Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung
Bekanntmachung
der Neufassung* des Statuts der Abwicklungsanstalt
„FMS Wertmanagement“
Auf Grund des § 8a Absatz 2 Satz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, hat die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung das folgende Statut der FMS Wertmanagement erlassen:
Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Statuts wird die FMS Wertmanagement als eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) errichtet. Die FMS Wertmanagement (Abwicklungsanstalt) ist eine Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.
(2) Die Abwicklungsanstalt kann unter ihrem eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Der Sitz der Abwicklungsanstalt ist München.
(4) Die Abwicklungsanstalt kann Betriebsstätten – insbesondere in Frankfurt am Main/Eschborn – errichten.
Aufgabe, Geschäfte, Geltung Kreditwesengesetz
(1) Der Abwicklungsanstalt obliegt die Aufgabe, von der Hypo Real Estate Holding AG und deren unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften im In- und Ausland (zusammen die HRE-Gruppe) zum Zwecke der Stabilisierung der HRE-Gruppe und der Stabilisierung des Finanzmarktes Risikopositionen und nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche (übernommenes Vermögen) zu übernehmen und gewinnorientiert zu verwerten und abzuwickeln.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 kann die Abwicklungsanstalt alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften sowie alle sonstigen Geschäfte betreiben, die unmittelbar oder mittelbar ihren Zwecken dienen; Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. Die Geschäftstätigkeit der Abwicklungsanstalt erstreckt sich auf das gesamte Aktiv- und Passivgeschäft des übernommenen Vermögens. Die Abwicklungsanstalt kann im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben im In- und Ausland Gesellschaften gründen und Beteiligungen an Gesellschaften erwerben.
(3) Die Abwicklungsanstalt
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gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
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betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.
(4) Auf die Abwicklungsanstalt sind die §§ 3, 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 8e, 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 13 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 25g bis 25m, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 46g, 46h, 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gilt als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.
(5) Die Abwicklungsanstalt, einschließlich ihrer Organe und Beteiligten, ist an die Vorgaben aus Gesetz und Statut gebunden.
Vermögensübertragungen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 kann die Abwicklungsanstalt nach Maßgabe des § 8a Absatz 1 Satz 1, 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes als übernehmender Rechtsträger an einer Umwandlung sowie an sonstigen Vermögensübertragungen und -absicherungen durch Rechtsgeschäft oder auf sonstige Weise beteiligt sein.
(2) Die Abwicklungsanstalt kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 nach Maßgabe des § 8a Absatz 8a und 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus ihrem Vermögen einen oder mehrere Teile ausgliedern oder abspalten. Zustimmungsvoraussetzung für Abspaltungen und Ausgliederungen ist die Erstellung eines Spaltungsberichts durch den Vorstand der Abwicklungsanstalt. Abspaltungen und Ausgliederungen sowie die Veräußerung von zuvor abgespaltenen bzw. ausgegliederten Vermögensteilen bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrats und der Zustimmung des Beteiligten im Sinne des § 4 Absatz 2 dieses Statuts und der FMSA. Der Beteiligte, welcher gemäß § 3a Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH verwaltet wird, gilt als Versammlung der Anteilsinhaber im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Aufsichtsorgan im Sinne des Umwandlungsgesetzes ist der Verwaltungsrat der Abwicklungsanstalt, Vertretungsorgan im Sinne des Umwandlungsgesetzes ist der Vorstand der Abwicklungsanstalt.
