Versicherungsmakler sind bekanntlich vornehme Menschen, die anders als Einfirmenvertreter nicht hechelnde Hunde sind, sondern stolze Adler am Himmel…
Der Bundesgerichtshof reißt jetzt einige Federn raus: Schadensregulierung im Interesse der Versicherung ist verboten.
Der Bundesgericht musste entscheiden, ob Makler Regulierungen in Vollmacht der Versicherung vornehmen können.
Es ging bei dem Fall vor dem Bundesgerichtshof um Schadenersatz, den ein Kunde einer Schnellreinigung wegen eines beschädigten Kleidungsstücks verlangte. Der Betreiber der Reinigung gab die Sache an den Versicherungsmakler, über den er seine Haftpflichtpolice abgeschlossen hatte. Der besaß eine Vollmacht des Versicherers, um kleine Schäden zu regulieren und lehnte die Schadenzahlung an den Kunden der Reinigung ab. Schließlich entschied der BGH: Der Versicherungsmakler sei schließlich Sachwalter des Kunden, die Schadensregulierung erfolge aber im Auftrag des Versicherers. Das sei ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
(BGH I ZR 107/14)
Das Rechtsdienstleistungsgesetz spricht von Bußgeldern bis 50.000 €.
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