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Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Bekanntmachung der Neufassung des Statuts der Abwicklungsanstalt „Erste Abwicklungsanstalt“

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Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung

Bekanntmachung
der Neufassung des Statuts der Abwicklungsanstalt
„Erste Abwicklungsanstalt“

Vom 17. Dezember 2020

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vertreten durch ihre Leitung, beschließt hiermit gemäß § 8a Absatz 2 Satz 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes im Benehmen mit der Abwicklungsanstalt „Erste Abwicklungsanstalt“ Folgendes:

Das Statut der Abwicklungsanstalt „Erste Abwicklungsanstalt“ wird hiermit neu ­gefasst und erhält die als Anlage beigefügte Fassung.

Frankfurt am Main, den 17. Dezember 2020
Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung
Leiter
Wolf-Dieter von Keil
Gerald Rosenberger
Anlage

Statut
Erste Abwicklungsanstalt

vom 11. Dezember 2009
in der Fassung vom 17. Dezember 2020

Inhaltsverzeichnis

§  1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
§  2 Aufgabe, Geschäfte, Geltung Kreditwesengesetz
§  3 Beteiligung an Abspaltungen und sonstigen Rechtsgeschäften
§  4 Stammkapital
§  5 Abwicklungsplan
§  6 Abwicklungsberichte
§  7 Verlustausgleichspflicht
§  8 Fortbestand der Gewährträgerhaftung
§  9 Grundsätze der Geschäftsführung
§ 10 Organe
§ 11 Verwaltungsrat
§ 12 Vorstand
§ 12a Trägerversammlung
§ 13 Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Halbjahresbericht
§ 14 Gewinnverwendung
§ 15 Kosten, Umlagepflicht
§ 16 Überwachung, Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten
§ 17 Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 18 Auflösung und Schlussabrechnung
§ 19 Keine subjektiven öffentlichen Rechte
§ 20 Salvatorische Klausel
§ 21 Inkrafttreten

Aufgrund des § 8a Absatz 2 Satz 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, hat die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung das folgende Statut der Ersten Abwicklungsanstalt in der Fassung vom 17. Dezember 2020 erlassen:

§ 1

Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) 1Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Statuts am 11. Dezember 2009 ist die Erste Abwicklungsanstalt als eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) errichtet worden. 2Die Erste Abwicklungsanstalt (Abwicklungsanstalt) ist eine Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 StFG.

(2) Die Abwicklungsanstalt kann unter ihrem eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.

(3) Der Sitz der Abwicklungsanstalt ist Düsseldorf.

§ 2

Aufgabe, Geschäfte, Geltung Kreditwesengesetz

(1) Der Abwicklungsanstalt obliegt die Aufgabe, von der WestLB AG, seit dem 2. Juli 2012 als Portigon AG firmierend (Portigon), und/​oder ihren in- oder ausländischen Tochterunternehmen (zusammen die Portigon-Gruppe) zum Zwecke ihrer Stabilisierung und der Stabilisierung des Finanzmarktes Risikopositionen und nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche (übernommenes Vermögen) zu übernehmen und diese verlustminimierend abzuwickeln.

(2) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 kann die Abwicklungsanstalt alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften sowie alle sonstigen Geschäfte betreiben, die unmittelbar oder mittelbar ihren Zwecken dienen; Absatz 3 Nummer 2 bleibt unberührt. 2In diesem Zusammenhang kann die Abwicklungsanstalt auch, soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig, regulierte Tochtergesellschaften im In- und Ausland halten.

(3) Die Abwicklungsanstalt

1.
gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2.
betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/​48/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/​39/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/​611/​EWG und 93/​6/​EWG des Rates und der Richtlinie 2000/​12/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/​22/​EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.

(4) Auf die Abwicklungsanstalt sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 8e, 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 13 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, die §§ 25g bis 25m, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 46g, 46h, 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a KWG sowie § 23 WpHG entsprechend anzuwenden; sie gilt als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).

(5) Die Abwicklungsanstalt, einschließlich ihrer Organe und der gemäß § 4 an ihrem Stammkapital Beteiligten, ist an die Vorgaben aus Gesetz und Statut gebunden.

§ 3

Beteiligung an Abspaltungen und sonstigen Rechtsgeschäften

(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 kann die Abwicklungsanstalt nach Maßgabe des § 8a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 StFG als übernehmender Rechtsträger an Abspaltungen zur Aufnahme beteiligt sein. 2Die Abwicklungsanstalt kann Risikopositionen und nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche auch durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung übernehmen oder diese durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne Übertragung absichern.

(2) 1Die Abwicklungsanstalt kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 nach Maßgabe des § 8a Absatz 8a und Absatz 8b StFG aus ihrem Vermögen einen oder mehrere Teile ausgliedern oder abspalten. 2Zustimmungsvoraus­setzung für Abspaltungen und Ausgliederungen ist die Erstellung eines Spaltungsberichts durch den Vorstand der Abwicklungsanstalt. 3Abspaltungen und Ausgliederungen sowie die Veräußerung von zuvor abgespaltenen bzw. ausgegliederten Vermögensteilen bedürfen eines Beschlusses der Trägerversammlung und der Zustimmung der FMSA sowie des FMS, handelnd durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur). 4Versammlung der Anteilsinhaber im Sinne des UmwG ist die Trägerversammlung der Abwicklungsanstalt, Aufsichtsorgan im Sinne des UmwG ist der Verwaltungsrat der Abwicklungsanstalt, Vertretungsorgan im Sinne des UmwG ist der Vorstand der Abwicklungsanstalt.

