Der Bundesgerichtshof hat eine jahrzehntelange Übung der Banken als unzulässig verworfen. Das Gericht entschied, dass Banken von Unternehmern bei Abschluss eines Darlehensvertrages keine zusätzlichen „Bearbeitungsentgelte“ erheben dürfen. (Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatten die Banken und Sparkassen regelmäßig solche Zusatzkosten formuliert und erhoben. Es ist allerdings schon vor zwei Jahren entschieden worden, dass eine solche Klausel bei Verbrauchern unzulässig ist. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun auf Unternehmenskredite ausgeweitet.
Firmen, die seit 2014 solche Gebühren bezahlt haben, können diese zurückfordern. Vorherige Ansprüche könnten verjährt sein.
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