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Bundesgerichtshof: II ZB 19/19 Volkswagen AG und Porsche Automobil Holding SE

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

II ZB 19/19

vom

21. Juli 2020

in dem Rechtsstreit

Deka Investment GmbH hier: Steinbrecher

gegen

Volkswagen AG u.a.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer zu 49 %, die Beigetretene zu 3 zu 43 % und die Beigetretene zu 4 zu 8 %.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Gründe:

A.

1

Die Musterbeklagte zu 2 ist seit Juni 2007 als Holdinggesellschaft an der Musterbeklagten zu 1 beteiligt, im September 2015 hielt sie ca. 52 % der Stammaktien. Die Musterbeklagte zu 1 stellte Dieselfahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung her, durch die die Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte für Stickoxide zwar auf dem Prüfstand einhielten, im realen Fahrbetrieb aber überstiegen. Der Einsatz der Abschalteinrichtungen wurde aufgrund umweltbehördlicher Untersuchungen im Sommer bzw. Herbst 2015 aufgedeckt und von der US-Umweltbehörde United States Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015 öffentlich gemacht. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 eine Ad-hoc-Meldung, mit der sie ankündigte, für notwendige Servicemaßnahmen und weitere Anstrengungen zur Rückgewinnung des Kundenvertrauens im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Im Zeitraum 18. bis 22. September 2015 fiel der Schlusskurs der Vorzugsaktie der Musterbeklagten zu 1 am Handelsplatz Xetra der Frankfurter Wertpapierbörse von 162,40 € auf 106 € und der Schlusskurs der Stammaktie von 161,35 € auf 111,20 €.

2

Beim Landgericht Braunschweig wurden wegen der Verletzung von Informationspflichten zahlreiche Anlegerklagen anhängig, die sich überwiegend gegen die Musterbeklagte zu 1, in mindestens sechs Fällen gegen beide Musterbeklagte als Streitgenossen richten und mit denen Schäden aus Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 1, zum Teil auch aus Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 2 geltend gemacht werden. Vor dem Landgericht Stuttgart wurden weitere Anlegerklagen anhängig, die sich zum Teil ausschließlich gegen die Musterbeklagte zu 1 und zum Teil allein gegen die Musterbeklagte zu 2 richten. Diese Klagen beziehen sich teilweise auf Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 1, teilweise auf Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 2 und teilweise auf Investitionen in Aktien beider Musterbeklagten.

3

Das Oberlandesgericht hat das auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 eingeleitete Musterverfahren mit Beschlüssen vom 2. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 um folgende Feststellungsziele erweitert:

4

Feststellungsziele der Beigeladenen Reisert:

„I.

Zur alleinigen ausschließlichen Zuständigkeit des LG Stuttgart nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Anlegerklagen wegen der Dieselthematik

1.

Es wird festgestellt, dass die beiden Musterbeklagten in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets „betroffener“ Emittent i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder als Streitgenossen zusammen verklagt werden und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen beziehen.

2.

Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. 1. genannten Anlegerklagen allein am Sitz des LG Stuttgart einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.

II.

Zur alleinigen ausschließlichen Zuständigkeit des LG Braunschweig nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Anlegerklagen wegen der Dieselthematik

Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. I.1. genannten Anlegerklagen allein am Sitz des LG Braunschweig einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.“

5

Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 1:

„1.

Zur Zuständigkeit des LG Braunschweig nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

a)

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 1 in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets „betroffener“ Emittent i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 2 als Streitgenossin zusammen verklagt wird und auf welche Finanzinstrumente die jeweiligen Kläger ihre angeblich schadensursächlichen Transaktionen stützen.

b)

Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. 1. lit. a) genannten und gegen die Musterbeklagte zu 1 gerichteten Anlegerklagen am Sitz des „betroffenen“ oder – im Fall der passiven Streitgenossenschaft – des „primär betroffenen“ Emittenten einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.

c)

