Urteil vom 13. Oktober 2021 – 2 StR 418/19
Das Landgericht hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Nach den Feststellungen kam es am 3. März 2009 zu dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln sowie zweier Wohngebäude, bei dem zwei Menschen zu Tode kamen und ein Schaden – insbesondere an den Gebäuden und dem Archivgut – in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags entstanden ist. Ursache des Unglücks war zur Überzeugung der Strafkammer die Havarie einer rund 27 Meter tiefen Baugrube in unmittelbarer Nähe der Gebäude, die im Zuge eines Großprojekts zur Errichtung einer Stadtbahn ausgehoben worden war. Die Erstellung der seitlichen Schlitzwand der Baugrube, mit welcher das Eindringen von Grundwasser verhindert werden sollte, war nicht fachgerecht erfolgt. Infolgedessen hielt diese Wand am Unglückstag dem Wasserdruck nicht mehr stand, wodurch Wasser, Sand und Erdreich in die Baugrube einströmten und so unter den anliegenden Gebäuden ein Hohlraum entstand, der zu deren Einsturz führte.
Die beiden Angeklagten waren als Bauleiter in verantwortlicher Position jeweils für eine Abteilung der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft tätig. Nachdem die Schlitzwand durch die Abteilung „Spezialtiefbau“ im Baugrund errichtet worden war, wurde anschließend die Grube durch die Abteilung „Ingenieurbau“ ausgehoben. Eine Übergabe der Baustelle zwischen den Abteilungen – die ohnehin nicht vorgesehen war – fand nicht statt. Bei der Errichtung der Schlitzwand kam es zu mehreren Zwischenfällen auf der Baustelle, bei der eingesetztes Baugerät ebenso beschädigt wurde wie Teile der bereits errichteten Abschnitte der Wand.
Das Landgericht hat zwar Sorgfaltspflichtverletzungen der Angeklagten festgestellt. Indes waren diese nach den Wertungen der Strafkammer für den Einsturz der Gebäude nicht ursächlich.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat des Bundes-gerichtshofs die Freisprüche aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Ansicht des Senats hat die Strafkammer bei der Bestimmung der die Angeklagten treffenden Sorgfaltspflichten maßgebende Umstände – insbesondere die gehäufte Zahl an Zwischenfällen auf der Baustelle sowie die fehlende Abstimmung der Abteilungen untereinander – außer Betracht gelassen. Über den Vorwurf der Anklage muss damit neu befunden werden.
Vorinstanz:
Landgericht Köln – Urteil vom 12. Oktober 2018 – 110 KLs 9/17
Kommentar hinterlassen