(3) 1Die Zustimmung der FMSA sowie des FMS soll nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen dieses Absatzes (diese sind keine umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen) sichergestellt ist. 2Insbesondere muss durch die Ausgliederung oder Abspaltung auch der Abbau der mit den übertragenen Vermögensteilen verbundenen Risiken (so beispielsweise der erwartete Verlust) sichergestellt sein. 3Ungeachtet der Zustimmungserfordernisse nach § 8a Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 StFG gelten die Regelungen zu internen Entscheidungsprozessen der Abwicklungsanstalt. 4Der Vorstand der Abwicklungsanstalt hat den Spaltungsbericht nach den Vorgaben der FMSA zu erstellen. 5Das Haftungsrisiko des FMS darf sich weder durch die Abspaltung selbst noch durch den sich an eine Abspaltung bzw. Ausgliederung anschließenden Verkaufsvorgang sowie die gewählte Rechtsform des aufnehmenden Rechtsträgers erhöhen. 6Die Anstalt hat darauf zu achten, dass der die Vermögensteile aufnehmende Rechtsträger hinreichend mit Kapital und Personal ausgestattet ist. 7Bis zur vollständigen Veräußerung des aufnehmenden Rechtsträgers (a) wird dieser von der FMSA überwacht, (b) hat er einen eigenen Abwicklungsplan nach den Vorgaben der FMSA zu erstellen, (c) hat er Abwicklungsberichte zu erstellen, deren Inhalt und Form mit der FMSA abzustimmen sind und (d) muss dessen Vergütungssystem für Mitarbeiter und Vorstände von der FMSA genehmigt werden. 8Rechtsgeschäfte und Maßnahmen beim aufnehmenden Rechtsträger, die zu Abweichungen vom Abwicklungsplan führen, sind bis zur vollständigen Veräußerung nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats und der FMSA zulässig. 9Die der FMSA gemäß § 16 dieses Statuts zugesicherten Überwachungs-, Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten gelten bis zu dessen vollständigen Veräußerung auch für den aufnehmenden Rechtsträger. 10Insbesondere erhält die FMSA ein Gastrecht in den Sitzungen der Leitungs- und Überwachungsorgane des aufnehmenden Rechtsträgers, soweit dies rechtlich möglich ist. 11Insbesondere eine Analyse zu der Risiko- und Ertragssituation in dem aufnehmenden Rechtsträger und der Abwicklungsanstalt nach der Übertragung sowie eine Aufwandsschätzung, die die Kosten der Überwachung des aufnehmenden Rechtsträgers durch die FMSA einschließt, sollte in dem Spaltungsbericht enthalten sein. 12Der sich an die Übertragung anschließende Veräußerungsvorgang ist in die Analyse ein­zubeziehen. 13Dies gilt umso mehr, wenn der aufnehmende Rechtsträger z. B. durch Hereinnahme weiterer Kapitaleigner wesentliche Portfoliomanagementfunktionen (teilweise) abtritt.

(4) 1Durch eine nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 vorgenommene Abspaltung oder Ausgliederung, durch die Veräußerung von zuvor abgespaltenen bzw. ausgegliederten Vermögensteilen sowie durch die Gründung und die gewählte Rechtsform des aufnehmenden Rechtsträgers darf die in § 7 festgelegte Haftung der Haftungsbeteiligten und des FMS nicht erhöht werden. 2Bei einer beabsichtigten Abspaltung oder Ausgliederung dürfen keine zusätzlichen ­Haftungstatbestände, Aufwendungsersatz- oder sonstigen Kostenerstattungsansprüche gegen die Haftungsbeteiligten und den FMS entstehen, die neben die in § 7 geregelten Haftungshöchstbeträge treten und die dort geregelten Haftungsquoten direkt oder indirekt erhöhen. 3Dies sind keine umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen und sie unterliegen nicht der Prüfungspflicht der FMSA.

(5) Dem Sparkassenverband Westfalen-Lippe (SVWL), Regina-Protmann-Straße 1, 48159 Münster, dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband (RSGV), Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf, dem Land Nordrhein-Westfalen (Land NRW), vertreten durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf, dem Landschaftsverband Rheinland (LVR), Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, sowie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48147 Münster, wird eine Beteiligung am Stammkapital der Abwicklungsanstalt nach § 4 gewährt.

§ 4

Stammkapital

(1) 1Das Stammkapital der Abwicklungsanstalt betrug anfänglich 100 000 Euro. 2Das Stammkapital wurde durch vier Kapitalerhöhungen um jeweils 100 000 Euro erhöht. 3Das Stammkapital beträgt nunmehr 500 000 Euro.

(2) An dem vorstehenden Stammkapital sind der SVWL, der RSGV, das Land NRW, der LVR und der LWL (Beteiligte) wie folgt beteiligt:

Beteiligung am Stammkapital Entspricht Anteil %
1. SVWL 125 161,70 Euro  25,03234
2. RSGV 125 161,70 Euro  25,03234
3. Land NRW 241 007,30 Euro  48,20146
4. LVR   4 334,65 Euro   0,86693
5. LWL   4 334,65 Euro   0,86693
Summe 500 000,00 Euro 100,00000

(3) Die Anteile am Stammkapital können nur mit schriftlicher Einwilligung der FMSA und mit Zustimmung der Trägerversammlung übertragen werden.

§ 5

Abwicklungsplan

(1) 1Die Abwicklung des übernommenen Vermögens erfolgt nach Maßgabe des Abwicklungsplans. 2Der Abwicklungsplan ist ein Geschäftsplan, aus dem Art und Umfang der geplanten Geschäfte zur Abwicklung des übernommenen Vermögens unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 3 hervorgehen. 3Der Abwicklungsplan wird auf Antrag des Vorstands der FMSA zur Genehmigung vorgelegt. 4Der Antrag des Vorstands bedarf eines vorherigen Beschlusses des Verwaltungsrats. 5Vorstand, Verwaltungsrat, Trägerversammlung und die Beteiligten sind an den Abwicklungsplan (in seiner jeweils aktuellen Fassung) gebunden. 6Vorstand, Verwaltungsrat, Trägerversammlung und den Beteiligten ist der Abwicklungsplan (in seiner jeweils aktuellen Fassung) zur Kenntnis zu geben.

(2) 1Der Abwicklungsplan hat die beabsichtigten Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsanstalt zu beschreiben und einen Zeitplan für die vollständige Abwicklung des Vermögens der Abwicklungsanstalt innerhalb eines angemessenen Abwicklungszeitraums zu enthalten. 2Nach vollständiger Abwicklung des Vermögens und der Befriedigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalt ist die Abwicklungsanstalt aufzulösen.

(3) 1Der Abwicklungsplan ist nach den Grundsätzen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erstellen und muss neben einem vollständigen Zahlungsplan eine Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Abwicklungsanstalt (Plan-HGB-Bilanz, Plan-HGB-Gewinn- und Verlustrechnung, Liquiditätsplanung) nach den Vorgaben der FMSA für den gesamten Abwicklungszeitraum enthalten. 2Der Abwicklungsplan muss ohne Berücksichtigung der ­Verlustausgleichspflicht (§ 7) über den gesamten Abwicklungszeitraum die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Ab­wicklungsanstalt gewährleisten. 3Er hat das Ziel der Verlustminimierung zu beachten. 4Die Einzelheiten der in den Abwicklungsplan jeweils aufzunehmenden Angaben setzt die FMSA gegenüber der Abwicklungsanstalt und den ­Beteiligten fest. 5Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die zu Abweichungen vom Abwicklungsplan führen, sind nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats und der FMSA zulässig.

