Problem: Die Grundlage der meisten Kapitalanlagegeschäfte sind Prospekte, dicke bunte Papiere, die weder von den Anlegern, den Kapitalanlagevermittlern gerne gelesen werden. Im Streitfall sind Prospekte allerdings häufig von entscheidender Bedeutung. Der Kapitalanleger will sich irgendwann von der Kapitalanlage wieder lösen. Hilft dem Kapitalanleger dann die Prospekthaftung?
Der Bundesgerichtshof, aktuell in der Entscheidung BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – III ZR 109/17, gibt dem Anleger Recht und schildert nochmals schulmäßig die Rechtslage.
Zeitmoment führte zur Haftung
Der Bundesgerichtshof verlangt die Übergabe des Prospekte und dann eine Überlegungszeit. Es ist also inzwischen falsch, den Prospekt zu übergeben und die Zeichnung einer Kapitalanlage am gleichen Tage vorzunehmen. Ganz im Gegenteil: nach dem neuen Urteil muss die Prospektübergabe auf einem gesonderten Blatt Papier und auffällig quittiert werden. Ansonsten gilt der Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung als nicht ausreichend aufgeklärt und kann mittels Schadenersatz vom Vertrieb die Zeichnungssumme plus Zinsen verlangen.
Prospektfehler – was ist das sonst?
Beispielsfall: Ein Kapitalanleger hatte eine Kapitalanlage gezeichnet. Grundlage war ein Prospekt. Prospektfehler war hier die fehlerhafte Angabe der Provision für die Vermittlung der Kapitalanlage durch den Provision. Angegeben waren, dass 20% Kosten entstehen, tatsächlich waren es aber durch Verschleierung falsch angegebene 25%. Dieser Umstand ist für Anleger ganz wesentlich und muss klar offen gelegt werden, weil es einen erheblichen Unterschied macht, ob z.B. von gezahlten 10.000 € nur 7.000 € angelegt werden. Bei Provisionen muss ungefragt die Wahrheit gesagt werden.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner Entscheidung (BGHZ 158,110) erklärt, dass ab einer gewissen Provisionshöhe diese offen zulegen ist. Eine für Kapitalanleger üble Kapitalanlage verkauft sich besser, wenn große Provisionen gezahlt werden. In den Urteilen des Bundesgerichtshof werden immer weitere Prospektmängel, also inhaltliche Fehler gefunden, die für Anleger relevant sind, entwickelt. Das höchste deutsche Gericht formuliert hier einen selbstverständlichen Grundsatz: Angaben in einem Prospekt müssen der Wahrheit entsprechen. Das ist auch richtig: bekanntlich ist der Prospekt die einzige Möglichkeit sich zu informieren.
Das Gericht sagt dann ganz deutlich, dass zu vermuten steht, dass ein richtig aufgeklärter Anleger die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte, so dass Gericht. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Prospekt durch den Anleger überhaupt gelesen worden ist (Bundesgerichtshof, BGHZ 139, 225).
Ergebnis: Prospekte müssen richtig sein, ansonsten stehen dem Anleger Schadenersatzansprüche zur Seite.
Also gilt zweierlei für die Prospekthaftung:
Prospekte müssen inhaltlich richtig sein und zeitlich angemessen vorher übergeben werden. Jetzt verlangt der Bundesgerichtshof noch eine formal ausreichende Quittung der Übergabe…..
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