(3) Die Zustimmung der FMSA soll nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen dieses Absatzes (diese sind keine umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen) sichergestellt ist. Insbesondere muss durch die Ausgliederung oder Abspaltung auch der Abbau der mit den übertragenen Vermögensteilen verbundenen Risiken (so beispielsweise der erwartete Verlust) sichergestellt sein. Ungeachtet der Zustimmungserfordernisse nach § 8a Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gelten die Regelungen zu internen Entscheidungsprozessen der Abwicklungsanstalt. Der Vorstand der Abwicklungsanstalt hat den Spaltungsbericht nach den Vorgaben der FMSA zu erstellen. Das Haftungsrisiko des Beteiligten darf sich weder durch die Abspaltung selbst noch durch den sich an eine Abspaltung bzw. Ausgliederung anschließenden Verkaufsvorgang sowie die gewählte Rechtsform des aufnehmenden Rechtsträgers erhöhen. Die Anstalt hat darauf zu achten, dass der die Vermögensteile aufnehmende Rechtsträger hinreichend mit Kapital und Personal ausgestattet ist. Bis zur vollständigen Veräußerung des aufnehmenden Rechtsträges (a) wird dieser von der FMSA überwacht, (b) hat er einen eigenen Abwicklungsplan nach den Vorgaben der FMSA zu erstellen, (c) hat er Abwicklungsberichte zu erstellen, deren Inhalt und Form mit der FMSA abzustimmen sind und (d) muss dessen Vergütungssystem für Mitarbeiter und Vorstände von der FMSA genehmigt werden. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen beim aufnehmenden Rechtsträger, die zu Abweichungen vom Abwicklungsplan führen, sind bis zur vollständigen Veräußerung nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats und der FMSA zulässig. Die der FMSA gemäß § 15 dieses Statuts zugesicherten Überwachungs-, Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten gelten bis zu dessen vollständigen Veräußerung auch für den aufnehmenden Rechtsträger. Insbesondere erhält die FMSA ein Gastrecht in den Sitzungen der Leitungs- und Überwachungsorgane des aufnehmenden Rechtsträgers, soweit dies rechtlich möglich ist. Insbesondere eine Analyse zu der Risiko- und Ertragssituation in dem aufnehmenden Rechtsträger und der Abwicklungsanstalt nach der Übertragung sowie eine Aufwandsschätzung, die die Kosten der Überwachung des aufnehmenden Rechtsträgers durch die FMSA einschließt, sollte in dem Spaltungsbericht enthalten sein. Der sich an die Übertragung anschließende Veräußerungsvorgang ist in die Analyse einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, wenn der aufnehmende Rechtsträger z. B. durch Hereinnahme weiterer Kapitaleigner wesentliche Portfoliomanagementfunktionen (teilweise) abtritt.
Stammkapital
(1) Die Abwicklungsanstalt wird mit einem Stammkapital ausgestattet.
(2) An dem Stammkapital ist anfänglich allein der Finanzmarktstabilisierungsfonds (nachfolgend SoFFin), handelnd für die Bundesrepublik Deutschland, beteiligt (der Beteiligte).
(3) Die Anteile am Stammkapital können nur mit schriftlicher Einwilligung der FMSA übertragen werden.
Abwicklungsplan
(1) Die Verwertung und Abwicklung des übernommenen Vermögens erfolgt nach Maßgabe eines Abwicklungsplans. Der Abwicklungsplan ist ein Geschäftsplan, aus dem Art und Umfang der geplanten Geschäfte zur Verwertung und Abwicklung des übernommenen Vermögens unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 3 hervorgehen. Der Abwicklungsplan wird auf Vorschlag des Vorstands vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmigung der FMSA. Der Abwicklungsplan kann Teil einer gesonderten Vereinbarung sein. Vorstand, Verwaltungsrat und der Beteiligte sind an den Abwicklungsplan (in seiner jeweils aktuellen Fassung) gebunden.
(2) Der Abwicklungsplan hat die beabsichtigten Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsanstalt zu beschreiben und einen Zeitplan für die vollständige Abwicklung des Vermögens der Abwicklungsanstalt innerhalb eines angemessenen Abwicklungszeitraums zu enthalten. Nach vollständiger Abwicklung des Vermögens und der Befriedigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalt ist die Abwicklungsanstalt aufzulösen.
(3) Der Abwicklungsplan
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ist nach den Grundsätzen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu erstellen,
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muss neben einem vollständigen Zahlungsplan eine Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Abwicklungsanstalt (Plan-HGB Bilanz, Plan-HGB Gewinn- und Verlustrechnung, Liquiditätsplanung), nach den Vorgaben der FMSA für den gesamten Abwicklungszeitraum enthalten,
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muss ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichs- und Nachschusspflicht (§ 7) über den gesamten Abwicklungszeitraum die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Abwicklungsanstalt gewährleisten; dies ist in einem jährlich zu aktualisierenden vollständigen Zahlungsplan zu dokumentieren.