(4) 1Ändern sich Umstände, die für den Abwicklungsplan erheblich sind, soll der Abwicklungsplan an die veränderten Umstände angepasst werden. 2Die Abwicklungsanstalt prüft zum Ende jeden Geschäftsquartals, ob der Abwicklungsplan nach Satz 1 anzupassen ist. 3Die FMSA kann über die gesetzlichen Vorgaben des folgenden Absatzes 5 hinaus eine Anpassung verlangen, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

(5) 1Der Abwicklungsplan ist zu ändern, wenn die FMSA dies verlangt. 2Sie darf die Änderung verlangen, wenn ­die Änderung aufgrund gesetzlicher Vorgaben, des Statuts oder zur Erfüllung der Aufgaben der FMSA erforderlich ist. 3Ferner ist der Abwicklungsplan zu ändern, wenn die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Abwicklungsanstalt nicht mehr gewährleistet erscheint oder wenn, auch ohne Veränderung der Umstände, eine Haftung der FMSA droht oder eine Änderung des Abwicklungsplans im Interesse der von der FMSA errichteten teilrechtsfähigen Anstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 StFG als Gesamtheit liegt.

(6) 1Eine Anpassung oder eine sonstige Änderung des Abwicklungsplans, insbesondere eine Änderung der Abwicklungsstrategie oder eine Reduktion oder Erhöhung von Schwellenwerten für Veräußerungen, ist vom Vorstand rechtzeitig bei der FMSA zu beantragen. 2Der Antrag bedarf eines vorherigen Beschlusses des Verwaltungsrats. 3Eine Anpassung oder Änderung des Abwicklungsplans wird nur wirksam, wenn die FMSA der Anpassung oder Änderung zugestimmt hat. 4Sie darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn eine Änderung oder Anpassung der wirtschaftlichen Optimierung der Abwicklung dient und dies der FMSA durch einen unabhängigen Dritten bestätigt wird. 5Die FMSA kann die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Änderung gegenüber der Abwicklungsanstalt festsetzen.

§ 6

Abwicklungsberichte

(1) 1Über den Ablauf der Abwicklung und die Umsetzung des Abwicklungsplans erstellt die Abwicklungsanstalt für jeden Monat, jedes Quartal und jedes Geschäftsjahr einen Abwicklungsbericht. 2Die FMSA setzt den Pflichtinhalt und die Form der Abwicklungsberichte (Abwicklungsmonatsbericht, Abwicklungsquartalsbericht und Abwicklungsjahresbericht) gegenüber der Abwicklungsanstalt fest. 3Der Abwicklungsquartalsbericht enthält auch die Ergebnisse der Prüfung gemäß § 5 Absatz 4 über das Anpassungserfordernis des Abwicklungsplans.

(2) 1Der Abwicklungsmonatsbericht (für Monate innerhalb eines Quartals) ist spätestens einundzwanzig Arbeitstage nach Beendigung eines jeden Kalendermonats, der Abwicklungsquartalsbericht für das erste bis dritte Quartal eines jeden Geschäftsjahres spätestens zwei Monate nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsquartals und der Abwicklungsjahresbericht spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres bei der FMSA einzureichen. 2Der Abwicklungsjahresbericht ist durch Beschluss des Verwaltungsrats festzustellen, bevor er bei der FMSA ein­gereicht wird. 3Jeder Abwicklungsbericht ist dem Verwaltungsrat und den Beteiligten vorzulegen, wobei für den Monat Januar ein verkürzter Abwicklungsbericht vorgelegt wird.

§ 7

Verlustausgleichspflicht

(1) 1Der SVWL, der RSGV, das Land NRW, der LVR und der LWL (Haftungsbeteiligte) sowie der Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) sind entsprechend den in den nachfolgenden Vorschriften normierten Haftungsquoten gegenüber der Abwicklungsanstalt und – so nur die Haftungsbeteiligten – gegenüber dem FMS, handelnd durch die Finanzagentur, als Einzelschuldner zum Ausgleich sämtlicher Verluste der Abwicklungsanstalt nach Maßgabe der nach­folgenden Vorschriften, insbesondere der in diesen Vorschriften normierten Haftungskaskade, verpflichtet, und zwar auch im Rahmen der Haftung gemäß § 18 Absatz 5. 2Zur Erfüllung ihrer Verlustausgleichspflicht sind die Haftungsbeteiligten und der FMS – jeweils gemäß den in nachfolgenden Vorschriften normierten Haftungsquoten – als Einzelschuldner verpflichtet, der Abwicklungsanstalt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Beträge in derjenigen Höhe und zu demjenigen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, wie es erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsanstalt auch nach Verwendung ihres Eigenkapitals, dem liquide Mittel gegenüberstehen, jederzeit ihre fälligen Verbindlichkeiten auf erstes Anfordern begleichen kann (diese Beträge Verluste). 3Die Abwicklungsanstalt muss die Verlustausgleichsansprüche gegen die Haftungsbeteiligten und den FMS in dem Umfang und so rechtzeitig vor Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend machen, dass die Zahlungsfähigkeit der Abwicklungsanstalt zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist.

(2) 1Falls der Abwicklungsanstalt Verluste entstehen, sind zunächst die Haftungsbeteiligten als Einzelschuldner, und zwar untereinander gleichrangig, verpflichtet, die Verluste der Abwicklungsanstalt bis zu einer Höhe von insgesamt 850 000 000 Euro (in Worten: achthundertfünfzig Millionen Euro) gemäß deren folgenden Haftungsquoten auszu­gleichen (1. Stufe der Haftungskaskade):

Haftungsquote %
1. SVWL  25,0500
2. RSGV  25,0500
3. Land NRW  48,2000
4. LVR   0,85000
5. LWL   0,85000
Summe 100,00000

2Dabei sind die Verlustausgleichspflichten der Haftungsbeteiligten gemäß diesem Absatz jeweils auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Die Verlustausgleichspflicht

– des RSGV auf einen Höchstbetrag von 213 000 000 Euro
– des SVWL auf einen Höchstbetrag von 213 000 000 Euro
– des Landes NRW auf einen Höchstbetrag von 409 500 000 Euro
– des LVR auf einen Höchstbetrag von 7 250 000 Euro
– des LWL auf einen Höchstbetrag von 7 250 000 Euro

(3) 1Falls und soweit der Abwicklungsanstalt weitere, über den Betrag von 850 000 000 Euro (in Worten: achthundertfünfzig Millionen Euro) hinausgehende Verluste entstehen (Übersteigende Verluste I), sind die Haftungsbeteiligten und der FMS als Einzelschuldner, und zwar untereinander gleichrangig, verpflichtet, die Übersteigenden Verluste I der Abwicklungsanstalt bis zu einer Höhe von insgesamt weiteren 2 670 000 000 Euro (in Worten: zwei Milliarden sechshundertsiebzig Millionen Euro) gemäß deren folgenden Haftungsquoten auszugleichen (2. Stufe der Haftungs­kaskade):