Hilfsweise für den Fall, dass die unter Ziff. 1. lit. a) und b) begehrten Feststellungen unzulässig oder unbegründet sein sollten, wird festgestellt, dass die Kläger in den Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik, in denen die Musterbeklagten gemeinsam als Streitgenossinnen verklagt sind, ein ihnen nach eigener Auffassung zustehendes Gerichtsstandswahlrecht zugunsten des Gerichtsstands Braunschweig mit Klagerhebung in Braunschweig wirksam ausgeübt haben und eine Abtrennung und Verweisung der gegen die Musterbeklagte zu 2) gerichteten Prozessrechtsverhältnisse daher ausgeschlossen ist.

d)

Hilfsweise für den Fall, dass die unter Ziff. 1. lit. a), b) und c) begehrten Feststellungen unzulässig oder unbegründet sein sollten, wird festgestellt, dass in den Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik, in denen die Musterbeklagten gemeinsam als Streitgenossinnen verklagt sind, jeder betroffene Emittent an seinem Heimatgerichtsstand i.S.d. §§ 12, 17 ZPO zu verklagen ist, unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente die Kläger ihre angeblich schadensursächlichen Transaktionen stützen.“

6

Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 2:

„1.

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 in sämtlichen gegen sie erhobenen Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets „betroffener“ Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, wenn der behauptete Schaden aus Transaktionen in Finanzinstrumente der Musterbeklagten zu 2 resultiert, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 1 als Streitgenossin zusammen verklagt wird.

2.

Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle gegen die Musterbeklagte zu 2) unter Ziffer 1 genannten Anlegerklagen allein am Sitz des Landgerichts Stuttgart einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 1) als Streitgenossin zusammen verklagt wird.“

7

Das Oberlandesgericht hat mit Teilmusterentscheid über die vorstehend genannten Feststellungsziele entschieden und unter Zurückweisung der weitergehenden Feststellungsziele festgestellt, dass die Musterbeklagten in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen in Bezug auf eigene Publizitätspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie als Streitgenossen zusammen verklagt würden, und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen bezögen, stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO seien, mit der Folge, dass an ihrem Sitz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers, der Feststellungen entsprechend der Feststellungsziele der Beigeladenen Reisert und die Zurückweisung der Feststellungsziele der Musterbeklagten anstrebt.

B.

8

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

9

I. Das Oberlandesgericht (OLG Braunschweig, ZIP 2019, 1829) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

10

Ein Teilmusterentscheid sei zulässig. Die Anwendung von § 301 ZPO sei nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ausgeschlossen und der Sinn und Zweck der Vorschrift treffe auch für das Kapitalanleger-Musterverfahren zu, weil das Gericht das Verfahren durch die Möglichkeit der Abschichtung von Verfahrensstoff und Beteiligten des Musterverfahrens sinnvoll strukturieren und gegebenenfalls eine zeitnahe Entscheidung erreichen könne. In Bezug auf einen Teilmusterentscheid über einzelne Feststellungsziele stelle sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands nicht, weil jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens bilde. Ob und in welcher Weise die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen einem Teilmusterentscheid entgegenstehen könne, bedürfe keiner Entscheidung, weil diese Gefahr bei der Entscheidung über Rechtsfragen zur örtlichen Zuständigkeit nicht bestehen könne. Der Erlass eines Teilmusterentscheids über diese Rechtsfragen sei zweckmäßig.

11

Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausgangsgerichte seien taugliche Gegenstände eines Feststellungsziels. Feststellungsfähig seien nicht nur Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen beträfen. Gegen eine solche Beschränkung spreche der Wortlaut von § 1 Abs. 1 KapMuG und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Bündelung und Kanalisierung.

12

Betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei derjenige, welcher nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf den Kapitalmarkt falsch oder irreführend informiert oder die gebotene Information unterlassen habe. Der Gesetzgeber habe Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation als deliktische oder deliktsähnliche Ansprüche qualifiziert und dies lege nahe, die örtliche Zuständigkeit am Ort des deliktischen Handelns anzuknüpfen. Dafür spreche auch, dass der Grund für die Verfahrenskonzentration am Ort des betroffenen Emittenten die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen sei, es müsse zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Meldungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden. Die unternehmensbezogene Sichtweise entspreche am ehesten dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration, mit der verhindert werden solle, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation zersplittere. Dieses Ziel könne bei einer Bündelung nach dem von der Investition betroffenen Wertpapier nicht erreicht werden. In den Fällen, in denen ein Emittent wegen Beihilfe zur Publizitätspflichtverletzung eines anderen Emittenten in Anspruch genommen werde, sei gemäß § 32b Abs. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz desjenigen Emittenten begründet, dem nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf eine täterschaftliche Publizitätspflichtverletzung vorgeworfen werde.