Die Einzelheiten der in den Abwicklungsplan jeweils aufzunehmenden Angaben setzt die FMSA gegenüber der Abwicklungsanstalt fest.
(4) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die zu Abweichungen vom Abwicklungsplan führen, sind – unbeschadet der Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis – nur mit Einwilligung des Verwaltungsrates und der FMSA zulässig.
(5) Ändern sich Umstände, die für den Abwicklungsplan erheblich sind, soll der Abwicklungsplan an die veränderten Umstände angepasst werden. Die Abwicklungsanstalt prüft zum Ende jeden Geschäftsquartals, ob der Abwicklungsplan nach Satz 1 anzupassen ist.
(6) Eine Anpassung oder eine sonstige Änderung des Abwicklungsplans, insbesondere eine Änderung der Verwertungs- und Abwicklungsstrategie, eine Reduktion oder Erhöhung von Schwellenwerten für Veräußerungen, ist rechtzeitig bei der FMSA zu beantragen. Der Antrag bedarf eines vorherigen Beschlusses des Verwaltungsrates. Eine Anpassung oder Änderung des Abwicklungsplans wird nur wirksam, wenn die FMSA der Anpassung oder Änderung zugestimmt hat. Die FMSA kann die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Änderung gegenüber der Abwicklungsanstalt festsetzen. Der Abwicklungsplan ist zu ändern, wenn die FMSA dies gegenüber dem Vorstand verlangt.
Abwicklungsberichte
(1) Über den Ablauf der Verwertung und Abwicklung und die Umsetzung des Abwicklungsplans erstellt die Abwicklungsanstalt für jeden Monat, jedes Quartal und jedes Geschäftsjahr einen Abwicklungsbericht. Die FMSA setzt den Pflichtinhalt und die Form der Abwicklungsberichte (Abwicklungsmonatsbericht, Abwicklungsquartalsbericht und Abwicklungsjahresbericht) gegenüber der Abwicklungsanstalt fest. Die Abwicklungsberichte zum jeweiligen Quartalsende enthalten auch die Ergebnisse der Prüfung gemäß § 5 Absatz 5 über das Anpassungserfordernis des Abwicklungsplans.
(2) Für die Berichtszeiträume Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November ist bis spätestens fünfundzwanzig Geschäftstage nach Beendigung des jeweiligen Kalendermonats der Abwicklungsmonatsbericht bei der FMSA einzureichen. Der Abwicklungsmonatsbericht für den Monat Januar entfällt. Der Abwicklungsmonatsbericht für den Monat Februar berücksichtigt die Monate Januar und Februar eines Geschäftsjahres.
(3) Für den Berichtzeitraum eines Quartals – mit Ausnahme des vierten Quartals eines Geschäftsjahres – ist bis spätestens zwei Monate nach Beendigung eines Quartals der Abwicklungsquartalsbericht bei der FMSA einzureichen. Der dritte Monat des jeweiligen Quartals wird darin separat ausgewiesen.
(4) Für den Berichtzeitraum eines Geschäftsjahres ist bis spätestens drei Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres der Abwicklungsjahresbericht bei der FMSA einzureichen. Der Monat Dezember wird darin separat ausgewiesen.
(5) Der Abwicklungsjahresbericht ist durch Beschluss des Verwaltungsrats festzustellen. Im Übrigen ist der Abwicklungshalbjahresbericht dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(6) Geschäftstag im Sinne dieses § 6 ist jeder Werktag außer Samstag, an dem Banken in München und Frankfurt am Main geöffnet sind.