Haftungsquote %
1. SVWL  18,72659
2. RSGV  18,72659
3. Land NRW  36,14981
4. LVR   0,65169
5. LWL   0,65169
6. FMS  25,09363
Summe 100,00000

2Dabei sind die Verlustausgleichspflichten der Haftungsbeteiligten und des FMS gemäß diesem Absatz jeweils auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Die Verlustausgleichspflicht

– des SVWL auf einen Höchstbetrag von 500 000 000 Euro
– des RSGV auf einen Höchstbetrag von 500 000 000 Euro
– des Landes NRW auf einen Höchstbetrag von 965 200 000 Euro
– des LVR auf einen Höchstbetrag von 17 400 000 Euro
– des LWL auf einen Höchstbetrag von 17 400 000 Euro
– des FMS auf einen Höchstbetrag von 670 000 000 Euro

(4) 1Falls der Abwicklungsanstalt weitere, über den Betrag von 3 520 000 000 Euro (in Worten: drei Milliarden fünfhundertzwanzig Millionen Euro) hinausgehende Verluste entstehen (Übersteigende Verluste II), sind der SVWL, der RSGV und das Land NRW als Einzelschuldner, und zwar untereinander gleichrangig, verpflichtet, die Übersteigenden Verluste II der Abwicklungsanstalt bis zu einer Höhe von insgesamt weiteren 6 000 000 000 Euro (in Worten: sechs Milliarden Euro) gemäß deren folgenden Haftungsquoten auszugleichen (3. Stufe der Haftungskaskade):

Haftungsquote %
1. SVWL  24,99166
2. RSGV  24,99166
3. Land NRW  50,01668
Summe 100,00000

2Dabei sind die Verlustausgleichspflichten des SVWL, des RSGV und des Landes NRW gemäß diesem Absatz jeweils auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Die Verlustausgleichspflicht

– des SVWL auf einen Höchstbetrag von 1 499 500 000 Euro
– des RSGV auf einen Höchstbetrag von 1 499 500 000 Euro
– des Landes NRW auf einen Höchstbetrag von 3 001 000 000 Euro

(5) 1Falls der Abwicklungsanstalt weitere, über den Betrag von 9 520 000 000 Euro (in Worten: neun Milliarden fünfhundertzwanzig Millionen Euro) hinausgehende Verluste entstehen (Übersteigende Verluste III),

(i)
übernimmt das Land NRW als Einzelschuldner 50 % der Übersteigenden Verluste III und
(ii)
übernehmen der FMS, vertreten durch die Finanzagentur, und das Land NRW als Einzelschuldner die weiteren 50 % der Übersteigenden Verluste III, und zwar mit der Maßgabe, dass sich der FMS und das Land NRW über die Aufteilung der finanziellen Lasten, die aus der Verlustausgleichung der weiteren 50 % der Übersteigenden Verluste III entstehen, untereinander auf der Grundlage des StFG verständigen.

2Im Übrigen übernimmt das Land NRW die Ausfallhaftung für die Erfüllung der Verlustausgleichspflichten des SVWL und des RSGV gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 4.

(6) Es wird klargestellt, dass, falls ein Haftungsbeteiligter oder der FMS seine Verpflichtung zum Verlustausgleich auf einer Stufe der Haftungskaskade gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, dies keine Einstandspflicht und keine Verpflichtung zum Verlustausgleich der übrigen Haftungsbeteiligten und des FMS, insbesondere auf einer der etwaig nachfolgenden Stufen der Haftungskaskade, begründet.

(7) 1Die Verpflichtung eines Haftungsbeteiligten und des FMS zum Verlustausgleich nach den vorstehenden Ab­sätzen 1 bis 5 wird mit Zugang einer Anforderung von Mitteln durch den Vorstand der Abwicklungsanstalt (Zahlungsaufforderung) fällig. 2Die Zahlungsaufforderung muss den angeforderten Gesamtbetrag, den hiervon auf den einzelnen Haftungsbeteiligten entfallenden Teilbetrag sowie die Erklärung des Vorstands der Abwicklungsanstalt enthalten, dass die Anforderung nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erforderlich ist, um die Fähigkeit der Abwicklungsanstalt zur Begleichung ihrer fälligen Verbindlichkeiten jederzeit sicherzustellen. 3Jeder Haftungsbeteiligte und der FMS hat den auf ihn entfallenden Betrag auf erstes Anfordern unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Bankarbeitstagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung an die Abwicklungsanstalt zu entrichten (§ 18 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes).

(8) 1Der Vorstand muss die Haftungsbeteiligten, den Verwaltungsrat sowie die FMSA über eine geplante Zahlungsaufforderung nach Möglichkeit vorab informieren und ihnen bei oder unverzüglich nach der Zahlungsaufforderung prüffähige Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich der voraussichtliche Liquiditätsbedarf ergibt. 2Darüber hinaus wird der Vorstand auf Anfrage unverzüglich weitere Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Prüfung der Zahlungsaufforderung erforderlich sind. 3Fragen im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen und Unterlagen oder sonstige Einwände gegen die Anforderung von Mitteln lassen die Verpflichtung der Haftungsbeteiligten, die angeforderten Mittel nach Maßgabe von Absatz 7 innerhalb von sieben Bankarbeitstagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu entrichten, unberührt.

(9) 1Die Haftungsbeteiligten und der FMS können gegenüber dem Anspruch der Abwicklungsanstalt auf Verlust­ausgleich nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der Abwicklungsanstalt ausdrücklich anerkannt worden sind. 2Gleiches gilt sinngemäß für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

(10) 1Ein Anspruch der Haftungsbeteiligten und des FMS auf Rückzahlung der als Verlustausgleich geleisteten Mittel ist ausgeschlossen. 2Etwaige Ansprüche der Haftungsbeteiligten und des FMS auf Teilnahme an einem Liquidationserlös nach Auflösung der Abwicklungsanstalt gemäß § 18 Absatz 4 des Statuts bleiben unberührt.

(11) 1Die Verlustausgleichspflicht der Haftungsbeteiligten SVWL und RSGV nach diesem § 7 sowie nach anderen der Abwicklungsanstalt gegebenen Haftungszusagen ist auf einen Gesamthöchstbetrag von 4 500 000 000 Euro (in Worten: vier Milliarden fünfhundert Millionen Euro) begrenzt. 2Eine Erhöhung dieses Gesamthöchstbetrags oder eine ­Verpflichtung hierzu sind jederzeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 3Dieser Gesamthöchstbetrag reduziert sich durch alle Leistungen des SVWL/​RSGV unter diesem § 7 sowie unter anderen der Abwicklungsanstalt gegebenen Haftungszusagen.