13

Eine weitergehende Bündelung in Fällen, in denen innerhalb desselben Kernsachverhalts mehrere Emittenten beteiligt seien, komme nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift lasse sich hierfür nichts ableiten. Der Gesetzgeber habe dieser Konstellation nicht durch eine weitergehende Regelung Rechnung getragen, sondern die Möglichkeit einer divergierenden ausschließlichen Zuständigkeit auf der Ebene der Ausgangsgerichte in Ausnahmefällen in Kauf genommen. Der Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO gebiete es nicht, eine vollständige Konzentration sämtlicher Ausgangsverfahren an einem Gerichtsstand herbeizuführen. Eine Bündelung nach der Theorie des „hauptbetroffenen“ oder „primär betroffenen“ Emittenten ermögliche keine hinreichend klare Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Die mit dieser Bestimmung verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten würden nicht vermindert, sondern verschärft, wenn die Auslegung auf die Ebene des Lebenssachverhalts im Sinn des § 4 Abs. 1 KapMuG verlagert werde. Die von der Musterbeklagten zu 1 vertretene Auslegung des § 32b ZPO führe dazu, dass bereits vor Eingang der ersten Klage in einem Verfahrenskomplex eine Abgrenzung des Lebenssachverhalts i.S.d. § 4 Abs. 1 KapMuG erfolgen und innerhalb dieses Lebenssachverhalts ein „primär betroffener“ Emittent ermittelt werden müsse. Etwas anderes ergebe auch die strukturelle Ähnlichkeit zu Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht, der eine Wahlmöglichkeit eröffne und gerade keine Auswahl eines primär betroffenen Beklagten verlange.

14

Eine konzerndimensionale Auslegung des Merkmals der Betroffenheit lasse sich mit dem Sinn und Zweck des § 32b ZPO ebenfalls nicht in Einklang bringen. Diese Auslegung gewährleiste keine Konzentration der Verfahren, sondern eröffne ein freies Wahlrecht der Anleger. Auch in der von den Beigeladenen Reisert vertretenen Variante einer konzerndimensionalen Interpretation des § 32b ZPO, in der für sämtliche Ausgangsklagen die alleinige ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Mutterunternehmens, hier die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart begründet wäre, trage der Zielsetzung des Gesetzgebers, an die für die Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformationen maßgeblichen Unternehmensdaten anzuknüpfen, nicht mehr Rechnung. Es treffe auch nicht zu, dass der Sinn des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes es verbiete, eine einheitliche Klage gegen mehrere Emittenten aufgrund mehrerer Finanzinstrumente aufzutrennen. Die Konzentrationswirkung des § 32b Abs. 1 ZPO bleibe in verschiedenen Konstellationen hinter der Bündelungswirkung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zurück. Abgesehen davon führe dieses eine Bündelung gleichgerichteter Verfahren nur im Rahmen eines Lebenssachverhalts herbei. Etwaige Publizitätspflichtverletzungen beträfen aber nicht vollständig den gleichen Lebenssachverhalt.

15

Es bestehe auch kein Gerichtsstandswahlrecht gemäß § 35 ZPO, weil unterschiedliche Streitgegenstände betroffen seien.

