Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bekanntmachung
einer Allgemeinverfügung
gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland
und
das Inverkehrbringen eines zuckerfreien Erfrischungsgetränks ohne Kohlensäure
mit Apfel-/Holunderblüten-Geschmack mit Zusatz von Vitamin D, Magnesium und Selen
(BVL 2024/01/006)
Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, sowie § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben:
Ein zuckerfreies Erfrischungsgetränk ohne Kohlensäure mit Apfel-/Holunderblüten-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D, Magnesium und Selen, das in Schweden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 7,5 µg Vitamin D, 56,3 mg Magnesium und 25 µg Selen pro 500 ml Flasche Erfrischungsgetränk nicht überschritten wird.
Des Weiteren ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung gut sichtbar und deutlich lesbar folgende Zufuhrempfehlung aufzunehmen:
Es wird eine Einnahme von maximal 2 Flaschen/Tag (entsprechend 1 Liter/Tag) empfohlen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung nationaler und/oder unionsweiter Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Zukunft dem Erlass einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB für den Zusatz von Vitamin D, Magnesium und Selen zu Erfrischungsgetränken entgegenstehen könnte.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Inhaltstoffe sowie über die sonstige Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.
Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Absatz 4 LFGB kenntlich zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Braunschweig, einzulegen.
[111.11251.0.0236(2024)]
Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag
Dr. A. Luger
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