Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Published On: Mittwoch, 09.10.2024By

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 20/​24/​32
über die Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben:
Demonstrationsbetriebe Integrierter Pflanzenbau im Bereich Freilandgemüsebau

Vom 12. September 2024

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt, zu oben genanntem Thema Vorhaben für den Bereich Gartenbau (hier: Freilandgemüsebau) im Wege einer Zuwendung zu fördern.

Kurztitel: Integrierter Pflanzenbau (IPB) Freilandgemüsebau

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der Gemüseanbau in Deutschland erfolgt überwiegend im Freiland, insgesamt wurde im Jahr 2023 Gemüse auf gut 121 500 Hektar im Freiland angebaut. Das breite Anbauspektrum und der Anbau in einer Vielzahl von klimatisch begünstigten Regionen sind hierbei kennzeichnend. Der Freilandgemüsebau in Deutschland trägt zur Versorgung der Bevölkerung mit wertvollen pflanzlichen Lebensmitteln bei. Kurze Vermarktungswege und transparente Erzeugungsprozesse stärken die Position der deutschen Gemüseerzeuger. Die Gemüseerzeugung ist aber auch von Herausforderungen im Bereich der Düngung und des Pflanzenschutzes betroffen und muss sich auf die Auswirkungen der klimatischen Änderungen einstellen. Zusätzlich fordern die Verbraucher1 eine Gemüseproduktion, bei der die Aspekte Klimaschutz und Umweltschutz einen hohen Stellenwert haben, bei gleichzeitig hohen Qualitätsstandards, die insbesondere vom Handel gefordert werden.

Daher sollte der Freilandgemüsebau einem Transformationsprozess unterzogen werden, der den Belangen der Gesellschaft und der Umwelt Rechnung trägt. Dabei gilt es, die vielfältigen Betriebsstrukturen mit individuellen Bewirtschaftungssystemen zu berücksichtigen und zukunftsfähig zu machen.

Im Pflanzenschutz nimmt die Anzahl der verfügbaren chemischen Wirkstoffe ab, wodurch die Bekämpfung von Schadinsekten, Unkräutern und pilzlichen Erkrankungen erschwert wird. Durch den Einsatz biologischer Pflanzenschutzmittel, biotechnischer Verfahren, kulturtechnischer Maßnahmen und neuer digitaler Technologien wird angestrebt, die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel zu reduzieren und gegebenenfalls auch Wirkstofflücken auszugleichen. An solchen Alternativen wurde in den vergangenen Jahren geforscht. Erfolgreich konnten zum Beispiel Verfahren zur mechanischen Unkrautbekämpfung, deren präzise Steuerung über Sensoren erfolgt, entwickelt werden. Deren Einsatz erfordert jedoch eine Anpassung der gesamten Kulturführung.

Zusätzlich werden Anpassungen von Düngemaßnahmen auf einzelbetrieblicher Ebene erforderlich, um Nährstoff­einträge in Gewässer und Emissionen in die Atmosphäre zu reduzieren. Insbesondere betroffen ist hiervon die Stickstoffdüngung. Praxistaugliche Erkenntnisse dazu liegen beispielsweise aus dem Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD) „Optimierung der Stickstoffdüngung im Freilandgemüsebau“ vor. Hinzu kommt im Freilandgemüsebau der steigende Bewässerungsbedarf bei gleichzeitig, zumindest saisonal, sinkender Wasserverfügbarkeit. Dieser Problematik kann unter anderem durch den Einsatz effizienter Bewässerungstechnik, grundwasserschonender Maßnahmen zur Wasserbevorratung und Wasserbereitstellung sowie einer genaueren, bedarfsgerechten Steuerung der Bewässerung in Abhängigkeit des Wasserangebots begegnet werden. Hierbei sind die zum Teil sehr unterschied­lichen Anforderungen der Gemüsekulturen an Zeitpunkt und Höhe der Wassergaben sowie die Qualität einschließlich der mikrobiellen Sicherheit des Beregnungswassers zu beachten.

