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Bundesmaßregelgesetz

Ramdlon (CC0), Pixabay
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Die zentralen Maßnahmen sind nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Einschränkungen bei Kontakten und beim Shopping sowie bundesweite Regeln für Schulen und Kitas:

  • Ausgangsbeschränkungen: Wenn in einem Landkreis oder einer Stadt die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen an drei Tagen hintereinander über 100 liegt, dürfen Menschen ab 22.00 Uhr die eigene Wohnung nicht mehr verlassen. Für diese Regel gelten Ausnahmen: Alleine Spazierengehen und Joggen etwa sind bis Mitternacht erlaubt, auch die Fahrt zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause ist möglich. Wer medizinische Hilfe braucht, kann natürlich ebenfalls raus.
  • Treffen: Ebenfalls bei einer über drei Tage anhaltenden Sieben-Tage-Inzidenz über 100 darf sich höchstens noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, wobei Kinder bis 14 Jahre ausgenommen sind.
  • Shopping: Bis zu einer Inzidenz von 150 an drei aufeinander folgenden Tagen dürfen Geschäfte nur noch Terminshopping bzw. „Click and Meet“ anbieten, und das auch nur für Kunden, die einen negativen Corona-Test vorlegen. Bei einer Inzidenz über 150 ist nur „Click and Collect“ möglich.
  • Schulen und Kitas: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 ist ab dem übernächsten Tag Präsenzunterricht verboten, Regelbetreuung in Kitas ist dann ebenfalls untersagt. Wie bisher sind Abschlussklassen ausgenommen.
  • Homeoffice: Arbeitgeber müssen, wenn es möglich ist, weiterhin Homeoffice anbieten. Neu ist, dass Beschäftigte, wenn es zumutbar ist, das Angebot wahrnehmen müssen.

Das Infektionsschutzgesetz stellt es den Bundesländern frei, darüber hinaus weitere Regeln festzulegen.

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