Verlustausgleichspflicht
(1) Der SoFFin ist gegenüber der Abwicklungsanstalt sowie gegenüber der FMSA bis zur Auflösung der Abwicklungsanstalt nach § 16 verpflichtet
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unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Geschäftstag, nach erstem Anfordern des Vorstands (gegebenenfalls bereits vor der Fälligkeit von Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalt), die Beträge zu zahlen, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsanstalt jede ihrer Verbindlichkeiten pünktlich, jederzeit und vollständig erfüllen kann, d. h. der SoFFin haftet der Abwicklungsanstalt und der FMSA für die von der Abwicklungsanstalt eingegangenen Verbindlichkeiten;
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sämtliche Verluste auszugleichen. Verluste im Sinne dieser Vorschrift sind alle Beträge, die nach Nummer 1 zu zahlen und nicht (mehr) entsprechend Absatz 2 zurückzugewähren sind.
Der Vorstand der Abwicklungsanstalt ist verpflichtet, Liquiditätsnachschüsse im Sinne von Nummer 1 in dem erforderlichen Umfang und so rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, dass die Abwicklungsanstalt jede Zahlungsverpflichtung zu jedem Fälligkeitstermin erfüllen kann.
(2) Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind dem SoFFin (nebst Zinsen vom Valutatag des Eingangs der Zahlung nach Absatz 1 bis zum Tag der Überweisung durch die Abwicklungsanstalt in Höhe des Zinssatzes auf (möglichst) fristenkongruente Schuldverschreibungen des Bundes) zurückzugewähren, wenn und soweit der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen eines ordentlichen Kaufmanns feststellt, dass trotz der Rückzahlung,
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die Abwicklungsanstalt ihre Verbindlichkeiten gegenüber anderen, als dem Beteiligten, soweit sie binnen der nächsten sechs Monate (ab dem Tag der Rückzahlung) fällig werden, voraussichtlich pünktlich und vollständig erfüllen und
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der Abwicklungsplan eingehalten werden kann.
Die Rückgewährpflicht entfällt endgültig für Beträge, die im vorangegangenen Geschäftsjahr vom SoFFin geleistet wurden und von denen bei Aufstellung des Jahresabschlusses nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht erwartet werden kann, dass sie im Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem der Jahresabschluss aufgestellt wird, entsprechend Absatz 2 zurückgezahlt werden können.
(3) Der SoFFin kann der Abwicklungsanstalt, unabhängig von Absatz 1, Kreditlinien nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung stellen bzw. in seinem Auftrag (Kreditauftrag im Sinne von § 778 des Bürgerlichen Gesetzbuches) durch Dritte zur Verfügung stellen lassen. Die Abwicklungsanstalt ist im Falle des § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung auf die Hauptschuld nur in Übereinstimmung mit Absätzen 1 und 2 verpflichtet.
(4) § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist anwendbar.
Grundsätze der Geschäftsführung
Die Geschäfte der Abwicklungsanstalt sind unter Beachtung der Aufgabe nach § 2 Absatz 1 nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Vergütungssysteme für Mitarbeiter und Vorstände bedürfen der Zustimmung der FMSA.
Organe
Organe der Abwicklungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, die der Beteiligte entsendet. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder nach Satz 1 beträgt höchstens drei Jahre; eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats werden von der FMSA berufen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Abwicklungsanstalt zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 zu unterstützen. Sie sind vorbehaltlich von § 2 Absatz 5 und § 15 Absatz 2 Nummer 4 an Weisungen nicht gebunden. Mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats kann eine angemessene Vergütung und Aufwandsentschädigung vereinbart werden.
(3) Dem Verwaltungsrat dürfen solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde hierüber Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind. Tritt ein Tatbestand nach Satz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Berufung vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.
(4) Die FMSA hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse auch durch Entsendung von Gastmitgliedern teilzunehmen, welche der Abwicklungsanstalt zu benennen sind. Die Gastmitglieder haben, mit Ausnahme der Befugnis zur Stimmabgabe bei Beschlussfassungen, die gleichen Rechte wie die übrigen Verwaltungsratsmitglieder.