Das BMEL möchte auf der Erzeugungsstufe den Feldgemüsebau im Bundesgebiet bei dem oben angegebenen Transformationsprozess unterstützen. Ziel ist es, neue/​verbesserte Verfahren, die aus Umsetzung von Forschungsergebnissen und weiterer Erkenntnisse in die Praxis entstehen, in der breiten Praxis bekannt zu machen. Dadurch soll ein Beitrag zum übergeordneten Ziel geleistet werden, den Anbau von Freilandgemüse umwelt- und klimafreundlicher zu gestalten sowie im Zuge der Ernährungssicherung am Standort Deutschland zu erhalten. Dies kann auch zum Ziel einer stärker pflanzenbetonten Ernährung beitragen.

Zweck des MuD „Integrierter Pflanzenbau (IPB) – Freilandgemüsebau“ ist es, neue und noch nicht hinreichend in der Praxis etablierte Vorgehensweisen auf Praxisbetrieben (Demonstrationsbetriebe) zu realisieren. Es soll anderen Praktikern gezeigt werden, dass und wie neue Verfahren möglich sind, wobei diese üblicherweise vor dem Hintergrund der Zielsetzung über bisher übliche Bewirtschaftungsstandards in der gartenbaulichen Praxis hinausgehen. Hierbei sollen Synergien und Zielkonflikte zwischen verschiedenen Themenfeldern wie etwa der Düngung, dem Pflanzenschutz und der Bewässerung herausgearbeitet werden und in der Praxisumsetzung berücksichtigt werden, um den Praktikern, angepasst an ihre regionalen Rahmenbedingungen, eine möglichst optimale Bewirtschaftungsweise aufzuzeigen.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden Anbieter von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen als Projektnehmer gesucht, die ein MuD im Bereich IPB – Freilandgemüsebau durchführen. Außerdem ist in dem Vorhaben eine Gesamtkoordination beteiligt, die übergeordnet die Koordination, Auswertung und Vernetzung des Vorhabens übernimmt.

Durchgeführt werden soll das MuD in bis zu vier Modellregionen im Bundesgebiet, welche in den klassischen und für die Gemüseproduktion bedeutsamen Gemüsebauregionen im Bundesgebiet liegen. Betrachtet werden nur einjährige Kulturen, die wirtschaftlich besonders bedeutend sind und in den Modellregionen in größerem Umfang angebaut werden. Jede Modellregion wird von einer Regionalkoordination koordiniert. Diese betreut in der jeweiligen Region die teilnehmenden Gemüsebautriebe („Demonstrationsbetriebe“). In einem ersten Schritt findet auf den Demonstra­tionsbetrieben, möglichst zeitnah nach dem Start des Vorhabens, eine Bestandsaufnahme zu den ausgewählten Themenbereichen statt. Gemeinsam mit den Betriebsleitern werden Strategien ausgewählt, die auf den Betrieben verfolgt werden sollen. Die Regionalkoordinatoren unterstützen und leiten die Demonstrationsbetriebe bei der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren. Auf den Demonstrationsbetrieben soll die Umsetzbarkeit der Maßnahmen für die Berufskollegen demonstriert und diese zur Nachahmung angeregt werden.

In allen am MuD beteiligten Regionen sollen insbesondere die Handlungsbereiche Pflanzenschutz und Pflanzenernährung (auch in Verbindung mit Bewässerung) fokussiert werden. Zusätzlich sollen zwei weitere Handlungsbereiche bearbeitet werden, die individuell von den Regionen je nach den vor Ort vorliegenden Bedarfen ausgewählt werden. Beispielhaft können Biodiversität oder Fruchtfolge in dem MuD betrachtet werden; andere Handlungsbereiche sind möglich.

Zu der Bearbeitung der verschiedenen Handlungsbereiche sind Maßnahmen unter anderem aus den folgenden Kategorien denkbar:

Pflanzenbauliche Maßnahmen (zum Beispiel Erweiterung der Fruchtfolge, Zwischenfruchtanbau, Untersaaten).
Optimierung der angewandten Technik, auch hinsichtlich Digitalisierung (zum Beispiel Spot Spraying, Anpassung der Applikationstechnik, Bandspritzen in Kombination mit Hackgeräten, Einsatz von Sensoren und Drohnen, bodenschonende Bearbeitung, mechanischer Pflanzenschutz).
Biologische und biotechnische Pflanzenschutzmaßnahmen (unter anderem biologische Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel, Förderung von Antagonisten).
Erhöhung der Artenvielfalt in der Agrarlandschaft (zum Beispiel innovative Blüh- und Randstreifenkonzepte, Feldrandmanagement, auch in Verbindung mit Maßnahmen zur Nutzbarmachung funktionaler Biodiversität wie Nützlingsstreifen).
Aufbau eines regionalen Kulturmanagements (zum Beispiel Tauschflächen, Schnittstellen zwischen Betrieben hinsichtlich Düngung, Pflanzenschutz etc. identifizieren und nutzen).
Konsequente Umsetzung eines einzelbetrieblichen Düngungsmanagements in Verbindung mit einer Verbesserung der Nährstoffeffizienz.
Umsetzung einer bedarfsgerechten und zugleich möglichst wassereffizienten Bewässerung mit der vorhandenen Bewässerungstechnik, jedoch verbesserter Sensorik, Datenvernetzung, Steuerung und der Nutzung von digitalen Entscheidungshilfen.
Implementierung geeigneter Maßnahmen aus anderen Anbauformen, zum Beispiel dem ökologischen Landbau.

Die ausgewählten Verfahren und Maßnahmen sind auf dem gesamten Betrieb oder geeigneten Betriebsanteilen umzusetzen und sollen an regionale und lokale Gegebenheiten angepasst sein sowie kulturspezifische Besonderheiten berücksichtigen. Bereits im Betrieb praktizierte Maßnahmen zum Beispiel zu Biodiversität oder Gewässerschutz, die anderweitig gefördert werden oder wurden, sind zulässig, können aber nicht im Rahmen dieses MuD gefördert werden.

Synergien zwischen verschiedenen Maßnahmen sollen in einem konsistenten Konzept berücksichtigt werden. Dabei sind Zielkonflikte sowie die maßnahmenbezogene Auswertung ökonomischer, ökologischer und klimarelevanter Aspekte zu berücksichtigen. Gemeinsam mit der Gesamtkoordination sollen auf der Grundlage der im Rahmen des Vorhabens gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse praxisrelevante Handlungsempfehlungen (gegebenenfalls regional) erstellt und in der landwirtschaftlichen Praxis verbreitet werden. Hierzu ist auch ein Konzept zum regionalen und bundesweiten Wissenstransfer zu erarbeiten und mit der Gesamtkoordination abzustimmen.

2.1 Gesamtkoordination

Für die übergeordnete Koordination und die Auswertung des geförderten MuD ist das Julius Kühn-Institut, Institut für Pflanzenschutz in Gartenbau und urbanem Grün (JKI-G), vorgesehen.

Der Gesamtkoordination obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:

Berichterstattung gegenüber dem BMEL und dem Projektträger.
Koordination und Unterstützung der Regionalkoordinatoren und Organisation des Erfahrungsaustauschs zwischen diesen.
Erstellung und Festlegung von Indikatoren zur Bewertung der auf den Betrieben und in den Regionen umgesetzten Maßnahmen.
Regionenübergreifende Auswertung der Daten und Erfahrungen zu den auf den Betrieben und in den Regionen umgesetzten Maßnahmen.
Ökonomische Bewertung umgesetzter Maßnahmen sowie in geeigneten Fällen Betrachtung der Auswirkungen auf den Gesamtbetrieb.
Bewertung der umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich klimaschutz- und klimaanpassungsrelevanter Aspekte.
In geeigneten Fällen Bewertung der umgesetzten Maßnahmen hinsichtlich besonderer ökologischer Aspekte (zum Beispiel spezielle Ökosysteme).
Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Vorhaben, insbesondere mit dem MuD „Demonstrationsbetriebe Integrierter Pflanzenbau“ und dem MuD „Optimierung des Humusmanagements im Freilandgemüsebau“.
Vernetzung und Zusammenarbeit mit ähnlichen Netzwerken, Unterstützung des Austausches auch auf Ebene der Praktiker.
Vorbereitung und Umsetzung von regionalen und überregionalen Wissenstransfermaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Regionalkoordinatoren (zum Beispiel Vorträge auf Fachveranstaltungen, Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Nutzung von Social-Media-Kanälen, Internetauftritt des MuD und die Erstellung von Broschüren „von der Praxis für die Praxis“).

