Grafiken als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Nebensatz etwas weniger Überraschendes aber in der modernen Vertragswelt Wichtiges festgestellt – auch Grafiken können Bestandteil von AGB sein und insoweit – natürlich auslegungsfähig und soweit verständlich – bindende Regeln enthalten. Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos
Insbesondere können Piktogramme Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst (vgl. Pfeifer in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305 BGB Rn. 21).
Die Revision wendet sich weiter nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Anbringung der das Fotografierverbot enthaltenden Besuchsordnung und von Piktogrammen, die dieses Verbot mittels einer durchgestrichenen Kamera symbolisieren. Danach begegnet auch die
Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, dass das Fotografierverbot durch hinreichend deutlich sichtbaren Aushang in den Vertrag einbezogen
worden ist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Mit anderen Worten:
Piktogramme, die klar erkennbar sind, können auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen.
Jetzt erwarten wir also die ersten Allgemeinen Bedingungen ausschließlich in Piktogrammform.
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