(5) Der Verwaltungsrat hat den Vorstand der Abwicklungsanstalt zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen. Er ist ferner zuständig für:
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die Entscheidung über den Abwicklungsplan nach § 5 Absatz 1 Satz 2, erster Halbsatz, den Beschluss über eine Abweichung vom Abwicklungsplan nach § 5 Absatz 4 und den Beschluss über einen Änderungsantrag nach § 5 Absatz 6 Satz 2;
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den Beschluss über den Abwicklungsjahresbericht nach § 6 Absatz 2 Satz 2;
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die Berufung der Vorstandsmitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und die Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 11 Absatz 4;
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den Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand;
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die Bestellung des Abschlussprüfers nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und die Feststellung des Jahresabschlusses der Abwicklungsanstalt nach § 12 Absatz 3 Satz 6, erster Halbsatz;
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die Feststellung der Schlussrechnung nach § 16 Absatz 3 Satz 2;
Der Verwaltungsrat kann außerdem in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Vorstand zuständig ist, eine Beschlussfassung im Einzelfall oder generell nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat vorsehen; die Kompetenz des Vorstands zur rechtswirksamen Vertretung der Abwicklungsanstalt im Außenverhältnis bleibt davon unberührt.
(5) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Abwicklungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 11 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Der Beteiligte kann Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt. Die FMSA kann ein Mitglied des Verwaltungsrats auch dann jederzeit abberufen, wenn es keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass es die Vorgaben aus Gesetz, insbesondere des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, und Statut erfüllt.
(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 11 Absatz 5 über die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
(8) Die FMSA kann die jederzeitige Einberufung des Verwaltungsrats unter Mitteilung der Tagesordnung verlangen.
(9) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung der FMSA bedarf. Diese Geschäftsordnung regelt die näheren Einzelheiten der Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder.
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat mit Zustimmung der FMSA für höchstens vier Jahre berufen werden; eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von der FMSA berufen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen zuverlässig und geeignet sein.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Abwicklungsanstalt und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Verwaltungsrats von den Beschränkungen des § 181 Fall 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit werden. Die Abwicklungsanstalt wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann beschließen, dass die Abwicklungsanstalt auch (a) durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem Prokuristen der Abwicklungsanstalt, (b) durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich oder (c) bei Geschäften der laufenden Verwaltung durch zwei Bedienstete oder Beschäftigte der Abwicklungsanstalt gemeinschaftlich vertreten werden kann. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Abwicklungsanstalt abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder einem von dem Vorstand bevollmächtigten sonstigen Bediensteten oder Beschäftigten der Abwicklungsanstalt.
(4) Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Vorstands jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt. Die FMSA kann ein Mitglied des Vorstands jederzeit aus wichtigem Grund sowie dann abberufen, wenn es keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass es die Vorgaben aus Gesetz, insbesondere des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, und Statut erfüllt.
(5) Vorstandsmitglieder haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst nach kaufmännischen Grundsätzen ausschließlich zum Wohl der Abwicklungsanstalt auszuüben. Sie haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Abwicklungsanstalt und der FMSA zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(6) Die FMSA kann auf ihr Verlangen an den Verhandlungen des Vorstands als Gast ohne Stimmrecht teilnehmen.
(7) Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der FMSA bedarf, erlassen.
(8) Abschluss, Änderung sowie Verlängerung von Vorstandsanstellungsverträgen bedürfen der Zustimmung der FMSA.
Wirtschaftsführung, Jahresabschluss, Quartalsbericht
(1) Die Abwicklungsanstalt verfügt über einen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis. Ihr Vermögen ist vom Vermögen anderer Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von dem übrigen Vermögen der FMSA, ihren Rechten und Verbindlichkeiten sowie von dem Vermögen der HRE-Gruppe getrennt zu halten. Erfolgt die Verwaltung von Risikopositionen der Abwicklungsanstalt durch ein Mitglied der HRE-Gruppe, ist eine funktionelle und organisatorische Trennung vom übrigen Geschäft der HRE-Gruppe sicherzustellen.
(2) Das Geschäftsjahr der Abwicklungsanstalt ist das Kalenderjahr.
