Beschluss vom 10. Januar 2024 – 2 StR 171/23
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss klargestellt, dass eine Funkzellenabfrage zur Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten nur bei Verdacht auf eine besonders schwere Straftat gemäß § 100g Abs. 2 StPO zulässig ist.
Hintergrund des Falls:
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete eine Einziehung an.
Tatbestand:
Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte im Zeitraum vom 8. Oktober 2019 bis zum 1. März 2020 bei vier Gelegenheiten stehlenswertes Gut aus einer Gaststätte, einem Kiosk und zwei Shisha-Bars. In einem weiteren Fall wurde das Vorhaben abgebrochen, als er in den Räumlichkeiten einer weiteren Shisha-Bar entdeckt wurde. Bei einigen der Taten führte er einen Kubotan mit sich.
Revision und Entscheidung des BGH:
Auf die Revision des Angeklagten hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung wegen Diebstahls in einem Fall auf, wodurch auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe entfiel. Das Landgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall auch auf Erkenntnisse aus einer Funkzellenabfrage gestützt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraussetzt. Da ein Einbruchdiebstahl in einen Kiosk keine besonders schwere Straftat im Sinne des § 100g Abs. 2 StPO darstellt, waren die aus der Funkzellenabfrage gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar.
Weitere Entscheidungen:
Zusätzlich hat der Senat die Einziehungsentscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und in Teilen – auch unter Erstreckung auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 3. Juni 2022 – 5/16 KLs – 11/21 3560 Js 222453/20
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