Der Bundesgerichtshof hat zu den negativen und positiven Folgen von fehlerhaften Anlageentscheidungen eine Leitentscheidung gefällt.
Der Tenor lautet:
Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle
gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der
beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will – etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den
Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.
Aktenzeichen:
Anlageberater muss Schadenersatz zahlen
Grundlage des Falles war eine fehlerhafte Anlageberatung. Ein Anleger hatte nach einem Beratungsgespräch zwei Anlagen gezeichnet. Eine lief positiv, die andere negativ. Wie in diesen Rechtsstreiten üblich hatte der Anleger behauptet, er habe eine absolut sichere Anlage verlangt. Diese Behauptung hatte das Gericht unterstellt, nachdem darüber Beweis erhoben worden war. In solchen Fällen entscheiden dann die Gerichte: der Anleger ist so zu stellen, als wenn er die Anlage nicht gezeichnet hätte. Der Anlageberater muss also die Anlage übernehmen und die ursprünglichen Anschaffungskosten plus Zinsen dem Anleger erstatten. Hat der Anleger in der Zwischenzeit – also von dem Zeichnungstermin bis zur Rückabwicklung – Ausschüttungen erhalten, müssen diese natürlich angerechnet werden.
Der Sonderfall war aber, dass in dem Beratungsgespräch zwei Anlagen vermittelt worden waren. Eine lief bekanntlich sehr gut. Der Anlageberater wollte diese positiven Einnahmen auf den Schaden anrechnen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen und dazu in den Gründen ausgeführt, die Rechtsfrage, ob bei taggleich erfolgter Empfehlung und Zeichnung zweier Beteiligungen an jeweils einem geschlossenen Immobilienfonds die aus der einen Beteiligung erwachsenen Renditen mit den aus der anderen Beteiligung erwachsenen Verlusten zu
verrechnen seien, sei – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Anlageberater darf aber mit der positiven Entwicklung des anderen Fonds argumentieren
Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung des Anlageberaters. Nachdem der BGH den Streitstand zu der Frage diskutiert hatte, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass beide Entscheidungen verklammert waren (ein Beratungsgespräch, eine Darstellung „Neuordnung des Vermögens“, gleichartiges Produkt dem Grunde nach) und erlaubt die Anrechnung des Schadens.
Fazit
Anlageberatung gleicht einem Kamikaze-Unternehmen. Regelmäßig scheitern Anlageberater vor Gericht. Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, aber….. niemand weiß wie nach dem Hochgefühl der Provisionszahlung später die harte Landung in der Realität ist.
Kommentar hinterlassen