2.2 Regionalkoordination

Die Regionalkoordinatoren sind zuständig für die Betreuung der jeweiligen Modellregion. Dazu gehört:

Akquise und Betreuung der Demonstrationsbetriebe in der Modellregion, Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.
Unterstützung der teilnehmenden Demonstrationsbetriebe bei der Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen.
Umsetzung des Messprogramms und Probenahme auf den Demonstrationsbetrieben nach den Vorgaben der Gesamtkoordination.
Vorbereitung, Koordination und Umsetzung regionaler Wissenstransfermaßnahmen insbesondere für die Praktiker und Beratungsfachkräfte in der Region. Die Maßnahmen umfassen unter anderem Organisation und Durchführung von Hoftagen sowie den Wissenstransfer in relevante Gremien.
Weiterleitung der Daten und Ergebnisse aus der Modellregion an die Gesamtkoordination zur Aufbereitung und Umsetzung von regionenübergreifenden Wissenstransfermaßnahmen.
Unterstützung der Gesamtkoordination bei der Berichterstattung gegenüber dem BMEL und dem Projektträger.
Unterstützung der Gesamtkoordination bei Vernetzung und Zusammenarbeit mit ähnlichen Netzwerken, Unterstützung des Austauschs auch auf Ebene der Praktiker.

2.3 Demonstrationsbetriebe

Die am Vorhaben beteiligten Demonstrationsbetriebe werden durch separate Bekanntmachungen, die seitens der Regionalkoordinatoren veröffentlicht werden, zu Vorhabenbeginn gesucht. An dem MuD sollen mindestens fünf, maximal sieben Betriebe pro Region teilnehmen. Die Auswahl und die genaue Bemessung der Anzahl der Demonstrationsbetriebe ist so vorzunehmen, dass diese die Verhältnisse in der Praxis widerspiegeln, auch hinsichtlich konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise, und somit im Wesentlichen stellvertretend für die im betreffenden Kulturbereich vorkommenden Betriebe stehen können, gegebenenfalls auch regionsbezogen. Dies ist in der Vorhabenbeschreibung näher darzulegen.

Folgende Aufgaben sind von den Demonstrationsbetrieben zu erfüllen:

Enge Zusammenarbeit mit der Regionalkoordination und der Gesamtkoordination.
Bereitstellung der Flächen (Auswahl in Abstimmung mit den Regionalkoordinatoren), auf denen die ausgewählten Maßnahmen umgesetzt werden, Unterstützung der Probenahme und Weitergabe betriebseigener Daten, die im Zusammenhang mit den im Rahmen des MuD umgesetzten Maßnahmen stehen.
Unterstützung, Mitarbeit und Durchführung von Demonstrationsveranstaltungen und weiteren Wissenstransfermaßnahmen auf dem eigenen Betrieb.
Teilnahme an Wissenstransfermaßnahmen in der eigenen Region als auch, sofern machbar, in den anderen teilnehmenden Regionen (zum Beispiel Austausch mit den dort ansässigen Betriebsleitern).

Für die in das MuD integrierten Demonstrationsbetriebe bestehen folgende Fördermöglichkeiten die im Rahmen der Erstellung des Konzepts zum Vorhaben und zur Antragstellung seitens der Regionalkoordination einbezogen werden können:

Erstattung vorhabenbezogener Sachmittel für Wissenstransfermaßnahmen.
Erstattung vorhabenbezogener Reisekosten (zum Beispiel zu Projekttreffen, Teilnahme an Wissenstransferveranstaltungen).
Im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung für besonderen, vorhabenbezogenen zusätzlichen Zeitaufwand in Höhe von maximal 35 Euro pro Stunde (zum Beispiel für Projekttreffen, Wissenstransfer-Veranstaltungen auf dem eigenen Betrieb).
Erstattung der Mehrkosten, die projektbedingt durch die umgesetzten Maßnahmen entstehen.

