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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Erlöschen von Freistellungen nach § 2 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes (KWG)

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Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht

Bekanntmachung
über die Erteilung und das Erlöschen von Freistellungen
nach § 2 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes (KWG)

Vom 15. Januar 2020

I.

Nach § 2 Absatz 5 KWG mache ich bekannt, dass ich im Jahr 2019 die nachstehend genannten Unternehmen und Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a KWG nach § 2 Absatz 5 KWG von der Anwendung der dort genannten Vorschriften freigestellt habe:

SwissLife Asset Management AG, Zürich, Schweiz

Tensor Technologies AG, Zug, Schweiz

VP Bank (Schweiz) AG, Zürich, Schweiz

II.

Bei folgenden Unternehmen ist die nach § 2 Absatz 4 KWG erteilte Freistellung im Jahr 2019 erloschen:

Abrechnungsorganisation für Leistungserbringer im Gesundheitswesen GmbH, Datteln

Autovermietung L.R.K. GmbH, Saalfeld/Saale

Noventi GmbH, München

Phoenix Pharma-Einkauf GmbH, Mannheim

RheinEnergie AG, Köln

Technologiestiftung Berlin, Berlin

Vattenfall Europe Sales GmbH, Hamburg

VSA GmbH, München

III.

Bei folgenden Unternehmen ist die nach § 2 Absatz 5 KWG erteilte Freistellung im Jahr 2019 erloschen:

Nordea Bank S.A. Luxembourg, Zweigniederlassung Zürich, Schweiz

SwissLife Asset Management AG, Zürich, Schweiz.

Bonn, den 15. Januar 2020

IF 5-QF 2200-2010/0001

Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht

Im Auftrag
D. Kammler

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