Der Bundesgerichtshof billigt den Ausschluss von Klagen gegen die Versicherungswirtschaft – Lebensversicherung mit Fondspolice – nach den aktuellen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung. Was bedeutet das?
Früher war als märchenhaft schön
Bekanntlich endete die schönen Zeiten der deutschen Versicherungswirtschaft mit der Europäischen Union und der Freigabe des Marktes Anfang der neunziger Jahre. Die gemütlichen Zeiten sind lange vorbei…. aber es kam noch schlimmer…., die Versicherungsnehmer wurden aufsässig und führen Prozesse und/ oder verweigern einfach den Abschluss neuer Versicherungen. Lebensversicherungen gehörten zu Deutschland wie der Kölner Dom….
Erfolgreiche Klagewelle aufgrund des Policenmodells
Im Zeitraum von 1994 bis 2007 viele Lebensversicherungen nach dem so genannten Policenmodell geschlossen. Also nach dem Vertragsschluss (Besuch des Vertreters) kam die Police per Post. Also hat der Versicherungsnehmer erst nachträglich die Möglichkeit gehabt die Versicherungsbedingungen im allgemeinen und seine besonderen vertraglichen Klauseln zur Kenntnis zu nehmen. Diese Rechtspraxis endete 2008. Jedenfalls entsprach diese Vorgehensweise…. Heiraten und erst danach die Braut anschauen dürfen nicht dem geltenden Europarecht. Entsprechend urteilten der Bundesgerichtshof und der Europäischer Gerichtshof in letzter Instanz. Die Folge ist, dass viele Verträge auch heute noch nach einem Widerspruch zurück zuabwickeln sind. Natürlich gibt es Streit mit den Versicherungen, so dass trotz der eigentlich eindeutigen Rechtslage, prozessiert werden muss.
Muss die Rechtsschutz einen solchen Streit bezahlen?
Der Bundesgerichtshof hat aktuell einen wichtigen Aspekt ausgeurteilt. Hintergrund sind die Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen, die Streitigkeiten wegen Kapitalanlagerecht ausgeschlossen haben. So heißt es heute in den Bedingungen: Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (AGB), dass die „Kapitalanlagegeschäfte aller Art und deren Finanzierung“ ausgeschlossen sind (siehe Paragraph 3 Absatz 2 der AGBs mit Stand 2015).
Nun enthalten Lebensversicherungen – jedenfalls solche bei denen der Sparanteil in Fonds investiert werden – auch einen Kapitalanlageaspekt.
Fondspolicen wurde viel verkauft, weil neben dem Risikoschutz die Versicherungsnehmer die Erwartung hatten, durch die Beteiligung des Sparanteils in Fonds bessere Rendite zu erwirtschaften. Diese fondsgebundene Lebensversicherungen waren immer sehr umstritten. Die Verbindung von Sparen und Versicherung st so sinnvoll wie Sahneeis mit Currywurst auf einem Teller. Mit anderen Worten: jeder, der einen Taschenrechner bedienen kann, weiß das diese Kombination aus Versicherung und Kapitalanlage sinn-frei sind. Die Alternative war und ist immer gewesen: Todesfallschutz durch eine Risikolebensversicherung. Rest in monatlichen Sparraten in ETFs investieren. Also besteht große Lust, die Urteile zu nutzen und solche Verträge zu widerrufen.
Bundesgerichtshof folgt der Rechtsschutzversicherung – kein Deckungsschutz
Der Bundesgerichtshof folgt der Rechtsschutzversicherung mit der These, dass diese keine Deckung erteilen muss. Unter dem Aktenzeichen IV ZR 59/18 führt das Gericht aus, dass jedem Versicherungsnehmer nach Durchsicht der Klauseln verstehen könnte, dass ein Rechtsstreit wegen Kapitalanlagen ausgeschlossen sei. Daraus ergebe sich, dass es keinen Unterschied machen würde, ob es sich um einen Fonds oder Fondspolice handeln würde. Die Klausel sei wirksam, weil transparent und nachvollziehbar.
Wichtige Teilaspekte des Urteils: der Rechtsschutzversicherer hatte argumentiert, er müssen nicht zahlen, weil erst die Lebens-Versicherung mit den falschen Klauseln schon Jahre bestanden hätte, bevor die Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden sei. Die Rechtsschutzversicherung hätte bestanden, als die Lebensversicherung sich geweigert hätte, den Widerruf hinzunehmen.
Tipp: Die Rechtsschutzversicherungen schließen erst seit einigen Jahren in ihren Versicherungen Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Kapitalanlagen aus. Wer eine ältere Rechtsschutzversicherung hat, könnte Glück haben. Außerdem betrifft das Urteil nur Lebensversicherungen mit Fondsanteilen. Wenn jemand dem Versicherungsnehmer zur Kündigung und Veränderung der Rechtsschutz geraten hat, könnte eine Haftung bestehen.
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