2.4 Wissenstransfer

Die Maßnahmen zum Wissenstransfer sollen über die üblicherweise genutzten Maßnahmen wie Hoftage und Ver­öffentlichungen in Fachzeitschriften hinausgehen und können unter anderem folgende Elemente enthalten:

Erstellung von längerfristig verfügbarem Informationsmaterial „Aus der Praxis für die Praxis“.
Zur besseren Darbietung der Produkte (zum Beispiel entblätterte Ware) soll die Kommunikation der umgesetzten Maßnahmen hin zu Verbrauchern im Umfeld der Demonstrationsbetriebe (zum Beispiel Direktvermarkter) gestärkt werden.
Vernetzung des MuD-Vorhabens mit anderen Aktivitäten und Vorhaben (Netzwerke, Modellvorhaben, praxisnahe Forschung), die für den Feldgemüsebau relevant sind (unter anderem im Rahmen der Ackerbaustrategie).
Intensive Vernetzung der teilnehmenden Demonstrationsbetriebe innerhalb der Region und zwischen den teilnehmenden Regionen. Abwechselnd soll auf einem der Demonstrationsbetriebe ein Treffen (möglichst) aller Betriebsleiter stattfinden.
Wissenstransfer in die breite gartenbauliche Praxis, insbesondere auch für Betriebe außerhalb der beteiligten Modellregionen, bewerkstelligen.
Präsentation der im Vorhaben gewonnenen Erkenntnisse auf regionalen und überregionalen Veranstaltungen.
Nutzung digitaler Medien und Methoden (Social Media).
Etablierung runder Tische, um insbesondere vor dem Hintergrund regionaler Ansätze verschiedene Akteure (zum Beispiel (Offizial-)Beratung, Wissenschaft, Praktiker und Verbände) zusammenzubringen.

Zu geeigneten Punkten ist eine Zusammenarbeit mit dem Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) vorzusehen.

2.5 Übergeordneter Wissens- und Erfahrungsaustausch

Das Vorhaben ist in enger Zusammenarbeit zwischen der Gesamtkoordination, den Regionalkoordinatoren, den Demonstrationsbetrieben sowie gegebenenfalls weiteren Mitwirkenden (externe Dienstleister, weitere Institutionen der Ressortforschung und Experten) durchzuführen. Der regionenübergreifende Austausch findet im Rahmen einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe (PAG) statt. Diese dient unter anderem der Abstimmung und Bewertung der durchzuführenden Maßnahmen. An der PAG beteiligt werden alle Projektbetreuer der beteiligten Modellregionen, die Projektkoordination, der Projektträger Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), das BMEL, das BZL sowie Vertreter des MuD IPB „Ackerbau“, des MuD „Optimierung des Humusmanagements im Freilandgemüsebau“ sowie gegebenenfalls Projektbeteiligte aus weiteren praxisorientierten Vorhaben und Forschungsvorhaben aus dem Bereich Gemüsebau.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsempfänger sind die Anbieter von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen als Regionalkoordina­tion. Sie können, unabhängig von der Rechtsform, natürliche oder juristische Personen sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Anbieter von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen müssen zur Durchführung dieser Aufgaben über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal verfügen und dieses regelmäßig schulen. Sie müssen einen deutschsprachigen Ansprechpartner für das Projekt zur Verfügung stellen. Die Berichte sind in deutscher Sprache zu verfassen.

Die Förderung setzt die Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit mit den am Vorhaben beteiligten koordinierenden Einrichtungen voraus. Zuwendungsempfänger haben unter anderem die Durchführung von länderübergreifenden Fachgesprächen, Workshops etc. vorzusehen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsaufgaben in angemessenem Umfang zu beteiligen und Informationen sowie Ergebnisse für die Bewertung des Erfolgs des Gesamtvorhabens bereitzustellen. Die Zuwendungsempfänger müssen sich damit einverstanden erklären, dass Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien (zum Beispiel Datenbanken) erfolgen. Sie müssen weiterhin in der Lage sein, Maßnahmen des Wissenstransfers in die Praxis (zum Beispiel Online-Informationen, Feldtage, Hoftage) umzusetzen.

Die regionalen Koordinatoren können beispielsweise regional ansässige beratende Einrichtungen (zum Beispiel Landwirtschaftskammern, Landeseinrichtungen) sein. Sie haben idealerweise schon Vorhaben auf regionaler Ebene koordiniert. Sie verfügen über die notwendige Erfahrung im Projektmanagement sowie in der Anlage, Betreuung und Auswertung von Praxisfeldversuchen. Sie sind in der jeweiligen Region als Einrichtung bereits langjährig etabliert, was auch die eingehende Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, Betriebe und Akteure beinhaltet. Insbesondere ist ein aufgrund der derzeitigen Tätigkeiten basierender flächendeckender Zugang zu potenziellen Demonstrationsbetrieben in der Vorhabenbeschreibung plausibel darzulegen. Sie können einen weitreichenden Wissenstransfer vor Ort (zum Beispiel über Hoftage und die Teilnahme an einschlägigen regionalen Veranstaltungen) gewährleisten und sind auch nach dem Vorhaben vor Ort präsent.