(3) Der Vorstand stellt für die Abwicklungsanstalt innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften sowie den ergänzend für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und den Vorschriften der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. § 29 Absatz 1 Satz 2, 6 des Kreditwesengesetzes und die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung finden entsprechende Anwendung; die Beachtung der vorgenannten Vorschriften ist im Prüfungsauftrag vorzusehen. Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt; der Verwaltungsrat wird den Abschlussprüfer verpflichten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank sowie dem SoFFin und der FMSA anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand der Abwicklungsanstalt gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, oder die schwerwiegende Verstöße von Vorstandsmitgliedern gegen Gesetz oder dieses Statut erkennen lassen. Der Verwaltungsrat wird den Abschlussprüfer derart von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden, dass die FMSA ihre Informationsrechte aus § 15 Absatz 1 auch unmittelbar gegenüber dem Abschlussprüfer ausüben kann. Der Jahresabschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage durch den Vorstand vom Verwaltungsrat festzustellen; verweigert der Verwaltungsrat die Feststellung aus sachwidrigen Gründen, so wird die Genehmigung durch Entscheidung der FMSA ersetzt. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfbericht sind der FMSA vorzulegen.
(4) Der Vorstand stellt für die Abwicklungsanstalt zum Stichtag des ersten, zweiten und dritten Quartals eines Geschäftsjahres innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des jeweiligen Berichtszeitraums einen Quartalsbericht nach den für den Jahresabschluss in Absatz 3 Satz 1 beschriebenen Maßgaben auf. Ein Lagebericht ist nur im Rahmen des Abschlusses für das Gesamtjahr zu erstellen. Die FMSA kann eine prüferische Durchsicht durch den vom Verwaltungsrat bestellten Abschlussprüfer verlangen. Der Quartalsbericht und das Ergebnis der prüferischen Durchsicht sind der FMSA jeweils unverzüglich nach Fertigstellung vorzulegen.
Gewinnverwendung
Weist der Jahresabschluss der Abwicklungsanstalt einen Jahresüberschuss aus, so entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands über dessen Verwendung.
Kosten, Umlagepflicht
(1) Die Aufwendungen der Abwicklungsanstalt werden aus ihrem Vermögen gedeckt. Die der FMSA entstehenden Verwaltungskosten aus Überwachungs- und Koordinationstätigkeiten für die Abwicklungsanstalt nach § 15 trägt die Abwicklungsanstalt selbst. Dazu gehören auch die Aufwendungen für Dritte, derer sich die FMSA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 bedient. § 7 bleibt unberührt.
(2) Die Kosten und Auslagen, die der FMSA im Zusammenhang mit der Errichtung der FMS Wertmanagement entstehen (Aufbaukosten), trägt die Hypo Real Estate Holding AG.
(3) Die Abwicklungsanstalt ist umlagepflichtig nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die in §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des FMStFG sowie die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sind entsprechend mit den in § 8 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 des FMStFG genannten Maßgaben anzuwenden.
Überwachung, Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten
(1) Die Abwicklungsanstalt wird durch die FMSA überwacht. Die Überwachung stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalt, einschließlich ihrer Organe und des oder der Beteiligten, die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhält.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe aus Absatz 1 hat die FMSA die in diesem Statut und nachfolgend vorgesehenen Informations-, Kontroll- und Prüf- sowie Weisungsrechte:
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Neben den in diesem Statut, aufgrund dieses Statuts oder vertraglich vorgesehenen regelmäßigen Berichten und Informationen durch die Abwicklungsanstalt kann die FMSA jederzeit von der Abwicklungsanstalt
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aktuelle Kennzahlen, Risiko- und Portfolioberichte sowie sämtliche dem Beteiligten zur Verfügung gestellten Berichte zur wirtschaftlichen Entwicklung,
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Berichte zur Lage und Berichte über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit,
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Informationen zu einzelnen Transaktionen, Abverkäufen und sonstige wesentliche Abwicklungsmaßnahmen,
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Ergebnisse von Compliance-Prüfungen,
- e)
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sämtliche, der BaFin nach § 26 Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes vorzulegende Rechnungslegungsunterlagen,
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die Entbindung des Jahresabschlussprüfers von seiner Schweigepflicht, und
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weitere für ihre Überwachungsaufgabe wesentliche Informationen
verlangen. - 2.