16

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

17

1. Das Oberlandesgericht hat den Erlass eines Teilmusterentscheids nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 KapMuG, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die die örtliche Zuständigkeit betreffenden Feststellungsziele mit Recht für zulässig gehalten. Dies wird von den Parteien des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ergebnis nicht in Frage gestellt und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

18

a) Die Anwendung von § 301 ZPO ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ZPO von dem allgemeinen Verweis auf die für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der ZPO ausgenommen. Entsprechend wird allgemein angenommen, dass die Vorschrift des § 301 ZPO über den Erlass eines Teilurteils im Musterverfahren entsprechend anwendbar ist (LG Heidelberg, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 11 O 36/08 KfH, BeckRS 2015, 4477; Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 11 Rn. 133; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 11 Rn. 22; Gängel/Huth/Gansel in Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 16 KapMuG Rn. 4; Wanner, Das KapMuG als allgemeine Regelung für Massenverfahren, 2010, S. 177). Soweit der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, der Erlass eines Teilmusterentscheids widerspreche dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 – II ZB 11/14, ZIP 2015, 703 Rn. 22), folgt daraus nichts anderes. Diese Entscheidung betraf ausschließlich die Zweckmäßigkeit eines Teilmusterentscheids im Fall einer Erweiterung des Musterverfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht.

19

b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands bei einer Entscheidung über einzelne Feststellungsziele nicht stellt, weil jedes Feststellungsziel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ein gesondertes Rechtsschutzbegehren ist und einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens bildet (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32; Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19, juris Rn. 21). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen liegt jedenfalls hier nicht vor, weil die zur örtlichen Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO aufgeworfenen Fragen unabhängig von den weiteren Feststellungszielen des Musterverfahrens entschieden werden können.

20

2. Die Feststellungsziele, mit denen die gerichtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO geklärt werden soll, sind zulässig.

21

a) Die der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Grunde liegenden Feststellungsziele sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG klärungsfähig.

22

aa) Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG daran gehindert zu prüfen, ob das Feststellungsziel, über das durch Musterentscheid entschieden wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13; Beschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135; Beschluss vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/16, ZIP 2019, 25 Rn. 70).

23

bb) Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Feststellungsziele auf die Klärung einer Rechtsfrage im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gerichtet seien. Das Feststellungsziel betrifft eine Rechtsfrage, wenn eine die Auslegung einer Rechtsnorm betreffende Frage abstrakt beantwortet werden und die Anwendung des Rechts im Einzelfall dem Prozessgericht vorbehalten bleiben soll (Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 53; Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 19; Vorwerk/Stender in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 18; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz [KapMuG] Anwendungsfragen und Rechtsdogmatik, 2011, S. 92 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit den Feststellungszielen, über die das Oberlandesgericht entschieden hat, soll nicht nur geklärt werden, wie der Begriff des „betroffenen Emittenten“ in § 32 Abs. 1 KapMuG abstrakt zu verstehen ist. Die Feststellungsziele betreffen auch die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall. Es soll beantwortet werden, ob die Musterbeklagten in den konkret erhobenen Klagen als betroffener Emittent anzusehen sind und ob für diese Klagen ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Landgericht Stuttgart bzw. beim Landgericht Braunschweig begründet ist.

24

cc) Die Feststellungsziele betreffen aber die Feststellung von anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Der Begriff der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG umschließt auch die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage, hier solche der örtlichen Zuständigkeit. Das Musterverfahren ist nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen beschränkt, sondern erfasst auch die Voraussetzungen des prozessualen Anspruchs (Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 36; aA Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 99). Zu diesen gehören alle Voraussetzungen, die eine dem Kläger günstige Sachentscheidung über den Streitgegenstand ermöglichen. Eine Beschränkung auf die Voraussetzungen materiell-rechtlicher Ansprüche ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Begründung des Regierungsentwurfs nicht (BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Der Regierungsentwurf zu § 2 KapMuG aF benennt zwar exemplarisch Voraussetzungen für materiell-rechtliche Ansprüche, lässt aber nicht erkennen, dass insoweit eine Einschränkung beabsichtigt war (BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Eine solche Einschränkung stünde dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens entgegen, in dem sich, wie der vorliegende Fall deutlich macht, verallgemeinerungsfähige Fragen auch auf der Ebene der Zulässigkeit der Klagen stellen können.

25

b) Der Klärungsfähigkeit der Feststellungsziele und deren Bestimmtheit steht es, anders als die Rechtsbeschwerde andeutet, nicht entgegen, dass sich die Annahme der Zuständigkeit des Prozessgerichts aus dem individuellen Prozessgeschehen und der Anwendung weiterer Normen, insbesondere der §§ 36, 281, 282 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 513 Abs. 2 ZPO, ergeben kann. Die Feststellungsziele betreffen nur den ausschließlichen Gerichtsstand nach § 32b ZPO und ihnen liegen allgemein klärungsfähige Tatsachen und Rechtsfragen zu Grunde.

