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Bundesgerichtshof ordnet Fortdauer der Untersuchungshaft gegen Beschuldigte aus dem sogenannten Reichsbürgermilieu wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens an

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Beschlüsse vom 11., 12. und 13. Juli 2023 – AK 21-28/23 und AK 34-47/23

Der für Staatsstrafschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Sechs-Monats-Haftprüfung entschieden, dass die Untersuchungshaft gegen 22 dem Milieu der sogenannten Reichsbürger zugehörige Beschuldigte fortzudauern hat. Die Beschuldigten waren im Dezember 2022 auf der Grundlage von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen worden.

 

Gegen 19 Beschuldigte waren die Haftanordnungen auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, gegen drei weitere Beschuldigte auf denjenigen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gestützt. Zwei der mutmaßlichen Mitglieder sollen überdies als Rädelsführer agiert haben. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte die Haftgründe der Fluchtgefahr und – weitgehend auch – der Schwerkriminalität angenommen.

 

Der 3. Strafsenat hat nach den von den Ermittlungsbehörden bisher gewonnenen Erkenntnissen folgenden Sachverhalt als hochwahrscheinlich erachtet:

 

Die Beschuldigten, die der sogenannten Reichsbürger- und QAnon-Bewegung angehörten, schlossen sich zu einer auf längere Dauer angelegten Organisation zusammen, die sich zum Ziel setzte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten zu überwinden sowie durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Sie lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen ab. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung erwarteten sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten „Tag X“ einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die „Allianz“, einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräften und Geheimdiensten. Zum Zwecke der Umsetzung ihrer Umsturzpläne schufen die Angehörigen der Gruppierung organisatorische, hierarchische und verwaltungsähnliche Strukturen mit einem sogenannten Rat als zentralem Gremium und einem militärischen Arm. Dieser von ihnen vereinfacht als das „Militär“ bezeichnete Teil der Organisation sollte im Zuge des Angriffs durch die „Allianz“ die noch verbleibenden Institutionen und Repräsentanten des Staates mit Waffen bekämpfen und ihre Machtergreifung durch ein deutschlandweites Netz von sogenannten Heimatschutzkompanien absichern. Die Mitglieder der Vereinigung waren der Überzeugung, ein zeitlich noch nicht feststehendes, tagesaktuelles Ereignis werde als Startsignal der „Allianz“ an sie zu werten sein, selbst aktiv zu werden und mit Gewalt gegen staatliche Stellen vorzugehen. Sie hatten ihren Entschluss, die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung von Waffengewalt gegen Repräsentanten des Staates zu beseitigen und sie durch eine eigene Staatsstruktur zu ersetzen, bereits fest gefasst. Auch oblag es allein ihrer Deutung, welches tagesaktuelle Ereignis der „Allianz“ zuzurechnen und als das erhoffte Startsignal an die Vereinigung zu werten sein sollte. Die Mitglieder der Vereinigung hatten mithin nur noch darüber zu entscheiden, wann die Umsturzpläne umgesetzt werden. Daneben plante der engste Führungszirkel der Vereinigung das gewaltsame Eindringen einer bewaffneten Gruppe von bis 16 Personen, vornehmlich aus den Reihen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des Kommando Spezialkräfte der Bundeswehr oder anderer militärischer oder polizeilicher Spezialeinheiten, in das Reichstagsgebäude. Er beabsichtigte, Abgeordnete, Kabinettsmitglieder und deren Mitarbeiter verhaften und abzuführen zu lassen. Hierfür war er bereits in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten.

 

Der 3. Strafsenat hat bei 20 Beschuldigten, darunter auch einem, dem im Haftbefehl lediglich die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen worden war, den dringenden Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 Abs. 1 StGB) bejaht.

 

Nach der maßgeblichen Verdachtslage handelte es sich bei der Gruppierung um die Beschuldigten hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn sie bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse. Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen hochwahrscheinlich durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB erreichen. Die Beschuldigten wussten und fanden sich um des von ihnen verfolgten Zieles willen damit ab, dass es sowohl bei der vermeintlichen Unterstützung eines Angriffs durch die „Allianz“ am „Tag X“ als auch bei der gewaltsamen Erstürmung des Reichstagsgebäudes zu vorsätzlichen Tötungen von Repräsentanten des Staates und Amtsträgern gemäß §§ 211, 212 StGB kommen werde.

 

Die 20 Beschuldigten gliederten sich nach dem aus dem Aktenmaterial ersichtlichen Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit einvernehmlich in die terroristische Vereinigung ein und trugen mit ihrem Wirken im Rat bzw. für den militärischen Arm unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Organisation bei. Zwei Beschuldigte waren überdies Rädelsführer der Gruppierung; ihnen kamen nach den internen Absprachen, den Plänen der Vereinigungsmitglieder und auch rein tatsächlich im Hinblick auf Art, Umfang und Gewicht ihrer Mitwirkung eine Führungsrolle zu.

 

Darüber hinaus hat der 3. Strafsenat die vorgenannten 20 Beschuldigten als der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens nach § 83 Abs. 1 StGB dringend verdächtig erachtet. Ihre Aktivitäten zielten hochwahrscheinlich darauf ab, die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam zu ändern und damit einen Verfassungshochverrat zu begehen. Die Handlungen der Beschuldigten, von denen im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen gewesen ist, beruhten zwar bei objektiver Betrachtung auf einem jedenfalls teilweise nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren gedanklichen Fundament. Sie wiesen jedoch gleichwohl den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen Gefährlichkeitsgrad auf. Zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Vereinigung im Dezember 2022 waren bereits nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, Satellitentelefone, Munition und weitere Militärausrüstung beschafft, Schießübungen durchgeführt und mehrere Heimatschutzkompanien aufgebaut worden; zudem verfügten einige Mitglieder bereits über eigene Waffen nebst Munition. Daneben war die bewaffnete Erstürmung des Reichstagsgebäudes nicht nur geplant, sondern einige Mitglieder der Vereinigung waren diesbezüglich schon in konkrete Vorbereitungshandlungen eingetreten.

 

Bei zwei Beschuldigten hat der 3. Strafsenat den dringenden Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) angenommen, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vorsätzlich die Beteiligungshandlungen einzelner Mitglieder der terroristischen Vereinigung sowohl physisch als auch psychisch förderten.

 

Nach den Entscheidungen lagen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft vor. Danach war bei allen Beschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr, in den Fällen der mitgliedschaftlichen Beteiligung auch derjenige der Schwerkriminalität gegeben. Der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Schließlich ist nach Abwägung zwischen den Freiheitsgrundrechten der Beschuldigten einerseits sowie dem jeweiligen Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

Strafgesetzbuch

 

  • 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

 

(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

  • 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

 

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

 

  1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

 

  1. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

 

  1. (weggefallen)

 

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

[…]

 

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

[…]

 

Strafprozessordnung

 

  • 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

 

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

 

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

 

  1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,

 

  1. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder

 

  1. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

 

  1. a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder

 

  1. b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder

 

  1. c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

 

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

 

  • 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

 

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

 

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

 

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

 

  • 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

 

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

 

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

 

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

 

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

 

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

 

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

 

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

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