Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az.: 1 StR 58/24) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften bestätigt. Der Angeklagte war vom Landgericht Wiesbaden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zudem hatte das Gericht eine Einziehungsentscheidung hinsichtlich der unrechtmäßig erlangten Gelder getroffen.
Hintergrund der Verurteilung
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte ein Modell zur Durchführung von Cum-Ex-Geschäften entwickelt, umgesetzt und begleitet. Dabei war ein vermögender privater Investor eingebunden. Diese Geschäfte zielten darauf ab, sich von den deutschen Finanzbehörden Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe erstatten zu lassen, obwohl diese nie gezahlt worden war.
Der Angeklagte, der als Ideengeber und Berater fungierte, unterstützte die Planung und Durchführung der Transaktionen. Teilweise reichte er selbst unter seinem Kanzleibriefkopf Steuererklärungen ein, die falsche Angaben zu nicht bestehenden Steuererstattungsansprüchen enthielten. Dadurch profitierte er finanziell über zusätzliche Provisionszahlungen, deren Betrag vom Landgericht eingezogen wurde.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision des Angeklagten, die sich auf ein behauptetes Verfahrenshindernis und die Sachrüge stützte, wurde vom Bundesgerichtshof verworfen. Damit sind sowohl der Schuldspruch als auch das Strafmaß rechtskräftig.
Vorinstanz
Landgericht Wiesbaden – Urteil vom 30. Mai 2023 – Az.: 6 KLs – 1111 Js 18753/21
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Fall nun endgültig abgeschlossen. Die Verurteilung verdeutlicht erneut die strafrechtliche Relevanz von Cum-Ex-Geschäften und deren Konsequenzen.
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