Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten D. wegen vorsätzlichen Betreibens von Medizinprodukten entgegen § 14 Satz 2 des früheren Medizinproduktegesetzes (MPG – jetzt: Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte [Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz – MPDG]) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der Universitätsklinikum Mannheim GmbH im Zeitraum von 2007 bis 2014 aus Gründen der Kostenersparnis durch das Klinikpersonal Medizinprodukte im Klinikbetrieb einsetzen, die den geltenden Hygienebestimmungen nicht ansatzweise entsprachen. Trotz wiederholter Beanstandungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie mannigfaltiger Beschwerden aus der Beleg- und Ärzteschaft des Klinikums wegen gravierender hygienischer Mängel bei der Aufbereitung und Aufbewahrung von Sterilgut nebst Hinweisen auf die hierdurch bestehende Gefährdung der Patientensicherheit ergriff er keine ausreichenden Maßnahmen zur Beseitigung der – teilweise mit bloßem Auge sichtbaren – Mängel und ließ Medizinprodukte wie beispielsweise Operationsbesteck ohne vorherige ordnungsgemäße Desinfektion weiterhin im Klinikbetrieb einsetzen. Hierdurch wurden im ausgeurteilten Zeitraum (2011 bis 2014) mindestens 50.000 Patienten in ihrer Gesundheit gefährdet.
Der Senat hat das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten verworfen; das Urteil des Landgerichts ist damit insgesamt rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Mannheim – Urteil vom 26. April 2021 – 203 KLs 400 Js 2051/15
BGH Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 335/21
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