3.1 Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass

ein eindeutiger Demonstrationscharakter/​Wissenstransfer unter direkter Einbindung der landwirtschaftlichen Praxis gewährleistet ist,
die demonstrierten Maßnahmen in wesentlichen Aspekten neuartig sind und gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu einer deutlichen Verbesserung führen,
eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird,
die Verbreitung/​der Wissenstransfer der Ergebnisse in die Zielgruppen zum Beispiel anhand geeigneter Kennzahlen, Indikatoren oder vergleichbarer Maßnahmen dokumentiert wird,
die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten nachgewiesen wird,
eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet wird,
eine ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachgewiesen wird,
die Projektergebnisse auch Dritten zu gleichen Bedingungen zugänglich sein müssen.

3.2 Auswahl und Förderung der Demonstrationsbetriebe

Die Demonstrationsbetriebe werden über eine gesonderte Bekanntmachung zur Bewerbung aufgefordert. Diese Bekanntmachung wird durch die jeweilige Regionalkoordination erstellt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Projektträger BLE (siehe Nummer 6.1). Zusätzlich erfolgt durch die Regionalkoordination die Veröffentlichung in einschlägigen, in der jeweiligen Region üblicherweise genutzten Medien. Im Rahmen der Akquise der potenziellen Demonstrationsbetriebe sind die in der Richtlinie des BMEL zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben sowie von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich nachhaltiger Pflanzenproduktion vom 28. August 2019 (BAnz AT 20.09.2019 B1) in Nummer 4.3 benannten Teilnahmevoraussetzungen zu berücksichtigen. Zusätzliche Kriterien, die sich zum Beispiel aufgrund regionaler Besonderheiten ergeben, müssen ebenfalls in den regionalen Bekanntmachungen zur Akquise berücksichtigt werden. Interessierte Demonstrationsbetriebe haben ihr Interesse an der Teilnahme vor Beginn der Tätigkeit schriftlich beim Projektträger zu bekunden. Die Regionalkoordination prüft die Teilnahmevoraussetzungen und wählt die Demonstrationsbetriebe in Rücksprache mit der Gesamtkoordination aus. Bei der Auswahl der teilnehmenden Demonstrationsbetriebe behalten sich das BMEL und der Projektträger BLE ein Mitbestimmungsrecht vor.

Die Demonstrationsbetriebe können ihrerseits auch Zuwendungsempfänger sein, sofern sie spezielle, innovative Maßnahmen im Sinne des Vorhabens durchführen, die mit Investitionskosten gemäß Nummer 5.2 verbunden sind. Solche Fördermaßnahmen sind dann im späteren Vorhaben gesondert zu beantragen. Der Bedarf dafür muss seitens der Anbieter von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen dargelegt werden und durch das Gesamtkonzept abgebildet werden. Bei Bedarf für eine Antragstellung wird der Projektträger BLE die Demonstrationsbetriebe entsprechend kontaktieren. Die oben angegebenen Zuwendungsvoraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Demonstrationsbetriebe.

4 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und den Vorschriften des Verwaltungs­verfahrensgesetzes durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Weiter gelten die Festlegungen dieser Bekanntmachung.

Grundlage für die Förderung ist die Richtlinie des BMEL zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben sowie von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich nachhaltiger Pflanzenproduktion vom 28. August 2019 (BAnz AT 20.09.2019 B1). Die Förderrichtlinie wurde von der Europäischen Kommission am 24. Mai 2019 genehmigt (Beihilfe-Nummer SA.114884 (2024/​N)). Sie wird nach Maßgabe der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2014 bis 2020) als Beihilfe für Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen durchgeführt, insbesondere auf Grundlage von Nummer 1.1.10.1 (Randnummer 290 ff.2). Sofern möglich, erfolgt zu gegebener Zeit eine Anpassung der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme an die Maßgabe der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/​C 485/​01)3.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilsfinanzierung, in begründeten Fällen auch als Vollfinanzierung, gewährt. Falls bei gewerblichen Einrichtungen der Zuschuss nach Ausgaben nicht sinnvoll bemessen werden kann, kann der Zuschuss auf Kostenbasis bewilligt werden. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Zunächst ist eine Vorhabenlaufzeit von drei Jahren vorgesehen, eine Verlängerung wird angestrebt.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Stand 28. Juni 2024) beziehungsweise die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017, Stand Dezember 2022).

