Die Verwendung des Formblatts der EuZVO ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Soweit der Zustellungsnachweis nach dem Formblatt im Anhang I zur EuZVO erteilt wird, ist er in deutscher oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).
e)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts I im Anhang zur EuBVO.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).
c)
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17
EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
d)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 18 EuBVO erstattet. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet (Artikel 3 und 5 der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959). Die entstandenen Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, für das die EuBVO keine Anwendung findet, entstanden sind, sind der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Artikel 5 Absatz 2 der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung).
Kosteneinziehungsverfahren: Zustellungsanträge in Kosteneinziehungsverfahren (auf deutscher Seite: Anträge der Gerichtskassen oder entsprechender Kassen auf Zustellung von Kostenrechnungen; auf österreichischer Seite: Anträge der Einbringungsstellen bei den österreichischen Oberlandesgerichten und Bezirksgerichten auf Zustellung von Zahlungsaufträgen) werden beiderseits im vertraglosen Rechtshilfeverkehr erledigt, soweit es sich um Kosten in Zivil- und Handelssachen handelt. In den Ersuchen oder in den zuzustellenden Kostenrechnungen oder Zahlungsaufträgen sind die Kostenforderungen so zu bezeichnen, dass die ersuchte Stelle erkennen kann, ob die Kosten in einer Zivil- oder Handelssache entstanden sind. Daneben haben die Kostenrechnungen, aus denen die Zwangsvollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung erfolgt, folgenden Zusatz zu erhalten:
„Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den geltenden Staatsverträgen und nach dem Recht des Ortes, an dem vollstreckt werden soll.“
14.
Der Länderabschnitt „Paraguay“ erhält die folgende Fassung:

Paraguay

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Asunción auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Asunción kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger in Asunción wohnt oder wenn die Zustellung außerhalb Asuncións durch eine Vertrauensperson bewirkt werden kann.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Asunción auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Asunción erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
15.
Der Länderabschnitt „Peru“ erhält die folgende Fassung:

Peru

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (dreifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lima auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO). In dem Begleitschreiben ist die deutsche Botschaft zu bitten, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und gegebenenfalls verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Botschaft mitzuteilen.
e)
Zustellungsantrag, zuzustellende Schriftstücke und Übersetzungen müssen miteinander verbunden und die einzelnen Blätter in spanischer Sprache durchnummeriert sein (z. B. Seite 1 (Uno), Seite 2 (Dos) usw.).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lima kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lima auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. In dem Begleitschreiben ist die deutsche Botschaft zu bitten, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Kosten zu verauslagen und gegebenenfalls verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Botschaft mitzuteilen.
d)
Rechtshilfeersuchen sind in Form eines Fragebogens (pliego interrogatorio) abzufassen, so dass das ersuchte Gericht an die zu vernehmende Person genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann. Der Fragebogen muss erschöpfend sein, weil der peruanische Richter von sich aus keine Fragen an die zu vernehmende Person richten wird.
e)
Rechtshilfeersuchen und Übersetzungen müssen miteinander verbunden und die einzelnen Blätter in spanischer Sprache durchnummeriert sein (z. B. Seite 1 (Uno), Seite 2 (Dos) usw.).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lima erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Mitwirkung peruanischer Behörden entstehen Kosten.
16.
Der Länderabschnitt „Portugal“ erhält die folgende Fassung:

Portugal

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)
2.
Beweisaufnahme
EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2299); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1); als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/​2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/​2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);
als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1974 II S. 1123), es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 1295); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Tribunal Judicial de Comarca) in Person des Gerichtsvollziehers (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/​Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Daneben kann das Ersuchen auch durch einen privaten Gerichtsvollzieher erledigt werden. In diesem Fall ist das Ersuchen an
OSAE – Ordem dos Solicitadores e Agentes de Execução
Rua Artilharia Um, n.º 63
1250-083 Lisboa
Portugal
zu richten.
Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist die Generaldirektion der Justizverwaltung:
Direção Geral da Administração da Justiça – Ministério da Justiça
Av. D. João II, 1.08.01 D/​E
Pisos 0, 9 a 14 PT
1990-097 Lisboa
Portugal
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lissabon kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/​Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind der
Direção Geral da Administração da Justiça – Ministério da Justiça
Av. D. João II, 1.08.01 D/​E, Torre H
Pisos 0, 9 a 14 PT
1990-097 Lisboa
Portugal
zu übermitteln.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die portugiesische oder spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach portugiesischem Recht für bestimmte Verfahren zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den portugiesischen Behörden Zwang angewendet werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lissabon erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. Die deutsche Botschaft kann ferner Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Blutentnahme durch die Generaldirektion der Justizverwaltung genehmigt worden ist.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts (Ziffer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Ziffer 12 beziehungsweise Ziffer 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in portugiesischer, englischer oder spanischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
e)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts I im Anhang zur EuBVO.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).
c)
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
d)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet. Die Erklärung Portugals zur Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/​Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
17.
Der Länderabschnitt „Salomonen“ erhält die folgende Fassung:

Salomonen

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an
The Registrar of the High Court
Honiara
Salomonen
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/​Australien auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Canberra/​Australien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die salomonische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an
The Registrar of the High Court
Honiara
Salomonen
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/​Australien auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Canberra/​Australien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übersandt worden, so ist das Empfangsbekenntnis neben dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
18.
Der Länderabschnitt „Sint Maarten“ erhält die folgende Fassung:

Sint Maarten (Niederlande)

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750); als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO).
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann eine Beweisaufnahme aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen. Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann für Blutentnahmen und erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/​Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/​Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
19.
Der Länderabschnitt „Thailand“ erhält die folgende Fassung:

Thailand

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die thailändische Sprache erforderlich. Dem Zustellungsantrag ist ein vorbereitetes Zustellungszeugnis (zweifach) in thailändischer Sprache beizufügen (vgl. Anlage).
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken erfolgt in vier Stücken (zweifach auf Deutsch, zweifach auf Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Anschrift des Betroffenen in Thailand muss vollständig und genau sein, z. B. Haus- und Dorfnummer, Tambon (Gemeinde), Amphoe (Provinz) und Dorf oder Stadt mit Postleitzahl.
Die thailändische Übersetzung muss auf jedem Blatt den Stempel und die Unterschrift, den vollständigen Namen und die genaue Berufsbezeichnung des jeweiligen Übersetzers tragen.
Auf der thailändischen Übersetzung muss der Satz „Die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung in das Thailändische wird bestätigt“ auch ins Thailändische übersetzt werden. Auf jeder Seite muss bestätigt werden: CERTIFIED TRUE COPY.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die thailändische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen sind in vier Stücken (zweifach auf Deutsch, zweifach auf Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Der Gegenstand der Beweisaufnahme ist in Form eines Fragebogens anzugeben.
e)
Zu weiteren Erfordernissen wird auf die Ausführungen zu Ziffer II. 1. e) verwiesen.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Teilen übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Mitwirkung von thailändischen Behörden entstehen Kosten.
Thailand – Anlage
V.
Bestätigung
Zustellungszeugnis – deutsche Fassung –
Zustellungszeugnis – thailändische Fassung –
20.
Der Länderabschnitt „Ungarn“ erhält die folgende Fassung:

Ungarn

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)
2.
Beweisaufnahme
EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II S. 84); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
Anerkennung und Vollstreckung
Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1); als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 162).
EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/​2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2015/​2421 vom 16. Dezember 2015 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 123); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1990 II S. 67); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblatts in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind wahlweise an das zu benennende Gericht am Wohnsitz des Zustellungsempfängers oder an die Gerichtsvollziehervereinigung (Magyar Bírósági Végrehajtói Kar, Jogi Iroda, Általános Jogi, Fegyelmi és Hatósági Ellenőrzési Csoport) (Empfangsstellen nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/​Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:
Igazságügyi Minisztérium
Nemzetközi Magánjogi Főosztály
Nádor utca 22
1051 Budapest
Ungarn
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in ungarischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
d)
Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Budapest kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/​Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Justizministerium
Igazságügyi Minisztérium
Nemzetközi Magánjogi Főosztály
Nádor utca 22
1051 Budapest
Ungarn (Zentralstelle)
zu übermitteln.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).
Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die ungarische, englische oder deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).
c)
Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.
Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).
d)
Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Budapest erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).
b)
Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).
c)
Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts (Ziffer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).
Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
d)
Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Ziffer 12 beziehungsweise Ziffer 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in ungarischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).
Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).
e)
Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.
b)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts I im Anhang zur EuBVO.
Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).
c)
Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).
Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.
Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).
Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.
d)
Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet. Die Erklärung Ungarns zur Höhe der anfallenden Kosten und zur Art der Entrichtung (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über das Europäische Justizportal/​den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.
21.
Der Länderabschnitt „Vereinigtes Königreich“ erhält die folgende Fassung:
Vereinigtes Königreich
(ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*)

I.

Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.

Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen.)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).1
Anerkennung und Vollstreckung
Deutsch-britisches Abkommen vom 14. Juli 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1961 II S. 301); es gilt das Ausführungsgesetz vom 28. März 1961 (BGBl. I S. 301).2
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen; als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1975 II S. 927)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten;
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);
als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
In der laufenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sind gegebenenfalls die Übergangsartikel 66 bis 68 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019/​C 384 I/​01 zu beachten (ABl. C I vom 12.11.2019, S. 1).
II.

Ausgehende Ersuchen

1.

Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO)3. Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben International möglich. Die hierbei erteilte elektronische Zustellbestätigung enthält den Namen des Zustellungsempfängers, den Zustellzeitpunkt und die Unterschrift.

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
LONDON WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HZÜ) und die weiteren aus der Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach der Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).
e)
Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.

Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist für
England & Wales
The Senior Master
For the attention of the Foreign Process Section
Room E16
Royal Courts of Justice
Strand
LONDON WC2A 2LL
Vereinigtes Königreich
Schottland
Scottish Government Justice Directorate
Central Authority & International Law Team
St. Andrew’s House (GW15)
EDINBURGH EH1 3DG
Vereinigtes Königreich
Nordirland
The Master (Queen’s Bench and Appeals)
Royal Courts of Justice
Chichester Street
BELFAST BT1 3JF
Vereinigtes Königreich
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein.
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde für England & Wales sowie Nordirland und der aus Anlage 2 ersichtlichen Behörde für Schottland zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den britischen Behörden nur mit Einwilligung der Betroffenen erledigt.
e)
Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist4. Weiterhin können sie Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretungen zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
III.

Eingehende Ersuchen

1.

Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
f)
Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
2.

Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
e)
Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich.
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens zu erstatten.
V.
Sonstiges/​Hinweis
*britische Überseegebiete, Kanalinseln, Insel Man, siehe ’Vereinigtes Königreich Sonstige britische Gebiete’

Bonn, den 31. August 2021

II 1 – 9341/​2 – 21 275/​2021

Bundesamt für Justiz

Im Auftrag
Dr. Plötzgen-Kamradt

Anlage 1

Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)

Schottland

Scottish Government Justice Directorate
Central Authority & International Law Team
St. Andrew’s House (GW15)
EDINBURGH EH1 3DG
Vereinigtes Königreich

Nordirland

The Master (Queen’s Bench and Appeals)
Royal Courts of Justice
Chichester Street
BELFAST BT1 3JF
Vereinigtes Königreich

Gibraltar

The Registrar of the Supreme Court of Gibraltar
Supreme Court
Law Courts
277 Main Street
Gibraltar

Anlage 2

Verzeichnis der weiteren zuständigen Behörde (Artikel 16, 17 HBÜ)

Schottland

Court of Session
Parliament House
Parliament Square
EDINGBURGH EH1 1RQ
Vereinigtes Königreich

*
überseeische Departements: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy und Saint-Martin
**
sonstige französische Gebiete (französische Überseegebiete): Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna sowie St. Pierre und Miquelon, siehe Länderabschnitt „Frankreich – sonstige französische Gebiete –“
1
Die Weiteranwendung des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 wird derzeit von den britischen Behörden überprüft.
2
Es ist im Einzelfall von den Gerichten zu prüfen, ob dieses Abkommen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiter oder erneut Anwendung findet.
3
Die Weiteranwendung des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 wird derzeit von den britischen Behörden überprüft.
4
Die Weiteranwendung des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 (hier Artikel 11) wird derzeit von den britischen Behörden überprüft.

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