26

c) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung führt der Umstand, dass über die Feststellungsziele I. 2. und II. der Beigeladenen Reisert nicht ohne Widerspruch positiv entschieden werden kann, nicht zu deren Unzulässigkeit. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zwar darauf hin, dass der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen müssen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.; Beschluss vom 9. Januar 2018 – II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 55 f.; Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 121 f.). Hieraus folgt aber nicht, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsziels denen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Bestimmtheit eines Klageantrags entwickelt worden sind, und bei mehreren Streitgegenständen die Reihenfolge zu benennen wäre, in der die Anträge zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 – TÜV). Dieses Erfordernis beruht darauf, dass der Kläger selbst die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen muss und diese nicht zur Disposition des Gerichts stellen kann (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 – TÜV). Für das Musterverfahren kann entsprechendes nicht gelten. Das Oberlandesgericht muss im Musterverfahren nicht über den vom jeweiligen Kläger geltend gemachten Streitgegenstand, sondern über die im Vorlagebeschluss aufgeführten Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge entscheiden, wobei der Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht bindend ist, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 KapMuG. Dem Oberlandesgericht eröffnet sich auch bei sich ausschließenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen keine Dispositionsmöglichkeit, sondern es muss über sämtliche Feststellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für einzelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106; Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49; Beschluss vom 9. Januar 2018 – II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60).

27

3. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde sind die Feststellungsziele der Musterbeklagten nicht schon deswegen zurückzuweisen, weil die angestrebten Feststellungen vom Oberlandesgericht nicht in dem beantragten Umfang, sondern mit einer Einschränkung getroffen worden sind. Das Oberlandesgericht ist weder an den Wortlaut der Feststellungsziele gebunden (Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 16 Rn. 19) noch ist es daran gehindert, innerhalb des durch das Feststellungsziel vorgegebenen Streitgegenstands des Musterverfahrens eine Feststellung nur teilweise zu treffen und das weitergehende Feststellungsziel zurückzuweisen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich lediglich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132; Beschluss vom 19. September 2017 – XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; Beschluss vom 10. Juli 2018 – II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33). Dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

28

4. Die den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung, nach der die Musterbeklagten in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen in Bezug auf eigene Publizitätspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie als Streitgenossen zusammen verklagt werden und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen beziehen, stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, ist zutreffend.

29

a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe den Feststellungszielen der Musterbeklagten nicht entsprechen dürfen, weil diesen die Auffassung zu Grunde liege, der Gerichtsstand des betroffenen Emittenten setze sich auch durch, wenn zwei Emittenten als Gesamtschuldner im Sinn des § 60 ZPO an einem Gericht verklagt würden, an dem nur einer von ihnen den besonderen Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO habe. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zu Grunde liegenden Feststellungsziele betreffen ausschließlich die Frage, wer als betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen ist und wo anknüpfend daran ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob § 32b Abs. 1 ZPO einem über die passive Streitgenossenschaft begründbaren Gerichtsstand den Boden entzieht, ist vom Oberlandesgericht nicht beantwortet worden und stellt sich nach den Feststellungszielen auch nicht. Entsprechend kann auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Einschränkung gegenüber dem Feststellungsziel I. 1. der Beigeladenen Reisert nicht mit Blick auf einen über die passive Streitgenossenschaft begründbaren Gerichtsstand unzulässig sein.

30

b) Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Musterbeklagten jeweils betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen sind, soweit diese auf jeweils eigene Publizitätspflichtverletzungen gestützt werden, und dass kein alleiniger ausschließlicher Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik besteht, weder beim Landgericht Stuttgart noch beim Landgericht Braunschweig. Ebenfalls richtig und entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde vom Gegenstand der Feststellungsziele gedeckt ist die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass in Fällen, in denen ein Emittent wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung eines anderen Emittenten in Anspruch genommen wird, eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO am Sitz desjenigen Emittenten begründet ist, dem nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf eine täterschaftliche Publizitätspflichtverletzung vorgeworfen wird.