(12) 1Die Verlustausgleichspflicht der Haftungsbeteiligten LVR und LWL nach diesem § 7 sowie nach anderen der Abwicklungsanstalt gegebenen Haftungszusagen ist auf einen Gesamthöchstbetrag von 51 800 000 Euro (in Worten: einundfünfzig Millionen achthunderttausend Euro) begrenzt. 2Eine Erhöhung dieses Gesamthöchstbetrags oder eine Verpflichtung hierzu sind jederzeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 3Dieser Gesamthöchstbetrag reduziert sich durch alle Leistungen des LVR/​LWL unter diesem § 7 sowie unter anderen der Abwicklungsanstalt gegebenen Haftungszusagen.

(13) 1Die Haftungsbeteiligten und (soweit rechtlich zulässig) der FMS können der Abwicklungsanstalt Kreditlinien nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung stellen. 2Die Verpflichtung der Abwicklungsanstalt zur Rückzahlung etwaiger in Anspruch genommener Beträge ist nachrangig (entsprechend § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung).

(14) 1Wenn ein Haftungsbeteiligter und der FMS eine fällige Zahlung nach den vorstehenden Absätzen nicht frist­gemäß leistet, wird der ausstehende Betrag von dem Tag der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Tag der vollständigen Zahlung an die Abwicklungsanstalt (ausschließlich) mit einem Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 2Die Zinsen stehen der Abwicklungsanstalt zu.

(15) 1Über die in diesem § 7 geregelten Verlustausgleichspflichten hinaus tragen die Haftungsbeteiligten und der FMS keine weiteren Verlustausgleichspflichten gegenüber der Abwicklungsanstalt und – so die Haftungsbeteiligten – dem FMS, insbesondere keine Anstaltslast. 2Des Weiteren haftet die Bundesrepublik Deutschland nicht für Verluste der Abwicklungsanstalt. 3Zudem haftet die FMSA nicht für Verluste der Abwicklungsanstalt.

(16) Die Regelungen dieses § 7 begründen keine Ansprüche Dritter gegen die Haftungsbeteiligten und/​oder den FMS.

§ 8

Fortbestand der Gewährträgerhaftung

Soweit die Beteiligten für Verbindlichkeiten der Portigon als Gewährträger gemäß Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. 2002, 284) in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Absatz 6 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 (GV. NRW. 2004, 126) gehaftet haben, besteht diese Haftung nach Übergang der Verbindlichkeiten auf die Abwicklungsanstalt in ihrem bisherigen Umfang fort.

§ 9

Grundsätze der Geschäftsführung

1Die Geschäfte der Abwicklungsanstalt sind unter Beachtung der Aufgabe nach § 2 Absatz 1 nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Abwicklungsziels und des Grundsatzes der Verlust­minimierung zu führen. 2Vergütungssysteme für Mitarbeiter und Vorstände bedürfen der Zustimmung der FMSA.

§ 10

Organe

Organe der Abwicklungsanstalt sind der Verwaltungsrat, der Vorstand und die Trägerversammlung.

§ 11

Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Elf Mitglieder werden von der Trägerversammlung (§ 12a) ernannt. 3Hierbei werden fünf Mitglieder auf Vorschlag des Landes NRW, je zwei Mitglieder auf Vorschlag des SVWL und des RSGV und je ein Mitglied auf Vorschlag des LWL und des LVR ernannt. 4Ein Mitglied wird von der Finanzagentur, handelnd für den FMS, entsandt. 5Die Mitglieder wählen auf Vorschlag des Landes NRW einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) 1Im Verwaltungsrat haben die von dem LWL und von dem LVR bestellten Mitglieder jeweils eine Stimme. 2Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats haben jeweils zwei Stimmen, die jedes Mitglied nur einheitlich ausüben kann. 3Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmenzahl anwesend oder vertreten ist. 4Mitglieder des Verwaltungsrats können sich untereinander aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten. 5Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 6Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. 7Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussgegenstand erneut zu beraten. 8Bei der erneuten Abstimmung über denselben Beschlussgegenstand und nochmaliger Stimmengleichheit stehen dem Verwaltungsratsvorsitzenden, nicht jedoch dem Stellvertreter, drei Stimmen zu.

(3) 1Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre; eine erneute Ernennung ist zulässig. 2Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Mitglied solange im Amt, bis ein neues Mitglied ernannt bzw. – im Hinblick auf das von der Finanzagentur, handelnd für den FMS, entsandte Mitglied – entsandt worden ist.

(4) 1Endet die Amtszeit oder scheidet ein Verwaltungsratsmitglied infolge Abberufung, Niederlegung des Amtes oder durch Tod aus, so wird von der Trägerversammlung (§ 12a) unverzüglich ein Nachfolger bestimmt. 2Zur Erhaltung der Beschlussfähigkeit ist die FMSA berechtigt, eine Notbestellung von Verwaltungsratsmitgliedern bis zur ordnungs­gemäßen Besetzung des Verwaltungsrats vorzunehmen.

(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Abwicklungsanstalt zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 zu unterstützen; sie müssen die Voraussetzungen nach § 36 Absatz 3 KWG in der Fassung vom 1. August 2009 sowie nach § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes (AktG) erfüllen. 2Sie sind vorbehaltlich von § 2 Absatz 4 und § 16 Absatz 2 Nummer 4 an Weisungen nicht gebunden. 3Die Trägerversammlung kann die Gewährung einer Aufwandsentschädigung, aufgeteilt in eine Grundvergütung und ein Sitzungsgeld, festsetzen.

(6) 1Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

1.
Organmitglieder und Beschäftigte der Portigon oder eines mit diesen jeweils im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmens;
2.
Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die im Wettbewerb mit der Portigon stehen oder deren Aufsichtsrat ein Organmitglied der Portigon oder eines von ihr abhängigen Unternehmens angehört, oder
3.
Personen, die bereits in zehn Gesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Gremium zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder eines vergleichbaren Gremiums sind; § 100 Absatz 2 Satz 2 und 3 AktG gelten sinngemäß.

2Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ­verwickelt waren oder noch sind. 3Tritt ein Tatbestand nach den Sätzen 1 oder 2 während der Amtsdauer ein oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Berufung vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.

(7) 1Die FMSA hat zudem das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats auch durch Entsendung eines Gast­mitglieds teilzunehmen, welches der Abwicklungsanstalt zu benennen ist. 2Das Gastmitglied hat kein Stimmrecht. 3Es hat, mit Ausnahme der Befugnis zur Stimmabgabe bei Beschlussfassungen, die gleichen Rechte wie die übrigen Verwaltungsratsmitglieder; das Gastmitglied ist insbesondere zur Teilnahme an allen Sitzungen des Verwaltungsrats berechtigt und hat bei diesen Rederecht. 4Ihm sind Tag und Ort der Durchführung von Sitzungen des Verwaltungsrats ebenso wie den Verwaltungsratsmitgliedern unter Vorlage aller auch den Verwaltungsratsmitgliedern zur Verfügung stehenden Dokumenten und Unterlagen mitzuteilen.

