Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung
zu einem zeitweisen Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals
Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024) ist in den Meeres- und Brackgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie in den angrenzenden Brackgewässern der Union, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien gefangen wird, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 untersagt. Darüber hinaus unternehmen die Mitgliedstaaten und die Fischer alle zumutbaren Anstrengungen, um unbeabsichtigte Beifänge von Europäischem Aal zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Die Schonzeit(en) erstreckt/erstrecken sich auf einen durchgehenden oder nicht durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/257. Der Zeitraum ist von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen. Die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und mit den gemäß Artikel 2 jener Verordnung erstellten nationalen Bewirtschaftungsplänen in Einklang stehen und mit der/den Hauptwanderungszeit(en) des Europäischen Aals einschließlich des Höchstaufkommens in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat übereinstimmen.
Für die Unionsgewässer von ICES-Untergebiet 3 (Ostsee) sowie die angrenzenden Brackgewässer ist eine Vereinbarung aller betroffenen Mitgliedstaaten über die Schonzeit(en) und Ausnahmeregelung nach Artikel 13 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/257 nicht zustande gekommen. Demzufolge läuft die Schonzeit im Bereich der Ostsee vom 15. September 2024 bis zum 15. März 2025 und die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/257 kann nicht in Anspruch genommen werden. Diese Schonzeit gilt unmittelbar aufgrund EU-Rechts und bedarf daher keiner weiteren Umsetzungsrechtsakte durch den Bund oder die Länder.
Darüber hinaus bleibt nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/257 die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien in den Meeres- und Brackgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie in den angrenzenden Brackgewässern der Union einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer weiterhin untersagt. Es gilt unmittelbar und bedarf daher keiner weiteren Umsetzungsrechtsakte durch den Bund oder die Länder.
Für die Umsetzung der sechsmonatigen Schließung der gewerblichen Aalfischerei in den Gewässern landwärts der Grenze der Seefischerei nach § 1a Absatz 1 Satz 2 des Seefischereigesetzes, das heißt in den Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, sind die Länder zuständig. Für die Umsetzung in den Meeresgewässern seewärts der Grenze der Seefischerei nach § 1a Absatz 1 Satz 2 des Seefischereigesetzes ist der Bund zuständig.
Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:
Vorbemerkung
Der Bestand des Europäischen Aals ist nach Einschätzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weiterhin in einem kritischen Zustand. Der ICES hat demzufolge unter Anwendung des Vorsorgeansatzes für das Jahr 2024 erneut ein alle Lebensstadien und Habitate umfassendes Fangverbot empfohlen. Dieses solle sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge gelten. Vor dem Hintergrund dieser Empfehlung hat der Rat der Europäischen Union wie im Vorjahr beschlossen, für alle gewerblichen Fischereien das Fangverbot für Europäischen Aal in allen Lebensstadien auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten festzusetzen.
Für die deutschen Gewässer der Nordsee (ICES-Untergebiet 4) sowie die angrenzenden Brackgewässer ist die Schonzeit auf nationaler Ebene entsprechend den einschlägigen Vorgaben nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/257 festzulegen. Danach haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Verbotszeitraums sicherzustellen, dass das Verbot mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat in Einklang steht. Gemäß den vorliegenden wissenschaftlichen Daten liegt die Hauptabwanderungsperiode in den deutschen Küsten- und Meeresgewässern in den Herbst- und Wintermonaten, beginnend im September, bis teilweise Februar. Da die Hauptwanderzeiten des Aals von vielen Faktoren abhängig sind, insbesondere den jeweiligen Niederschlagsmengen, können diese von Jahr zu Jahr stark variieren. Mit einer Schließung von Anfang September bis Ende Februar sind die für die Blankaalwanderung wesentlichen Zeiträume abgedeckt.
Fangverbot
- 1.
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Jede Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien oder dessen Anbordhalten ist in dem Zeitraum vom 1. September 2024 bis 28. Februar 2025 untersagt. Das gezielte Fangen oder Anbordhalten von Europäischem Aal ist in diesem Zeitraum verboten. Es sind alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um unbeabsichtigte Beifänge von Europäischem Aal zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen darf kein Leid zugefügt werden, und sie sind umgehend wieder freizusetzen.
- 2.
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Unbeschadet der Regelungen der Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich gilt das Verbot in den deutschen Hoheitsgewässern und Gewässern der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone des ICES-Untergebiets 4 (Nordsee).
- 3.
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Rechtsgrundlage für diese Fangverbotszeit für den Europäischen Aal ist Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/257.
Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse Deutschlands an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
Inkrafttreten
Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.
531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 04/24/53
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Wessendorf
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