31

Für die hier in Rede stehenden Klagen ist betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird. Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.

32

aa) Wer in den Fällen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO betroffener Emittent ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

33

(1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14; Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644). Für die Bestimmung der Betroffenheit solle es nicht auf die Urheberschaft der jeweiligen Kapitalmarktinformation und auch nicht auf eine Beteiligung als Prozesspartei ankommen, sondern vielmehr auf die Auswirkung der Information auf das jeweilige Papier oder die sonstige Vermögensanlage (Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 32b Rn. 82; Parigger in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 19). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei das jeweilige Wertpapier des von der Kapitalmarktinformation betroffenen Emittenten (LG Stuttgart, WM 2011, 1511, 1514).

34

(2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4). Teilweise wird auch auf den Emittenten abgestellt, auf den sich die beanstandete Information bezieht (Schütze/Reuschle in Hdb des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 25 Rn. 97).

35

(3) Eine dritte Ansicht meint, das Tatbestandsmerkmal des „betroffenen Emittenten“ bezeichne nur die nach den einschlägigen Haftungsvorschriften verklagte Partei. Für Schadensersatzansprüche wegen veröffentlichter öffentlicher Kapitalmarktinformation sei auf diese als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit abzustellen, bei der unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation auf den Sitz des Emittenten (Hess in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 32b ZPO Rn. 10; Cuypers, WM 2007, 1446, 1451 f.).

36

(4) Für den Fall, dass mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, werden zudem verschiedene Ansätze für eine Bündelung der örtlichen Zuständigkeit vertreten.

37

Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihren Standpunkt auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, nach der eine „konzerndimensionale“ Betrachtung geboten sei, die das Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit mit dem Erfüllungsort der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht gleichsetze und den Radius der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO auf sämtliche Tochter- und Beteiligungsgesellschaften erweitere. Die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft könne abweichend von ihrem statuarischen Sitz auch im Forum ihrer Konzernobergesellschaft in Anspruch genommen werden, wobei der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten habe. Die Verbindung mehrerer Unternehmen zu einem Konzern bilde eine planvoll wirkende Wirtschaftseinheit, die über den Zweck der einzelnen Unternehmen hinaus einen eigenen weiteren Zweck verfolge. Der Konzern habe wie ein Unternehmen eine einheitliche Leitung. Diese habe grundsätzlich kein rechtliches, sondern nur ein faktisches Durchgriffsrecht auf die Vorstände der abhängigen Unternehmen und bestimme die Geschäftspolitik dieser Unternehmen. Der Konzern sei daher zwar nicht formalrechtlich, jedoch faktisch wie ein Unternehmen organisiert (LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 22 AR 2/17 Kap, Rn. 246, 254, 255, 258, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020).

38

Teilweise wird vertreten, dass in dem Fall, in dem die Auswirkungen einer kursrelevanten Information in Anbetracht der oftmals vielschichtigen Beteiligungsverhältnisse mehrere börsennotierte Gesellschaften beträfen, durch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein einziger Gerichtsstand am Sitz des „primär“ betroffenen Emittenten begründet werde, wobei maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Sitz des Emittenten sei, auf dessen Unternehmensdaten es zur Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformation schwerpunktmäßig ankomme (Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 362 f.). Anderenfalls werde das wesentliche Ziel des Gesetzgebers, der den Fall einer haftungsbegründenden Involvierung mehrerer Emittenten in denselben Lebenssachverhalt bei der Ausgestaltung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO wohl schlicht übersehen habe, durch Begründung eines einheitlichen Gerichtsstands der Zersplitterung der betroffenen Prozessserien entgegenzuwirken, verfehlt. Der ausschließliche Gerichtsstand schütze nicht zuletzt den mit der Verteidigung gegen zahlreiche Ausgangsverfahren stark belasteten Emittenten, der vor der unkoordinierten Initiierung mehrerer Musterverfahren durch verschiedene Ausgangsgerichte geschützt werde, welche mit erheblichem zusätzlichen Verteidigungsaufwand und gravierender Rechtsunsicherheit verbunden wären sowie schlimmstenfalls einer widersprüchlichen Beurteilung durch verschiedene Oberlandesgerichte (Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 365 ff.).