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Die FMSA kann die in Nummer 1 beschriebenen Informationsrechte auch unmittelbar gegenüber dem Abschlussprüfer der Abwicklungsanstalt ausüben.
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Die FMSA kontrolliert und prüft die Einhaltung der Bilanzierungspflichten und der Offenlegungspflichten der Abwicklungsanstalt. Außerdem kann sich die FMSA Sonderprüfungen vorbehalten, insbesondere zur Einhaltung der Anforderungen an die Geschäftstätigkeit der Abwicklungsanstalt sowie zur Umsetzung des Abwicklungsplans nach § 5.
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Die FMSA kann dem Vorstand und dem Verwaltungsrat der Abwicklungsanstalt Weisungen erteilen, um die Geschäftstätigkeit der Abwicklungsanstalt im Einklang mit Gesetz und Statut zu erhalten.
(3) Die FMSA kann verlangen, dass sich die Abwicklungsanstalt bei der Verwaltung der übernommenen Risikopositionen und nicht strategienotwendigen Geschäftsbereiche geeigneter Dritter bedient.
(4) Die FMSA kann in Abstimmung mit der Abwicklungsanstalt und den anderen Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstablilisierungsfondsgesetzes Koordinierungsaufgaben für die Abwicklungsanstalt und die anderen Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte.
(5) Die Abwicklungsanstalt hat insbesondere
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fortlaufend zu überprüfen, ob ihre jederzeitige Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist,
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die FMSA unverzüglich schriftlich über wesentliche vom Abwicklungsplan abweichende Entwicklung in ihrer Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder in ihrer Geschäftstätigkeit zu unterrichten, insbesondere wenn sie unmittelbar oder im Zeitablauf zu Verlusten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 führen könnten,
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über ihre Maßnahmen zur Abwendung von Verlusten zu berichten und
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die FMSA unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die eine Änderung oder Anpassung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnten.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Absätzen 1 und 4 kann die FMSA weitere Überprüfungs-, Berichts- und Informationspflichten der Abwicklungsanstalt festlegen oder mit dieser vereinbaren.
Auflösung und Schlussabrechnung
(1) Sind die übertragenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche vollständig abgewickelt und verwertet, was auch durch Ausgliederung oder Abspaltung nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 und 3 erfolgen kann, teilt die Abwicklungsanstalt der FMSA den Abschluss der Abwicklung unter Vorlage eines Abwicklungsabschlussberichts mit. Sind keine Verbindlichkeiten mehr vorhanden oder übernimmt der Beteiligte die Verbindlichkeiten, kann die FMSA verlangen, dass die Abwicklungsanstalt abgewickelt und verwertet wird.
(2) Den Inhalt des Abwicklungsabschlussberichts legt die FMSA fest. Darin ist auch nachzuweisen, ob sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche ein positiver Saldo zugunsten der Abwicklungsanstalt ergibt. Bei negativem Saldo gilt § 7.
(3) Nach Abschluss der Abwicklung wird die Abwicklungsanstalt auf ihren Antrag durch im Bundesanzeiger zu veröffentlichende Anordnung der FMSA zu einem in der Anordnung angegebenen Zeitpunkt aufgelöst. Dem Antrag nach Satz 1 ist eine vom Verwaltungsrat festgestellte Schlussrechnung der Abwicklungsanstalt beizufügen. Die Schlussrechnung bedarf der Genehmigung durch die FMSA.
(4) Das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalt verbleibende Vermögen der Abwicklungsanstalt ist an den Beteiligten auszukehren.
Keine subjektiven öffentlichen Rechte
Der Abwicklungsanstalt werden durch dieses Statut keine eigenen subjektiven öffentlichen Rechte gegenüber der FMSA eingeräumt.
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt unmittelbar mit Erlass durch die FMSA in Kraft.
Frankfurt am Main, den 29. Januar 2019
Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung
Leiter Günter Borgel |
Stellvertretender Leiter Wolf-Dieter von Keil |
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- Statut der FMS Wertmanagment vom 7. Juli 2010 in der Fassung vom 29. Januar 2019.
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