(8) 1Das von der Finanzagentur, handelnd für den FMS, entsandte Mitglied des Verwaltungsrats und das Gastmitglied der FMSA unterliegen gegenüber der FMSA und der Finanzagentur keiner Verschwiegenheitspflicht und dürfen der FMSA und der Finanzagentur insbesondere über den Inhalt der Verwaltungsratssitzungen berichten. 2Die auf Vorschlag des Landes NRW, des SVWL, des RSGV, des LWL und LVR ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie an die sie vorschlagenden Beteiligten und die jeweiligen Gremien des vorschlagenden Beteiligten zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht; hinsichtlich der Berichterstattung gegenüber den vorgenannten Gremien gilt dies nur, sofern die Mitglieder dieser Gremien über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus den Berichten bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren haben. 3Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß vorstehendem Satz 2 gilt nicht für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Abwicklungsanstalt, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. 4Das von der Finanzagentur, handelnd für den FMS, entsandte Mitglied des Verwaltungsrats und das Gastmitglied der FMSA dürfen sich jeweils durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(9) 1Der Verwaltungsrat hat den Vorstand der Abwicklungsanstalt zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen. 2Er ist ferner zuständig für

1.
die Beschlüsse über Abweichungen vom Abwicklungsplan nach § 5 Absatz 3 Satz 5 und den Beschluss nach § 5 Absatz 6;
2.
die Berufung der Vorstandsmitglieder nach § 12 Absatz 1 und die Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 12 Absatz 5;
3.
den Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand nach § 12 Absatz 8;
4.
die Bestellung des Abschlussprüfers nach § 13 Absatz 4 und die Stellungnahme zum Jahresabschluss der Abwicklungsanstalt für die Trägerversammlung nach § 13 Absatz 5;
5.
die Feststellung der Schlussrechnung nach § 18 Absatz 3 Satz 2.

3Der Verwaltungsrat kann außerdem in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Vorstand zuständig ist, die Beschlussfassung im Einzelfall oder generell an sich ziehen; die Regelungen zur rechtswirksamen Vertretung der Abwicklungsanstalt im Außenverhältnis bleiben davon unberührt. 4Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand zu regeln.

(10) 1Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Abwicklungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2§ 12 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(11) 1Die Trägerversammlung (§ 12a) kann die von ihr gemäß Absatz 1 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt. 3Die FMSA kann das von der Finanzagentur, handelnd für den FMS, entsandte Mitglied und das Gastmitglied der FMSA jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen; im Übrigen kann die FMSA ein Mitglied des Verwaltungsrats jederzeit aus wichtigem Grund dann abberufen, wenn es keine aus­reichende Gewähr dafür bietet, dass es die Vorgaben aus Gesetz, insbesondere des StFG, und Statut erfüllt.

(12) 1Jedes Verwaltungsratsmitglied ist zur Niederlegung seines Amtes berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Die Niederlegung des Amtes darf nicht zur Unzeit erfolgen. 3Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder, nicht jedoch des Gastmitglieds, gilt § 12 Absatz 6 über die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. 4Eine Haftung des Gastmitglieds der FMSA oder seines Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

(13) 1Die FMSA kann die jederzeitige Einberufung des Verwaltungsrats verlangen. 2Die Einzelheiten der Einberufung sind in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu regeln.

(14) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch im Fall der Änderung der Genehmigung der FMSA bedarf.

§ 12

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat mit Zustimmung der FMSA für höchstens fünf Jahre berufen werden; eine erneute Berufung ist zulässig.

(2) 1Die Mitglieder des Vorstands müssen zuverlässig und geeignet sein. 2§ 36 Absatz 3 KWG in der Fassung vom 1. August 2009 gilt entsprechend.

(3) Dem Vorstand dürfen keine (i) Organmitglieder und Beschäftigte der Beteiligten oder der Portigon oder mit diesen jeweils im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen oder (ii) Mitglieder des Verwaltungsrats der Abwicklungsanstalt angehören; § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Abwicklungsanstalt und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2Die Mitglieder des Vorstands können generell oder im Einzelfall durch Beschluss des Verwaltungsrats von den Beschränkungen des § 181 Fall 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit werden. 3Die Abwicklungsanstalt wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. 4Der Vorstand kann beschließen, dass die Abwicklungsanstalt auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem Prokuristen der Abwicklungsanstalt, durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung durch zwei Bedienstete oder Beschäftigte gemeinschaftlich vertreten werden kann. 5Ist eine Willenserklärung gegenüber der Abwicklungsanstalt abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied oder einem von dem Vorstand bevollmächtigten sonstigen Bediensteten oder Beschäftigten der Abwicklungsanstalt.

(5) 1Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Vorstands jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt. 3Die FMSA kann ein Mitglied des Vorstands jederzeit aus wichtigem Grund dann abberufen, wenn es keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass es die Vorgaben aus Gesetz, insbesondere des StFG, und Statut erfüllt.

(6) 1Vorstandsmitglieder haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst nach kaufmännischen Grundsätzen ausschließlich zum Wohl der Abwicklungsanstalt auszuüben. 2Sie haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 3Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Abwicklungsanstalt und der FMSA zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 4Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters an­gewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(7) 1Die FMSA kann an den Sitzungen des Vorstands als Gast ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Sie ist vorab rechtzeitig schriftlich über Ort und Zeit der Sitzungen des Vorstands zu informieren.

(8) 1Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen, die auch im Fall einer Änderung der Genehmigung der FMSA bedarf.

§ 12a

Trägerversammlung

(1) 1Die Trägerversammlung setzt sich aus den Beteiligten zusammen. 2Die Trägerversammlung ist zuständig für:

1.
die Ernennung der Mitglieder für den Verwaltungsrat nach § 11 Absätze 1 und 4;
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses der Abwicklungsanstalt nach § 13 Absatz 5;
3.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates nach § 12a Absatz 2;
4.
die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen;
5.
die Beschlussfassung über Abspaltungen und Ausgliederungen sowie die Veräußerung von zuvor abgespaltenen bzw. ausgegliederten Vermögensteilen nach § 3 Absatz 2 Satz 3;
6.
die sonstigen in diesem Statut ihr zugewiesenen Entscheidungen.