39

Schließlich wird angenommen, es sei die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet, wenn mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10).

40

bb) Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird. Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.

41

(1) Der Wortlaut von § 32b Abs. 1 ZPO erhellt nicht, nach welchen Kriterien der betroffene Emittent zu ermitteln ist. Ältere Vorschriften, die eine Zuständigkeitskonzentration für Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation vorsahen, knüpften im Grundsatz an den Sitz der Börse an, deren Zulassungsstelle den Prospekt oder Verkaufsprospekt gebilligt hat (§ 48 Satz 1 BörsG und § 13 Abs. 2 Nr. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll § 32b Abs. 1 ZPO, soweit regelbar, verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 15). Durch den neuen ausschließlichen Gerichtsstand werde bei Schadensersatzklagen wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, um die beweiserheblichen Behauptungen zu klären. Dies führe zur Beschleunigung des Verfahrens und bewirke eine erhebliche Kostenersparnis für alle Beteiligten. Diese Vorteile überwögen den mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Nachteil, wonach die geschädigte Partei nicht mehr die Möglichkeit habe, am ortsnahen Gericht des Erfolgsorts zu klagen. Dies wiege jedoch nicht schwer, weil zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Mitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse. Der Gerichtsstand des Erfolgsorts stelle bei der Aufklärung der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Kapitalmarktinformationen kein geeignetes Anknüpfungsmoment dar (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33).

42

(2) Für die Auslegung des Begriffs der Betroffenheit ist in den Blick zu nehmen, dass für den hier vorliegenden Fall der Emittentenpublizität am Sekundärmarkt der Emittent der fehlgeschlagenen Kapitalanlage in der Regel auch derjenige sein dürfte, dem eine haftungsbegründende Informationspflichtverletzung vorgeworfen wird, so dass die oben unter aa) (1) und (2) dargestellten Ansichten zum selben Ergebnis führen. Macht, wie in einzelnen dem Musterverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren, ein Kapitalanleger wegen einer Informationspflichtverletzung dagegen Schäden wegen mehrerer fehlgeschlagener Kapitalanlagen geltend (hier z.B. in Aktien der Musterbeklagten zu 1 und der Musterbeklagten zu 2 wegen einer Informationspflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1), wären bei einer auf die fehlgeschlagene Kapitalanlage bezogenen Anknüpfung entgegen dem Regelungszweck der Vorschrift mehrere ausschließliche Gerichtsstände eröffnet und auch nicht gewährleistet, dass der Gerichtsstand an dem Ort begründet ist, an dem auf die maßgeblichen Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Meldungen zurückgegriffen werden kann. In dieser besonderen Konstellation wird gerade deutlich, dass betroffener Emittent nach der Zielrichtung der Vorschrift derjenige ist, dem in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente eine Informationspflichtverletzung vorgeworfen wird. Die Ansicht, die für die Zuständigkeit auf den Ort der Veröffentlichung abstellen möchte, findet im Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO keine Stütze.

43

(3) Ob der Senat im Hinblick darauf, dass das Oberlandegericht das Feststellungsziel 1. b) der Musterbeklagten zu 1 zurückgewiesen hat, soweit mit diesem die Feststellung angestrebt wurde, dass nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des „primär betroffenen“ Emittenten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sein kann, und der Teilmusterentscheid insoweit rechtskräftig geworden ist, nur eingeschränkt prüfen kann, ob für das vorliegende Musterverfahren eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt, oder die Prüfungsbefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht eingeschränkt ist, insbesondere, weil die von den Beigeladenen angegriffenen Feststellungen nicht unabhängig vom rechtskräftig entschiedenen Teil des Musterentscheids beantwortet werden können, bedarf keiner Entscheidung. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts, mit denen es einen einheitlichen Gerichtsstand am Sitz des „primär betroffenen“ Emittenten verneint hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

44

Es ist schon nicht zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeitskonzentration angestrebt hat, wenn von einem bestimmten Lebenssachverhalt mehrere Emittenten betroffen sind. Der oben unter (1) angeführten Begründung des Regierungsentwurfs liegt vielmehr die Erkenntnis zu Grunde, dass die gesetzliche Regelung einer Zersplitterung der Gerichtsstände nur begrenzt entgegenwirken kann. Mit der Regelung, dass der ausschließliche Gerichtsstand nur dann eröffnet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird (hierzu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 23), wird ebenfalls unterstrichen, dass eine umfassende Bündelung der Zuständigkeit in bestimmten Fällen nicht erfolgen soll.