Die geltenden Nebenbestimmungen sowie Richtlinien, Merkblätter und Hinweise sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=ble). Unabhängig davon und abweichend von den erwähnten, üblichen Antragsformularen, Ausfüllhinweisen und dergleichen ist die Gewährung von Pauschalen im Rahmen einer Förderung auf Basis der in Nummer 4 dieser Bekanntmachung aufgeführten beihilferechtlichen Grundlage nicht zulässig.

Im Fall einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeig­nete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt im Formularschrank der BLE im Abschnitt „Allgemeine Vordrucke“ zu entnehmen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=ble). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Die Vergabe der Zuwendung setzt ein unmittelbares Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens voraus. Es wird vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung an den Ausgaben in angemessenem Umfang erwartet. Die Höhe der Zuwendung wird unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des wirtschaftlichen Eigeninteresses im Einzelfall festgesetzt.

Ausgaben beziehungsweise Kosten für allgemeine Einrichtungen (dazu gehören alle Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, die zur Normalausstattung zählen, sowie deren Wartung, Büroeinrichtungen, Handwerkszeug oder Ähnliches) sind nicht zuwendungsfähig, soweit nicht zusätzlich durch das Vorhaben verursacht. Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern öffentlich grundfinanziert werden, kann nur bei Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgaben eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

5.1 Anbieter von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen

Die Zuwendung wird den Anbietern des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen anhand des benötigten, projektbezogenen Mittelbedarfs für die Erarbeitung sowie Umsetzung der Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen gewährt und umfasst Ausgaben für:

Personal
Reisen
Sachmittel und sonstige, vorhabenspezifische Ausgaben zur Durchführung der förderfähigen Maßnahmen
Honorare für Referenten im Rahmen der Verbreitung neuer Erkenntnisse und Verfahren im Zusammenhang mit dem Vorhaben
Vergütung für projektbezogenen zusätzlichen Arbeitsaufwand der Demonstrationsbetriebe, soweit diese keine Direktzahlung nach Nummer 5.2 dieser Bekanntmachung erhalten.

Die Zuwendung wird vollständig an die Demonstrationsbetriebe als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen weitergegeben („Endbegünstigte der Beihilfe“). Die Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen schließen mit den Demonstrationsbetrieben eine Kooperationsvereinbarung. Diese regelt insbesondere auch die Bereitschaft zur Zusammenarbeit, zur Weitergabe von Daten, zur Durchführung von Vor-Ort-Veranstaltungen und zur Duldung von Erhebungen auf den Feldern.

5.2 Demonstrationsbetriebe

Demonstrationsbetrieben, die besondere Maßnahmen durchführen, können Zuwendungen für folgende beihilfefähige Kosten in Form von Direktzahlungen gewährt werden:

Investitionskosten, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich sind:

a)
Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; der Erwerb von Flächen ist nicht förderfähig.
b)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; ausgenommen davon ist Bewässerungstechnik im Sinne von Pumpen, Rohren, Regnern, Schläuchen.
c)
Allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den oben genannten Ausgaben, etwa für Ingenieur- und Berater­honorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den oben genannten Punkten getätigt werden.
d)
Erwerb von spezieller Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights.
e)
In ordnungsgemäß begründeten Fällen ein finanzieller Ausgleich für projektbedingten zusätzlichen Aufwand und Ertragseinbußen.

Die in den Buchstaben a bis e aufgeführten Kosten sind nur insoweit förderfähig, als sie für das MuD verwendet werden, und nur für die Laufzeit des MuD. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des MuD gilt als förderfähig. Die in den Buchstaben a bis d aufgeführten Kosten sind auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Bewilligungsbehörde (Projektträgerschaft):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 324 – Pflanzenbau, Modellvorhaben Pflanze, Ökonomie
Postanschrift: 53168 Bonn
Hausanschrift: Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
E-Mail: projekttraeger-agrarforschung@ble.de

Auskünfte zu Fragen der Projektförderung erteilen

Herr Groß (Telefon: 0228/​6845-3649) und
Frau Dr. Langenbruch (Telefon: 0228/​6845-3775).