(2) 1Die Trägerversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der von der Trägerversammlung ernannten Mitglieder und des von der FMSA entsandten Mitgliedes des Verwaltungsrats; der Entlastung des Gastmitgliedes des FMSA bedarf es nicht. 2Ist eine zu entlastende Person Organ oder Organmitglied eines Beteiligten, unterliegt der Beteiligte bei der Entlastung dieser Person einem Stimmverbot, wenn die zu entlastende Person innerhalb des Beteiligten einen rechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung auszuüben vermag. 3Durch die Entlastung billigt die Trägerversammlung die Verwaltung der Abwicklungsanstalt durch die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Verwaltungsrats. 4Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) 1Die Trägerversammlung tritt so oft zusammen, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 3Die Sitzungen der Trägerversammlung werden durch den Vor­sitzenden innerhalb angemessener Frist einberufen.

(4) 1Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des durch die Beteiligten vertretenen Stammkapitals anwesend ist. 2Anwesend ist das durch persönliche Teilnahme oder das durch in der Sitzung vorliegende Stimmbotschaft vertretene Stammkapital. 3Die Beschlüsse der Trägerversammlung werden mit einer Mehrheit von 75 % des anwesenden Stammkapitals gefasst. 4Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gezählt. 5Beschlüsse der Trägerversammlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden abweichend von Satz 3 und 4 mit 100 % des Stammkapitals gefasst.

§ 13

Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Quartalsbericht

(1) 1Die Abwicklungsanstalt verfügt über einen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis. 2Ihr Vermögen ist vom Vermögen anderer Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 StFG, von dem übrigen Vermögen der FMSA, ihren Rechten und Verbindlichkeiten, von dem Vermögen der Portigon und dem der Beteiligten getrennt zu halten. 3Soweit die Verwaltung von Risikopositionen der Abwicklungsanstalt durch die Portigon erfolgt, ist eine funktionelle und organisa­torische Trennung vom übrigen Geschäft der Portigon sicherzustellen.

(2) Das Geschäftsjahr der Abwicklungsanstalt ist das Kalenderjahr.

(3) Der Vorstand stellt für die Abwicklungsanstalt innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften sowie den ergänzend für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Vorschriften der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung auf.

(4) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des HGB zu prüfen; § 29 Absatz 1 Satz 2 und Satz 6 KWG und die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung finden entsprechende Anwendung. 2Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt; der Verwaltungsrat wird den Abschlussprüfer verpflichten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank sowie der FMSA anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekanntwerden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes ­rechtfertigen, die den Bestand der Abwicklungsanstalt gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, oder die schwerwiegende Verstöße von Vorstandsmitgliedern gegen Gesetz oder dieses Statut erkennen lassen. 3Kopien der im vorstehenden Satz bezeichneten Informationen sind vom Abschlussprüfer an die Beteiligten weiterzuleiten. 4Der Verwaltungsrat wird den Abschlussprüfer derart von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden, dass die FMSA ihre Informationsrechte aus § 16 Absatz 2 auch unmittelbar gegenüber dem Abschlussprüfer ausüben kann.

(5) 1Der Jahresabschluss ist nach Aufstellung durch den Vorstand spätestens innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand der Trägerversammlung mit einer Stellungnahme des Verwaltungsrats vorzulegen und durch die Trägerversammlung festzustellen; verweigert die Trägerversammlung die Feststellung aus sachwidrigen Gründen, so wird die Feststellung durch Entscheidung der FMSA ersetzt. 2Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. 3Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

(6) Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfbericht sind der FMSA vorzulegen.

(7) 1Der Vorstand erstellt für die Abwicklungsanstalt zum Stichtag des ersten, zweiten und dritten Quartals eines Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des jeweiligen Berichtszeitraums einen Quartalsbericht nach den für den Jahresabschluss für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. 2Die FMSA kann eine prüferische Durchsicht durch den vom Verwaltungsrat bestellten Abschlussprüfer verlangen. 3Der Quartalsbericht und das Ergebnis der prüferischen Durchsicht sind der FMSA jeweils unverzüglich nach Fertigstellung vorzulegen.

§ 14

Gewinnverwendung

Weist der Jahresabschluss der Abwicklungsanstalt einen Jahresüberschuss aus, so sind in derselben Höhe Rücklagen zu bilden.

§ 15

Kosten, Umlagepflicht

(1) 1Die Aufwendungen der Abwicklungsanstalt werden aus ihrem Vermögen gedeckt. 2Die der FMSA entstehenden Verwaltungskosten aus Überwachungs- und Koordinationstätigkeiten für die Abwicklungsanstalt nach § 16 trägt die Abwicklungsanstalt. 3Dazu gehören auch die Aufwendungen für Dritte, derer sich die FMSA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 16 bedient. 4§ 7 bleibt unberührt.  5Kosten und Auslagen, die der FMSA aus und/​oder im Zusammenhang mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt und der Übertragung von Vermögen auf die Abwicklungsanstalt entstehen, trägt die Portigon.

(2) Die Abwicklungsanstalt ist umlagepflichtig nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG).

§ 16

Überwachung, Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten

(1) 1Die Abwicklungsanstalt wird durch die FMSA überwacht. 2Die Überwachung stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalt, einschließlich ihrer Organe und der Beteiligten, die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhält.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe aus Absatz 1 hat die FMSA die in diesem Statut und nachfolgend vorgesehenen Informations-, Kontroll- und Prüf- sowie Weisungsrechte:

1.

Neben den in diesem Statut, aufgrund dieses Statuts oder vertraglich vorgesehenen regelmäßigen Berichten und Informationen durch die Abwicklungsanstalt kann die FMSA jederzeit von der Abwicklungsanstalt

a)
aktuelle Kennzahlen, Risiko- und Portfolioberichte sowie sämtliche den Beteiligten zur Verfügung gestellten Berichte zur wirtschaftlichen Entwicklung,
b)
Berichte zur Lage und Berichte über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit,
c)
Informationen zu einzelnen Transaktionen, Abverkäufen und sonstige wesentliche Abwicklungsmaßnahmen,
d)
Ergebnisse von Compliance-Prüfungen,
e)
sämtliche, der BaFin nach § 26 Absatz 1 bis 3 KWG vorzulegende Rechnungslegungsunterlagen,
f)
die Entbindung des Jahresabschlussprüfers von seiner Schweigepflicht und
g)
weitere für ihre Überwachungsaufgabe wesentliche Informationen
verlangen.
2.
Die FMSA kann die in Nummer 1 beschriebenen Informationsrechte auch unmittelbar gegenüber dem Abschlussprüfer der Abwicklungsanstalt ausüben.
3.
Die FMSA kontrolliert und prüft die Einhaltung der Bilanzierungspflichten und der Offenlegungspflichten der Abwicklungsanstalt. Außerdem kann sich die FMSA Sonderprüfungen vorbehalten, insbesondere zur Einhaltung der Anforderungen an die Geschäftstätigkeit der Abwicklungsanstalt sowie zur Umsetzung des Abwicklungsplans nach § 5.
4.
Die FMSA kann dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Trägerversammlung der Abwicklungsanstalt sowie einzelnen Beteiligten Weisungen erteilen, um die Geschäftstätigkeit der Abwicklungsanstalt im Einklang mit Gesetz und Statut zu erhalten.

