Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wird am 23. Januar 2025 zwei bedeutende Fälle (I ZR 222/19 und I ZR 223/19) zum Vertrieb von Arzneimitteln über Internet-Verkaufsplattformen verhandeln. Im Fokus steht die Frage, ob Apotheker beim Online-Verkauf von Medikamenten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen für Gesundheitsdaten verstoßen und ob solche Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können.
In beiden Verfahren klagen Apotheker gegen Konkurrenten, die Arzneimittel über Amazon vertreiben. Die Kläger werfen den Beklagten Verstöße gegen verschiedene gesetzliche Vorschriften vor, insbesondere im Bereich des Datenschutzes.
Der Prozessverlauf war bisher komplex:
- Im Fall I ZR 222/19 gab das Oberlandesgericht der Klage teilweise statt, nachdem das Landgericht sie zunächst abgewiesen hatte.
- Im Fall I ZR 223/19 bestätigten sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht die Klage.
Aufgrund der rechtlichen Komplexität legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung vor. Nach dem Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 nimmt der BGH nun die Verhandlung wieder auf.
Die Entscheidung des BGH könnte weitreichende Folgen für den Online-Vertrieb von Arzneimitteln haben. Sie wird klären, inwieweit datenschutzrechtliche Verstöße im Rahmen des Wettbewerbsrechts geahndet werden können und welche Anforderungen an den Datenschutz beim Verkauf von Medikamenten über Internet-Plattformen gestellt werden.
Der Fall unterstreicht die zunehmende Bedeutung des Datenschutzes im digitalen Gesundheitsmarkt und die Herausforderungen bei der Anwendung bestehender Gesetze auf neue Vertriebsformen.
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