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Bewerbungsverfahren für die Teilnahme am MuD ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze Kontakt mit der Gesamtkoordination des JKI-G und/​oder mit dem Projektträger (siehe Nummer 6.1) aufzunehmen.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=BLE_​324&b=BLE_​ABS03&t=SKI).

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Mittwoch, den 22. Januar 2025, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

über „easy-Online“ beim Projektträger einzureichen.

Über die fristgemäße elektronische Einreichung der kompletten Unterlagen hinaus ist keine Zusendung der Projektskizze auf dem Postweg erforderlich. Die elektronische Signatur oder eine papierbasierte Unterschrift entfallen.

Bei der Planung und Skizzenerstellung ist ein Projektbeginn des MuD-Vorhabens frühestens zum 1. Mai 2026 vorzusehen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt; Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.

Die Einreichung gemeinsamer, abgestimmter Skizzen durch Verbünde aus mehreren Regionen ist möglich. In diesen Fällen ist von den Partnern ein Ansprechpartner zu benennen, der für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient. Weiterhin ist das Einreichen von Skizzen einzelner Regionen möglich. Die Regionalkoordination einer Region kann durch eine Institution oder auch durch mehrere Institutionen übernommen werden.

6.3 Gliederung und Umfang der Projektskizze

Die bei der BLE einzureichende Projektskizze sollte einen Umfang von 15 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (ohne Deckblatt und eventuelle Anhänge) und Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:

Name(n), Anschrift, Kompetenz des Antragstellers beziehungsweise der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen und Einrichtungen; Nachweise über bisherige Erfahrungen (Praxiserfahrungen, Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten).
Stand des Wissens/​Stand der Forschung/​Stand der Realisierung in der Praxis zu den ausgewählten/​relevanten Handlungsbereichen/​Verfahren, deren Einführung in die Praxis beabsichtigt ist/​aktuelle Literaturübersicht.
Detaillierte Beschreibung des Konzepts unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen; graphische Darstellung des Zeitplans.
Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens unter Bezugnahme auf den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Zuwendungszweck. In der Projektskizze ist insbesondere darzulegen, inwieweit das vorgesehene Vorhaben die Voraussetzungen für eine Förderung nach Nummer 3 erfüllt.
Nachvollziehbarer Arbeitsplan mit chronologischer Darstellung der geplanten Arbeiten. Darstellung der Arbeitsteilung zwischen etwaigen Kooperationspartnern im Vorhaben.
Gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung mit weiteren Projektpartnern, grundlegende Angaben zur möglichen Beteiligung von Demonstrationsbetrieben (Bewirtschaftungsform, Anzahl der Betriebe usw.) sowie eine Einschätzung dazu, inwieweit im Rahmen der Akquise ausreichend geeignete Praxisbetriebe gefunden werden können.
Erkennbare Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft.
Erkennbarer Beitrag des Vorhabens für Problemlösungen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft.
Nachvollziehbarer Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den folgenden Positionen:

Personalausgaben,
Reisen (Zweck der Reisen angeben),
Sachmittel.
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“ (als Anlage).

6.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vom Projektträger bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers, Erfahrung, vorhandene Ressourcen; Präsenz vor Ort, Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Akteure;
fachliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Plausibilität des Ansatzes;
wirtschaftlicher Einsatz der beantragten Fördermittel.

In der zweiten Stufe informiert der Projektträger die Skizzeneinreichenden über das Ergebnis der Skizzenbewertung. Bei positiver Bewertung werden die am Vorhaben beteiligten Regionen durch den Projektträger zur Einreichung eines gemeinsamen, mit der Gesamtkoordination abgestimmten, Förderantrags aufgefordert, der detailliertere Informationen liefern und formale Kriterien einhalten muss. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Skizzen und Förderanträge unabhängige Experten hinzuzuziehen. Der Skizze ist daher eine Erklärung zur Zustimmung einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an Experten beizufügen.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 12. September 2024

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Dr. Filipini

1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.
2
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1).
3
Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1).

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