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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 10. Mai 2022

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zu­stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. Januar 2022 (BAnz AT 27.01.2022 B4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird ergänzt. Diese Ergänzungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 10. Mai 2022

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

In Vertretung
Prof. Dr. Knöß

Anlage

Änderungsdatei zur Anlage 1
Übersicht der Messzahlen

Stand: Mai 2022

Abschnitt 1: Abgeteilte orale Darreichungsformen

Abschnitt 6: Spezielle Darreichungsformen und andere Besonderheiten

Abschnitt 1

Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)

Folgende Positionen werden ergänzt:

N1 N2 N3
Aldosteron-Antagonisten 20  50 100
Finerenon 28 100
Hypnotika/​Sedativa 10  20
Eszopiclon 10  28
Lipidsenker 30  50 100
Icosapent-Ethyl 40 120 400
Abschnitt 6

Spezielle Darreichungsformen und andere Besonderheiten

Folgende Position wird ergänzt:

N1 N2 N3
Dosieraerosole und Pulverinhalationssysteme (Einzeldosen):
Parkinsonmittel
Levodopa 20 60 200

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