(3) Die FMSA kann verlangen, dass sich die Abwicklungsanstalt bei der Verwaltung des übernommenen Vermögens geeigneter Dritter bedient.

(4) Die FMSA kann in Abstimmung mit der Abwicklungsanstalt und den anderen Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 StFG Koordinierungsaufgaben für die Abwicklungsanstalt und die anderen Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte.

(5) Die Abwicklungsanstalt hat insbesondere

1.
fortlaufend zu überprüfen, ob ihre jederzeitige Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist,
2.
die FMSA sowie die Beteiligten unverzüglich schriftlich über wesentliche vom Abwicklungsplan abweichende Entwicklungen in ihrer Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder in ihrer Geschäftstätigkeit zu unterrichten, insbesondere wenn sie unmittelbar oder im Zeitablauf zu Verlusten im Sinne des § 7 Absatz 1 führen könnten,
3.
die FMSA sowie die Beteiligten unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die eine Änderung oder Anpassung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnten.

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Absätzen 1 und 4 kann die FMSA weitere Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten der Abwicklungsanstalt festlegen oder mit dieser vereinbaren.

§ 17

Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) 1Die Abwicklungsanstalt wird von der BaFin im Hinblick darauf beaufsichtigt, dass sie

1.
die in § 2 Absatz 4 aufgeführten Rechtsvorschriften einhält, insbesondere eine ordnungsgemäße Geschäftsorga­nisation hat, und
2.
keine Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 betreibt.

2§ 15 FinDAG ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die BaFin kann die ihr zugewiesenen Informations- und Prüfrechte wahrnehmen. 2Sie ist befugt, gegenüber der Abwicklungsanstalt sowie dem Vorstand und seinen Mitgliedern Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu verhindern oder zu beseitigen und um Verstöße gegen die auf die Abwicklungsanstalt anwendbaren Bestimmungen des KWG, des WpHG und des GwG zu unterbinden. 3Insbesondere kann sie bei schuldhaften und nachhaltigen Verstößen die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands verlangen.

§ 18

Auflösung und Schlussabrechnung

(1) 1Sind die übertragenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche vollständig abge­wickelt und verwertet, was auch durch Ausgliederung oder Abspaltung nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 erfolgen kann, teilt die Abwicklungsanstalt der FMSA den Abschluss der Abwicklung unter Vorlage eines Abwicklungs­abschlussberichts mit. 2Sind keine Verbindlichkeiten mehr vorhanden oder übernehmen die Anteilseigner die Verbindlichkeiten, ist die Abwicklungsanstalt unverzüglich abzuwickeln; über die Art und Weise der Verwertung ist Ein­vernehmen zwischen der FMSA und den Haftungsbeteiligten zu erzielen.

(2) 1Den Inhalt des Abwicklungsabschlussberichts legt die FMSA fest. 2Darin ist auch nachzuweisen, ob sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche ein positiver Saldo zugunsten der Abwicklungsanstalt ergibt. 3Bei negativem Saldo gilt § 7.

(3) 1Nach Abschluss der Abwicklung wird die Abwicklungsanstalt auf ihren Antrag durch im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichende Anordnung der FMSA zu einem in der Anordnung angegebenen Zeitpunkt aufgelöst. 2Dem Antrag nach Satz 1 ist eine vom Verwaltungsrat festgestellte Schlussrechnung der Abwicklungsanstalt bei­zufügen. 3Die Schlussrechnung bedarf der Genehmigung durch die FMSA.

(4) 1Das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalt gemäß der Schlussrechnung verbleibende Vermögen der Abwicklungsanstalt ist an die Haftungsbeteiligten gemäß den folgenden Quoten auszukehren:

Quote %
1. SVWL  25,03234
2. RSGV  25,03234
3. Land NRW  48,20146
4. LVR   0,86693
5. LWL   0,86693
Summe 100,00000

2Soweit der FMSA noch Forderungen gegen einen oder mehrere Beteiligte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Abwicklungsanstalt zustehen, kann die FMSA eine Auszahlung des den jeweiligen Beteiligten zustehenden Anteils am Vermögen der Abwicklungsanstalt an die FMSA auf Rechnung dieses Beteiligten verlangen. 3Ferner kann die FMSA aus dem verbleibenden Vermögen der Abwicklungsanstalt auf Rechnung aller Beteiligten die Hinterlegung eines angemessenen Betrages als Sicherheit für die Begleichung von Eventualverbindlichkeiten der Abwicklungsanstalt verlangen; die Hinterlegung soll einen Zeitraum von zwei Jahren ab Auflösung der Abwicklungsanstalt nicht übersteigen.

(5) Die Verlustausgleichspflicht gemäß § 7 gilt auch hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalt, die erst nach der Genehmigung der Schlussrechnung bekannt werden oder in der Schlussrechnung aus sonstigen Gründen nicht berücksichtigt worden sind; die Abwicklungsanstalt gilt insoweit als fortbestehend.

§ 19

Keine subjektiven öffentlichen Rechte

Der Abwicklungsanstalt oder den Beteiligten werden durch dieses Statut keine eigenen subjektiven öffentlichen Rechte gegenüber der FMSA eingeräumt.

§ 20

Salvatorische Klausel

1Sollte eine Bestimmung dieses Statuts ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2Anstelle der (form)unwirksamen, nicht durchsetzbaren oder unvollständigen Bestimmung tritt eine (form)wirksame, durchsetzbare und vollständige Regelung, die dem heutigen wirtschaftlichen Zweck der (form)unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt bzw. die Bestimmung in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen der FMSA so gut wie möglich ergänzt. 3Vorstehende Regelung ändert nicht nur die Beweislast, sondern ersetzt § 139 BGB vollständig. 4Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, falls dieses Statut eine Lücke enthalten sollte.

§ 21

Inkrafttreten

1Dieses Statut tritt unmittelbar mit Erlass durch die FMSA in Kraft. 2Es ist im Nachgang unverzüglich im Bundesan­zeiger zu veröffentlichen.

Frankfurt am Main, den 17. Dezember 2020

Wolf-Dieter von Keil als Leiter der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA

Gerald Rosenberger
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA

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