45

Die Argumentation für die Notwendigkeit einer über den Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO hinausgehenden Zuständigkeitskonzentration beruht zudem auf unzutreffenden Annahmen. Es bedarf keiner umfassenden Zuweisung sämtlicher auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützter Ausgangsverfahren an dasselbe Gericht, um die mit diesem Lebenssachverhalt verbundenen beweiserheblichen Tatsachenfragen bindend für die diesen betreffende Ausgangsverfahren zu entscheiden, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszusetzen sind (so aber Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 366). Der Senat hat für das hier in Rede stehende Geschehen zwischenzeitlich entschieden, dass es für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG maßgeblich ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann, und dass für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben kann, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – II ZB 10/19, juris Rn. 20). Einem Musterverfahren können zudem Ausgangsverfahren unterschiedlicher Gerichte zu Grunde liegen (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349).

46

Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend hervorgehoben, dass die Bestimmung eines „primär betroffenen“ Emittenten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, die dem aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot entgegenstehen, dass der zuständige Richter sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (BVerfGE 25, 336, 346).

47

Die Zuständigkeitsbestimmung muss auch keinem „konzerndimensionalen Verständnis“ folgen (so aber LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 22 AR 2/17 Kap., Rn. 255, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020). Es wäre vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob die Sachnähe am Gerichtsstand der Muttergesellschaft gegeben wäre, wie es die Rechtsbeschwerde geltend macht. Wie aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu ersehen ist, sollen als typisierende Merkmale für eine sachnahe Gerichtszuständigkeit die Unternehmensdaten und Ad-Hoc-Meldungen des informationspflichtigen Emittenten maßgeblich sein (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33). Im Übrigen könnte ein Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen der betroffenen Konzernunternehmen nach § 35 ZPO eine am Kriterium der Sachnähe orientierte Zuständigkeitskonzentration unterlaufen.

48

(4) Ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) war vom Oberlandesgericht nicht zu entscheiden und muss auch vom Senat nicht beantwortet werden.

49

cc) Das Oberlandesgericht hat weiterhin zutreffend und innerhalb der Grenzen der Feststellungsziele der Beigeladenen Reisert und der Musterbeklagten zu 2 angenommen, dass für den Fall einer Beihilfe zur Informationspflichtverletzung eines anderen Emittenten nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Emittenten begründet ist, dem eine falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformation in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird.

50

(1) Dem Feststellungsziel I. 1. der Beigeladenen Reisert liegt die Behauptung zu Grunde, dass beide Musterbeklagten in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind. Gleiches gilt in Bezug auf die Musterbeklagte zu 2 nach ihrem Feststellungsziel 1. Die Frage, wo ein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Falle einer Beihilfe zu einer Informationspflichtverletzung begründet ist, wäre nach dem Inhalt der Feststellungsziele nur dann nicht zu klären gewesen, wenn sich diese Frage in den Anlegerklagen nicht stellen würde. Die Rechtsbeschwerde weist aber selbst darauf hin, dass die Musterbeklagte zu 2 in den Ausgangsverfahren nicht nur wegen der Verletzung eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichten, sondern auch wegen einer Beihilfe zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Pflichten durch die Musterbeklagte zu 1 in Anspruch genommen wurde.

51

(2) Ausgehend davon, dass betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 ZPO derjenige ist, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird, kann die Musterbeklagte zu 2, soweit ihr eine Beihilfe zu einer Informationspflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1 hinsichtlich der von ihr begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird, nicht selbst betroffene Emittentin sein.

 

Drescher Wöstmann Born
Bernau V. Sander

Vorinstanz:

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 – 3 Kap 1/16 –

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