Alles mosern der Bank, die im Rechtsstreit verwickelt war, half nichts. Das Urteil wird öffentlich:
Der Bundesgerichtshof, Deutschlands höchste Instanz in Zivilsachen, hat der Geheimjustiz eine klare Absage erteilt und die Rechte Dritter gestärkt, die Urteilskopien erhalten wollen (BGH, 05.04.2017, IV AR (VZ) 2/16. Journalisten feiern das Urteil als Durchbruch für eine freie Berichterstattung.
Der Leitsatz des Urteils lautet: In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass diese den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegen.
Grund der Leitentscheidung war die Beschwerde einer Bank, die nicht wollte, dass ein Urteil gegen sie allgemein bekannt wird. Die Bank argumentierte mit einer uralten Vorschrift aus der Zivilprozessordnung über Akteneinsichten. Der Bundesgerichtshof sagte aber, dass anonymisierte Entscheidungsübersendungen keine Akteneinsichten seien. Daher könne das niemand verhindern.
Der Bundesgerichtshof sagt: Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche
Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich.
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